Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102100/2/Kei/Shn

Linz, 29.12.1994

VwSen-102100/2/Kei/Shn Linz, am 29. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des U gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 5. Mai 1994, Zl.VerkR96-776-1994/Ga/Zö, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten: "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: "§ 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

II: Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er "den PKW, Kennzeichen , am 4.11.1993 um 14.38 Uhr in Braunau/I., vor dem Haus Stadtplatz Nr. im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" habe, "ohne den PKW mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein zu kennzeichnen". Dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.b iVm § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz iVm der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 6. Juli 1989, IIIb-122/1/89 begangen, weshalb er nach § 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 24. Mai 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 30. Mai 1994 der Post zur Beförderung übergebene und somit fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl.VerkR96-776-1994-Ga-Zö vom 30. Juni 1994, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Falls der Berufungswerber mit seinem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollte, daß ein Rechtsirrtum vorgelegen sei, so wird festgehalten, daß ihn ein solcher - mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs.2 VStG) nicht entschuldigen würde. Es ist nämlich nichts dahingehend hervorgekommen, daß eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften (des OÖ. Parkgebührenrechtes) erwiesenermaßen unverschuldet gewesen wäre. Es wird auch darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof - zB in den Erkenntnissen vom 21. Mai 1970, Zl.1058/69 und vom 23. Oktober 1986, Zl.86/02/0064 - zum Ausdruck gebracht hat, daß ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet sind, sich über in Österreich geltende Vorschriften ausreichend zu unterrichten.

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntisses angeführte Tat wurde durch den Berufungswerber nicht bestritten. Sie wird durch den O.ö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen. Es liegt der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz vor. Insbesondere aus den glaubhaften Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufung und im Einspruch vom 14. März 1994, daß bei ihm das Bewußtsein einer Gesetzesübertretung nicht vorhanden gewesen sei, als er am 4. November 1993 seinen PKW in der Kurzparkzone abgestellt hat, weil diese für ihn als Ausländer nicht leicht erkennbar gewesen sei und daß er übersehen hätte, daß es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt hätte, ergibt sich - vor dem Hintergrund der übrigen Ausführungen des Berufungswerbers für den O.ö. Verwaltungssenat, daß der Schuldgehalt erheblich hinter dem Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Ein Verschulden des Berufungswerbers liegt vor, dieses wird aber als geringfügig qualifiziert (siehe hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059 und vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070).

Die Folgen der Übertretung sind unbedeutend. Da die beiden in § 21 Abs.1 VStG vorgegebenen Voraussetzungen vorliegen, war von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung wird aber als erforderlich erachtet, um das Bewußtsein des Berufungswerbers (als Ausländer) im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des oberösterreichischen Parkgebührenrechtes zu schärfen.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in der angeführten Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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