Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102079/3/Sch/Rd

Linz, 07.07.1994

VwSen-102079/3/Sch/Rd Linz, am 7. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des A T vom 5. April 1994 gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1994, VU/S/426/94 H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die diesbezüglich verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. März 1994, VU/S//426/94 H, über Herrn A T, Kopernikusstraße 45, 4020 Linz, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 19. Oktober 1993 gegen 23.45 Uhr in Traun auf der Leondinger Straße aus Richtung B 1 kommend zur Kreuzung mit dem Unteren Flötzerweg auf Höhe des Hauses Leondinger Straße Nr. 20 den LKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe (Faktum 1.).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag diesbezüglich zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher oftmals nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Im vorliegenden Fall lag eine beträchtliche Alkoholbeeinträchtigung vor (der Blutalkoholwert betrug etwa zwei Stunden nach dem Lenkzeitpunkt immerhin noch 1,44 Promille).

Diese Tatsache rechtfertigt selbst unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe nicht.

Das gleiche gilt auch für die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers. Diese lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne wesentliche Einschränkung in seiner Lebensführung bzw. ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflicht, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Gerade von Fahrzeuglenkern mit Sorgepflichten muß ein besonnenes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden, damit die Einhaltung derselben durch die Bezahlung von Verwaltungsstrafen keiner Gefährdung ausgesetzt wird.

Hinsichtlich der weiteren in Berufung gezogenen Fakten ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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