Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106152/12/Ki/Ka

Linz, 12.03.2002

VwSen-106152/12/Ki/Ka Linz, am 12. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Mag. V W, vom 7.2.1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1.2.1999, VerkR96-3849-1997, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zufolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2002, Zl. 99/02/0146-8, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Bezüglich Schuld wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 3.4.1997 um 10.30 Uhr in G, K, gegenüber dem Haus H Nr.9, ein Kraftfahrzeug (Kombi, ) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) angebracht war. Das Fahrzeug war zur genannten Tatzeit am genannten Tatort abgestellt. Sie haben dadurch § 36 lit.e KFG idF vor der 19. KFG-Novelle BGBl.Nr. I Nr.103/1997, verletzt."

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24 und 51 VStG.

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:


I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 1. Februar 1999, VerkR96-3849-1997, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin des Kombi unterlassen hat, das Kraftfahrzeug wiederkehrend begutachten zu lassen, da am 3.4.1997 um 10.30 Uhr bei einer Verkehrskontrolle in der Kirchengasse in Gmunden, gegenüber dem Haus H Nr.9, festgestellt wurde, dass die in der Begutachtungsplakette eingetragene Frist zur wiederkehrenden Begutachtung um mehr als 4 Monate (Toleranzfrist) überschritten war. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.


I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 12. Februar 1999 Berufung mit dem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Wesentlichen begründete sie das Rechtsmittel damit, dass sie ihr Auto bei einer Jahreskilometerleistung von etwa 24.000 alle 15.000 km warten lasse und dabei das Pickerl immer automatisch erledigt werde. Einmal sei dies offenbar von der Werkstätte übersehen worden, wo das immer miterledigt worden sei, bis dahin. Das auch ein solches Pickerl zu machen sei, habe sie bis dahin nicht gewusst, weil das immer bei den Wartungsarbeiten miterledigt worden sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.


Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, da im angefochtenen Bescheid keine 218 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.


I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Berufung im ersten Rechtsgang mit Bescheid (Erkenntnis) vom 5.3.1999, VwSen-106152/2/Ki/Shn, Folge gegeben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass hinsichtlich des Tatvorwurfes (Unterlassung der wiederkehrenden Begutachtung) Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

I.5. Über eine Amtsbeschwerde des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.1.2002, Zl.96/02/0146-8, die oben bezeichnete Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Einleitungssatz des § 36 KFG (in der Stammfassung BGBl.Nr. 267/1967) schlechthin auf das "Verwenden von Fahrzeugen und von näher im Gesetz umschriebenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr" abgestellt werde.

Ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG 1967 werde auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt werde, und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutreffe. Die Strafnorm des § 36 lit.e KFG richte sich gegen den jeweiligen "Verwender" des Kraftfahrzeuges.

Wesentlich sei nach § 36 lit.e KFG, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht sei, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen sei, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen sei.

Wenngleich sowohl in der Strafverfügung (der Bezirkshauptmannschaft Gmunden) vom 11.6.1997 als auch im (angefochtenen) Straferkenntnis vom 1.2.1999 insbesondere darauf abgestellt werde, dass es die Bf "unterlassen" habe, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug "wiederkehrend begutachten zu lassen", sei jedoch bereits in der vorgenannten Strafverfügung eine bestimmte Tatzeit und ein näher bezeichneter "Tatort" festgehalten, wobei im nachfolgenden Straferkenntnis noch ergänzend festgestellt worden sei, dass diese Feststellungen "bei einer Verkehrskontrolle" erfolgt seien. Ferner sei auf die ungültige Begutachtungsplakette auf dem näher genannten Fahrzeug hingewiesen worden. Sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis werde als übertretene Norm auch "§ 36 lit.e KFG 1967" angeführt.

Unbestritten sei, dass es sich bei dem bereits in der Strafverfügung genannten "Tatort" um eine Straße mit öffentlichem Verkehr in Gmunden gehandelt habe, auf der das Fahrzeug der Bf zum Tatzeitpunkt ohne eine an diesem Fahrzeug angebrachte gültige Begutachtungsplakette gesichtet worden sei. Somit habe durch Erlassung der vorgenannten Strafverfügung eine (rechtzeitige) und hinreichend konkretisierte Verfolgungshandlung in Bezug auf eine Übertretung nach § 36 lit.e KFG 1967 vorgelegen.

Da diesbezüglich jedoch eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten gewesen sei, wäre die belangte Behörde im Rahmen der ihr nach § 66 Abs.4 AVG zustehenden Entscheidungsbefugnis berechtigt und verpflichtet gewesen, den Spruch des Straferkenntnisses entsprechend - auf die "Verwendung" - zu ändern. Der Bescheid der belangten Behörde sei daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

Per E-Mail hat die Bw am 11.3.2002 mitgeteilt, dass sie selbst ihr Fahrzeug auf dem in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehenden Carportparkplatz in einer Wohnhausanlage und nie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt habe. Sie habe im relevanten Zeitraum das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen nicht benützt und ihren Mann darauf hingewiesen, dass, wenn er es benützen würde, er für eine ordnungsgemäße Begutachtung sorgen müsse. Da dies bisher im Verfahren nie an sie herangetragen worden sei, habe sie sich bisher diesbezüglich auch nie geäußert.

I.6. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

I.6.1. Gemäß § 36 lit.e KFG idF vor der 19. KFG-Novelle BGBl.Nr. I 103/1997, dürfen ua Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den in § 57a Abs.1 lit.a bis h angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Der Umstand, dass das tatgegenständliche Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (G, K gegenüber dem Haus H Nr.9) abgestellt war und damit im Sinne des § 36 lit.e KFG 1967 verwendet worden ist, wurde niemals bestritten und es wird dieser Sachverhalt somit der Entscheidung zugrunde gelegt.

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt hat, wurde im angefochtenen Straferkenntnis insbesondere darauf abgestellt, dass es die Bf unterlassen habe, das bezeichnete Kraftfahrzeug wiederkehrend begutachten zu lassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertrat im ersten Rechtsgang die Auffassung, dass die von der Erstbehörde vorgeworfene Tat (Unterlassung) mit Ablauf der Begutachtungsfrist abgeschlossen ist und die laut VStG vorgesehenen Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Im konkreten Falle sei diesbezüglich Verjährung eingetreten. Die Berufungsbehörde hat es aus diesem Grunde nicht mehr für notwendig befunden, weiter zu prüfen, ob eine derartige Unterlassung für sich ein strafbares Verhalten darstellen könnte.

Unter Hinweis auf § 66 Abs.4 AVG stellt nun der VwGH im gegenständlichen Erkenntnis fest, dass die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, den - jedenfalls dem Wortlaut nach - unrichtigen Tatvorwurf dahingehend zu ändern, dass eine Verwendung des Kraftfahrzeuges entgegen der Vorschrift des § 36 lit.e KFG 1967 vorgeworfen wird. Diesbezüglich hat der VwGH festgestellt, dass durch die Erlassung der zunächst ergangenen Strafverfügung eine rechtzeitige und hinreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

In Entsprechung des Erkenntnisses des VwGH vom 25.1.2002, Zl. 99/02/0146-8, hat daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nunmehr in seiner Berufungsentscheidung den vorzuwerfenden strafbaren Tatbestand entsprechend modifiziert bzw. durch die vorgenommene Spruchänderung konkretisiert.

An der Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel.

Zum Vorbringen der Bw, das Fahrzeug sei zunächst auf einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt gewesen und sie habe das Fahrzeug nicht selbst benutzt, wird festgestellt, dass nach hs. Dafürhalten auch die Überlassung des Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer an eine andere Person zwecks Verwendung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unter den Begriff "Verwenden im Sinne des § 36 KFG 1967" fällt. Auch der bloße Hinweis an eine Person, dass, wenn diese das Fahrzeug benützen werde, sie für eine ordnungsgemäße Begutachtung sorgen müsse, vermag nicht zu entlasten. Es obliegt dem Zulassungsbesitzer, sämtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sein Fahrzeug nicht entgegen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet wird.

I.6.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrer Berufung vom 7.2.1999 schlüssig und auch glaubwürdig dargelegt, dass sie die Überprüfung des Kraftfahrzeuges stets im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Wartungsarbeiten in der Werkstätte vornehmen ließ. Im konkreten Falle habe offenbar die Werkstätte übersehen, dass eine Überprüfung vorzunehmen sei.

Laut den gesetzlichen Vorschriften wäre eine Überprüfung des Kraftfahrzeuges bis zum 31.3.1997 zulässig bzw möglich gewesen. Tatsächlich wurde dann das Kraftfahrzeug von der Bw am 3.4.1997, das ist der 3. Tag nach Ablauf der Begutachtungsfrist, verwendet. Die Frist wurde somit nur geringfügig überschritten.

In Anbetracht dieser Umstände geht die Berufungsbehörde davon aus, dass das Verschulden der Beschuldigten (noch) als geringfügig gewertet werden kann und es ist auch nicht hervorgekommen, dass durch die Übertretung Folgen entstanden wären, die ein unbedeutendes Maß übersteigen würden. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 21 Abs.1 VStG liegen somit vor und es hat die Bw einen Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Gleichzeitig war jedoch aus spezialpräventiven Gründen der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich, um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum