Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102102/4/Weg/Km

Linz, 22.03.1995

VwSen-102102/4/Weg/Km Linz, am 22. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dipl.-Ing. J K vom 17. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. April 1994, VerkR96/12092/1992/Ga/Zö, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung hinsichtlich der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbildes nach § 103 Abs.2 KFG 1967 wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden reduziert.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt und dabei nachstehende Verwaltungsübertretung (wörtliche Wiedergabe) zum Vorwurf gemacht:

"Die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen die Firma A, wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 2.6.1992, zugestellt am 5.6.1992, aufgefordert, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, die dieses Fahrzeug am 20.4.1992 um 17.14 Uhr gelenkt hat.

Da die A M GesmbH eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt hat und auch keine Person benannt wurde, die diese Auskunft hätte erteilen können, ist die A GesmbH ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht nachgekommen.

Als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma A, sind Sie hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich." Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß schon damals (und zwar offenbar innerhalb der gestellten Zweiwochenfrist) von Herrn C van G, der am 20. April 1992 das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, die Lenkerauskunft an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See erteilt worden sei. Dazu sei dieser auf Grund interner Vorschriften auch verpflichtet gewesen. Warum diese Antwort bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See nicht eingelangt sei, sei unerklärlich. Im übrigen würden derartige Lenkeranfragen bei der A Metall GesmbH wie folgt behandelt: Die Aufforderung werde unmittelbar vom Postbüro dem Leiter der Kfz-Abteilung und dem Verwalter des Fuhrparkes Herrn M B weitergeleitet. Dieser übermittle die behördlichen Aufforderungen pflichtgemäß, nachdem er anhand der Fahrtenbücher festgestellt hat, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, an den jeweiligen Fahrzeugbenützer. Dem Fahrzeugbenützer obliege es dann, der Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Mitteilungen zu machen. Zur Frage der Zustimmungserklärung des Herrn C im Sinne des § 9 Abs.4 VStG wird in der Berufungsschrift noch darauf hingewiesen, daß Herrn van G die Benützung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in seinem Arbeitsvertrag zu privaten Zwecken vertraglich zugesichert worden sei. Damit sei Herr van Gils auch verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.4 VStG.

Es wird abschließend ersucht, Herrn C hinsichtlich dieses Fragenkomplexes als Zeugen zu vernehmen.

3. Es steht aufgrund der Aktenlage fest und wurde im übrigen auch nicht bestritten, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der gewünschten Auskunfterteilung handelsrechtlicher Geschäftsführer der A war und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich war.

Es steht des weiteren fest, daß eine förmliche Übertragung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs.2 VStG nicht erfolgt ist und zwar auch nicht an Herrn van G. Genau so wenig erfolgte eine nachweisliche Zustimmung hinsichtlich der Übertragung dieser Verantwortung im Sinne des § 9 Abs.4 VStG. Wie einem Schreiben der AMAG vom 9. August 1994 zu entnehmen ist, liegt der verfahrensgegenständliche PKW außerhalb des Verantwortungsbereiches des Fuhrparkleiters, sodaß auch dieser nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, wo insbesondere auch festgehalten ist, daß die Verpflichtung zur Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 den Zulassungsbesitzer trifft.

Wenn Zulassungsbesitzer eine juristische Person - wie im gegenständlichen Fall - ist, so tritt die Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG ein. Diese Verantwortlichkeit, die im Falle einer GesmbH den handelsrechtlichen Geschäftsführer trifft, kann unter gewissen Voraussetzungen übertragen werden. Diese Übertragung hat aber nicht stattgefunden, sodaß letztlich der handelsrechtliche Geschäftsführer und nunmehrige Rechtsmittelwerber für die Auskunftverweigerung strafrechtlich verantwortlich ist.

Dem Berufungswerber wird allerdings zugute gehalten, daß sein Verhalten nur mit einer geringen Schuld behaftet ist.

Immerhin wurde organisatorisch vorgesorgt, daß derartige Auskunftsbegehren von Behörden weitergeleitet werden. Dieser Vorgang, nämlich die Weiterleitung an den letztlich intern ermittelten Lenker, welcher dann die Auskunft zu erteilen hätte, ist jedoch nicht exkulpierend. Es ist nämlich nicht der Lenker verpflichtet, Auskunft zu erteilen (um sich möglicherweise selbst zu beschuldigen), sondern eben - und dies ist das alleinige Ziel der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 - der Zulassungsbesitzer.

Eine Vernehmung des Herrn van G zum beantragten Beweisthema konnte unterbleiben, weil das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung ohnehin glaubwürdig ist. Es ist allerdings die in der Berufung aufgestellte Schlußfolgerung, daß Herr van G deshalb verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.4 VStG sei, weil ihm die Benutzung des Fahrzeuges in seinem Arbeitsvertrag zu privaten Zwecken vertraglich zugesichert worden ist, rechtlich verfehlt.

Die von der Berufungsbehörde angenommene geringere Schuld am Verhalten des Berufungswerbers im Zusammenhalt mit der Unbescholtenheit hat letztlich auch die Reduzierung der Geldstrafe und demgemäß auch der Ersatzfreiheitsstrafe nach sich gezogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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