Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102090/3/Fra/Ka

Linz, 13.09.1994

VwSen-102090/3/Fra/Ka Linz, am 13. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17.5.1994, VerkR96/6969/1993/Wa/WP, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 24.8.1993 um 7.37 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9, bei Baukm.83.160 im Gemeindegebiet von Roßleithen Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h überschritten habe.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist aus einem anderen bei ihm anhängig gewesenen Berufungsverfahren bekannt, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung zur Tatzeit nicht gehörig kundgemacht war, sodaß die Verordnung auch keine Rechtswirkung entfalten konnte. Aus diesem Grunde war der angefochtene Schuldspruch, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschuldigten einzugehen war, zu beheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der Kostenausspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum