Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102080/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 13. September 1994 VwSen102080/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 13.09.1994

VwSen 102080/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 13. September 1994
VwSen-102080/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 13. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A T vom 5. April 1994 gegen die Fakten 2), 3) und 4) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1994, VU/S/426/94 H, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. März 1994, VU/S/426/94 H, über Herrn A T, Kopernikusstraße 45, 4020 Linz, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 2.000 S, 1.500 S und 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Tagen, 36 Stunden und einem Tag verhängt, weil er am 19. Oktober 1993 gegen ca. 23.45 Uhr in Traun auf der Leondinger Straße aus Richtung B 1 kommend zur Kreuzung mit dem Unteren Flötzerweg in diesen nach rechts einbiegend auf Höhe Leondinger Straße Nr. 20 als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten; es nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er nach dem Verkehrsunfall zu Hause Alkohol konsumiert und versucht habe, die Berührungsspuren des anderen Kraftfahrzeuges abzuwischen, und es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei (Fakten 2), 3) und 4)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde in Ergänzung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob der Berufungswerber den Verkehrsunfall bemerkt hat bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, zumal dies in der Berufung vom 5. April 1994 in Abrede gestellt wurde.

Der Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten vom 3.

August 1994, BauME-010191/291-94/Kain/Sö, zu folgendem Schluß:

"Bei dem gegenständlichen Unfall handelte es sich um eine tangentiale Streifung, wobei die oben beschriebenen Schäden entstanden. Diese Schäden sind aufgrund ihres Ausmaßes als gering zu bezeichnen. Die Geschwindigkeit, mit welcher der Anstoß erfolgte, war höchstwahrscheinlich nicht sehr groß, da sich der Unfall im Zuges eines Umkehrmanövers ereignete.

Weiters ist zu beachten, daß es sich bei der auftreffenden Stoßstange um eine solche aus Kunststoff handelte, die sich beim Anstoß elastisch verformte und nachgab. Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, daß der Anstoß nicht sehr intensiv war. Dies hatte zur Folge, daß der Schallpegel des Anstoßgeräusches nicht bzw. nur geringfügig über jenem des Umgebungsgeräusches lag. Die Möglichkeit, daß das Anstoßge räusch im Umgebungsgeräusch unterging, ist demnach durchaus gegeben.

Aus den oben angeführten Umständen kann weiters geschlossen werden, daß der anstoßende LKW keine bzw. nur eine geringe Beschleunigung bekam. Die Fühlschwelle des Lenkers wurde dadurch kaum überschritten und der Anstoß war für ihn wahrscheinlich nicht zu verspüren.

Die Möglichkeit, daß der Berufungswerber den von ihm verursachten Anstoß weder akustisch noch als Stoßreaktion wahrnehmen konnte, ist durchaus gegeben." Wenngleich das Gutachten auf die Frage der visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit nicht direkt eingeht, wird vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund der zum Tatzeitpunkt laut Aktenlage gegeben gewesenen Lichtverhältnisse im Zweifel angenommen, daß auch diese nicht gegeben war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judiktur zu den einzelnen Bestimmungen des § 4 StVO 1960 erkennt, gelten diese Pflichten dann, wenn ein Fahrzeuglenker den Verkehrsunfall bemerkt hat bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (vgl. VwGH 23.2.1976, 285/74 ua). Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, daß der Berufungswerber den Verkehrsunfall tatsächlich nicht bemerkt hat bzw. kann keine entsprechende Sorgfaltswidrigkeit seinerseits nachgewiesen werden, wenngleich nach der Aktenlage auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Ausschlaggebend für den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens kann diese aber nicht sein.

Der Berufung war daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Folge zu geben.

Hinsichtlich des weiteren in bezug auf das Strafausmaß in Berufung gezogenen Faktums ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen (VwSen-102079/3/Sch/<< Rd>> vom 7. Juli 1994).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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