Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102078/4/Sch/Rd

Linz, 01.09.1994

VwSen-102078/4/Sch/Rd Linz, am 1. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A S, vertreten durch C S, vom 20. März 1994 gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Februar 1994, VerkR96/3300/1993+1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 24. Februar 1994, VerkR96/3300/1993+1, über Herrn A S, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Ermahnung ausgesprochen.

2. Gegen diese Ermahnung hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die angefochtene Ermahnung wurde laut Postrückschein am 2. März 1994 beim Postamt 4230 Pregarten hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 16. März 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 20. März 1994 datierte Berufung offensichtlich verspätet eingebracht (bei der Erstbehörde eingelangt am 29. März 1994).

Dem Berufungswerber wurde zu Handen seines Vertreters im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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