Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102072/5/Sch/Rd

Linz, 27.07.1994

VwSen-102072/5/Sch/Rd Linz, am 27. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M S vom 26. Mai 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Mai 1994, VerkR-96/15767/1993-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle des Wortes "abgewiesen" das Wort "zurückgewiesen" zu treten hat.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 3. Mai 1994, VerkR-96/15767/1993-Hu, den Antrag der Frau M S, vom 10. März 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Der Berufungswerberin wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Darlegung der einschlägigen Rechtslage Gelegenheit gegeben, hiezu eine Äußerung abzugeben. Hiebei wurde auch die Abweisung der Berufung in Aussicht genommen.

Eine entsprechende Äußerung ist jedoch nicht erfolgt.

Bei der in § 71 Abs.2 AVG festgesetzten Frist handelt es sich um eine gesetzliche, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde nicht zusteht. Da die Berufungswerberin diese Frist nach der Aktenlage ganz eindeutig versäumt hat, konnte ihrem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon erscheinen der Berufungsbehörde aber auch die von der Berufungswerberin dargelegten Wiedereinsetzungsgründe rechtlich nicht relevant (vgl. § 71 Abs.1 AVG), obwohl sich allerdings ein Abspruch darüber erübrigt, zumal mangels Rechtzeitigkeit des Antrages auf die Gründe nicht näher einzugehen war.

Die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages stellt eine Prozeßvoraussetzung dar, weshalb dieser nicht abzuweisen sondern zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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