Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102073/10/Ki/Shn

Linz, 16.09.1994

VwSen-102073/10/Ki/Shn Linz, am 16. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Mai 1994, Zl.VerkR96/12936/1993/Ah, hinsichtlich der Fakten 1 und 2 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. September 1994, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch hinsichtlich Faktum 2 wie folgt ergänzt wird:

" ...., 2, das auf der Höhe Kubai mittels Rotlicht gegebene Anhaltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgten" II: Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 280 S, das sind insgesamt 20 % der verhängten Strafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

Zu I:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Mai 1994, Zl.VerkR96/12936/1993/Ah, über den Beschuldigten unter anderem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 (Faktum 1) bzw § 97 Abs.5 StVO 1960 (Faktum 2) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bzw gemäß § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) bzw 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er am 9.11.1993 gegen 22.42 Uhr den PKW der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen auf der Otterbacher Bezirksstraße (Linzerstraße) im Stadtgebiet Schärding in Richtung Stadtmitte gelenkt hat, wobei er 1) seinen PKW auf Höhe der Firma Kasberger im Ortsgebiet von Schärding statt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer solchen von 63 km/h lenkte und 2) das auf Höhe der Firma Kubai mittels Rotlicht gegebene Anhaltezeichen nicht befolgte.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 10 % der Strafe (insgesamt 140 S) verpflichtet.

1.2. Der Berufungswerber erhebt gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7. Juni 1994 Berufung und stellt den Antrag, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschuldigte den PKW zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.

Aufgrund dieses Sachverhaltes habe ihn die Bezirkshautpmannschaft Schärding aufgefordert, den Lenker dieses Fahrzeuges bekanntzugeben. Er sei innerhalb der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe damit schlüssig zur Kenntnis gebracht, daß ihr der Lenker nicht bekannt sei.

Aus diesem Grunde hätte daher allenfalls eine Verurteilung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG erfolgen können und dürfen.

Keinesfalls könne bei Nichtbefolgung einer Lenkererhebung eine Verurteilung wegen § 20, § 97 und § 5 StVO stattfinden.

Aufgrund dieser bereits formellen und materiellen unrichtigen rechtlichen Beurteilung erübrige es sich, auch auf die Beweiswürdigung zur Frage des Lenkers einzugehen.

1.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafungen weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

1.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. September 1994 Beweis erhoben.

Die vor der 9. Kammer anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 3 des Straferkenntnisses getätigten Aussagen der beiden Zeugen RI G W und RI J H werden mit Einverständnis des Rechtsvertreters des Beschuldigten dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegt. Weiters wurde zusätzlich der Gendarmerievertragsbedienstete Harald Wagner hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Zeuge einvernommen. Der Beschuldigte bzw sein Rechtsvertreter und die belangte Behörde haben an der Verhandlung - entschuldigt - nicht teilgenommen.

1.5. Der Zeuge RI W hat anläßlich seiner Einvernahme im wesentlichen ausgeführt, daß er zum Vorfallszeitpunkt gemeinsam mit seinem Kollegen Insp. H Nachtstreife gehabt und zusammen mit einer weiteren Patrouille in Schärding auf der Linzer Straße Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt habe. Es sei dann aus Richtung St. Florian ein Fahrzeug gekommen, welches sein Kollege W mittels Laserpistole gemessen habe. Dieser habe ihnen bekannt gegeben, daß er 66 km/h gemessen habe. Er habe darauf mit seinem rot leuchtenden Signalanhaltestab das Fahrzeug anhalten wollen, dieses habe jedoch nicht angehalten und seine Geschwindigkeit gesteigert. Er habe, nachdem das Fahrzeug vorbei war, das Kennzeichen ablesen können und auch bemerkt, daß nur eine Person im Fahrzeug war. Er und sein Kollege H hätten daraufhin sofort die Verfolgung aufgenommen und darüber hinaus während der Nachfahrt über Funk eine Kennzeichenanfrage gemacht, wobei ihnen als Zulassungsbesitzer der Beschuldigte bekanntgegeben wurde. In der Folge hätten sie den Sichtkontakt zum Fahrzeug des Weiermann verloren und wollten daraufhin in den Seitenstraßen Nachschau halten. In der ersten Seitenstraße, dem sogenannten "Bäckergassl", sei der Golf gestanden und Herr W sei gerade - nachdem er offensichtlich ausgestiegen ist - neben der Fahrertür gestanden. Er habe den Versuch gemacht, sein Fahrzeug abzusperren.

Er sei daraufhin zu dem ihm amtsbekannten Beschuldigten gegangen und habe ihn zur Verkehrskontrolle aufgefordert. Er sei zu diesem Zeitpunkt von Herrn W nicht auf eine weitere Person hingewiesen worden und habe dieser auch gleich bei der Kontrolle zu ihm gesagt, daß er zu schnell gefahren sei und die Anhaltung nicht bemerkt habe. Der Beschuldigte habe auch während des Alkotests bzw im Anschluß daran nicht bestritten, daß er das Fahrzeug vorher gelenkt habe. Er habe auch nicht erwähnt, daß er vom Gasthof "Feldwirt" gekommen sei.

Der Zeuge RI H hat die Angaben seines Kollegen im wesentlichen bestätigt. Er habe zwar die Amtshandlung nicht selbst durchgeführt, hatte aber vor, seinen Kollegen bei dieser zu unterstützen. Es sei während der gesamten Amtshandlung nichts vorgefallen, zum Zeitpunkt der Amtshandlung haben sich keine anderen Personen in der Nähe des Fahrzeuges des Beschuldigten befunden und er könne sich auch erinnern, daß während der Nachfahrt bzw bei der Einfahrt in das "Bäckergassl" keine Fußgänger unterwegs gewesen wären. Herr W habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, daß er etwa das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

Der Zeuge H W hat im wesentlichen ausgeführt, daß er am Vorfallstag um etwa 22.30 Uhr das Fahrzeug des Beschuldigten auf eine ungefähre Entfernung von 30 bis 40 Meter gemessen und dabei am Display der Laserpistole 66 km/h festgestellt habe. Er konnte feststellen, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen roten Golf handelt und er habe lediglich eine Person im Fahrzeug sitzen gesehen. Weder aus der ankommenden noch in abfließender Richtung waren zum Zeitpunkt der Messung andere Fahrzeuge unterwegs.

1.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Gendarmeriebediensteten in bezug auf die festgestellten Verwaltungsübertretungen Glauben zu schenken ist. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen spricht auch, daß der Beschuldigte nach seiner Aufgreifung keinerlei Andeutungen dahingehend gemacht hat, daß er nicht der Lenker gewesen wäre sondern eine andere Person, welche sich unmittelbar vor dem Eintreffen der Gendarmerie im Bäckergassl entfernt hätte.

Die nunmehrige Verantwortung ist insbesondere auch deshalb als Schutzbehauptung zu werten, weil die Person, welche angeblich das Fahrzeug gelenkt hat, nunmehr wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung nicht mehr verfolgt werden und sich daher ohne weiteres deklarieren könnte. Da somit zu erwarten war, daß der Beschuldigte die Tatvorwürfe ohnedies bestreitet, war dem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschuldigten somit nicht nachzukommen, zumal diese Beweisaufnahme im konkreten Fall objektiv nicht geeignet wäre, weitere Umstände zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.

1.7. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Der Beschuldigte war am 9. November 1993 gegen 22.42 Uhr mit seinem PKW der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen auf der Otterbacher Bezirksstraße (Linzerstraße) im Stadtgebiet Schärding in Richtung Stadtmitte unterwegs. Eine zu diesem Zeitpunkt mittels einer Laserpistole durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ergab, daß der Beschuldigte mit 66 km/h unterwegs war. Dieser hat in der Folge das durch ein Organ der Straßenaufsicht gegebene Anhaltezeichen (mittels rot leuchtendem Signalanhaltestab) ignoriert und ist weitergefahren. Die Organe der Straßenaufsicht (RI W und RI H) haben daraufhin die Verfolgung aufgenommen und den Beschuldigten kurz danach dabei betreten, wie er im sogenannten "Bäckergassl" neben seinem Fahrzeug gestanden ist und dieses absperren wollte. Im Zuge der Amtshandlung hat der Beschuldigte zugegeben, daß er zu schnell gefahren sei und die Anhaltung nicht bemerkt habe. Ein daraufhin durchgeführter Alkomattest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,03 mg/l.

1.8. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

1.8.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im Stadtgebiet von Schärding (Ortsgebiet) ist durch die oben dargelegte Messung eindeutig erwiesen und ist überdies aus den Zeugenaussagen der RIen W und H in klarer Weise abzuleiten, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung das Tatfahrzeug gelenkt hat. Der Beschuldigte hat auch nach seiner Aufgreifung keinerlei Andeutungen dahingehend gemacht, daß er nicht der Lenker gewesen wäre sondern eine andere Person, welche sich unmittelbar vor dem Eintreffen der Gendermarie im Bäckergassl entfernt hätte. Insbesondere ist die nunmehrige Verantwortung deshalb als Schutzbehauptung zu werten, weil, wenn der Beschuldigte nunmehr behauptet, die Person sei deshalb nicht genannt worden, weil sie keinen Führerschein hatte, diese zwischenzeitig nicht mehr verfolgt werden könnte. Es ist offenbar nur dadurch zu erklären, daß es eben diese Person nicht gibt.

1.8.2. Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Auch diesbezüglich geht aus dem Beweisverfahren eindeutig hervor, daß RI W nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden war, den Beschuldigten mit einem rot leuchtenden Signalanhaltestab deutlich zum Anhalten aufgefordert hat. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte nicht nachgekommen, sodaß er auch diese Verwaltungsübertretung zu vertreten hat. Daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, ist als erwiesen anzunehmen und es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Punkt 1.8.1. verwiesen.

Die Spruchkorrektur war zur Tatkonkretisierung erforderlich.

Im Hinblick darauf, daß durch diese Konkretisierung eine Doppelbestrafung des Beschuldigten auszuschließen ist, war diese auch zulässig.

1.8.3. Mit der Argumentation, die belangte Behörde hätte eine Lenkererhebung nach § 103 Abs.2 KFG durchgeführt und er hätte daher nur wegen Übertretung dieser Vorschrift bestraft werden können, ist nichts zu gewinnen, zumal nach Judikatur des VwGH der Beschuldigte keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG durchgeführt wird, ehe er wegen Übertretung der StVO bestraft wird und es sind die mit der Vollziehung der StVO betrauten Behörde auch nicht verpflichtet, daß bei ihnen gegen den Beschuldigten anhängige Verwaltungsstrafverfahren so lange auszusetzen, bis ein etwa nach § 103 Abs.2 KFG eingetretenes Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten abgeschlossen ist (siehe VwGH 12.6.1981, 81/02/0053).

1.8.4. Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Wohl ist festzustellen, daß im Hinblick auf die Übertretung des § 97 Abs.5 StVO die belangte Behörde eine mit 10.4.1989 verhängte einschlägige Vorstrafe im angefochtenen Straferkenntnis nicht mehr als straferschwerend berücksichtigen durfte. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt jedoch die Auffassung, daß im vorliegenden Falle auch bei nur einer einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung die Verhängung der bereits im Gesetz äußerst gering veranschlagten Höchststrafe zulässig war, zumal offensichtlich ist, daß der Beschuldigte letztlich durch die Nichtbefolgung des Anhaltezeichens seine Alkoholisierung verschleiern wollte.

Hinsichtlich des Strafausmaßes in bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist festzustellen, daß diese unter Zugrundelegung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 10.000 S) äußerst gering bemessen wurde.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Trotz der evidenten ungünstigen Einkommenssituation des Beschuldigten ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der verhängten Strafen im vorliegenden Falle nicht vertretbar. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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