Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102105/3/Sch/Rd

Linz, 12.09.1994

VwSen-102105/3/Sch/Rd Linz, am 12. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über den Antrag des H vom 21. Juni 1994 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Mai 1991, VwSen-100006/1/Fra/Ka, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

I. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat als Kostenbeitrag zum Wiederaufnahmeverfahren den Betrag von 2.400 S binnen vier Wochen ab Zustellung zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm §§ 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.6 iVm § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 16. Mai 1991, VwSen-100006/1/Fra/Ka, über die Berufung des H, damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, gegen das Strafer kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Februar 1991, VerkR-96/9901/1990-Hä, entschieden und das Verwaltungsstrafverfahren hiemit abgeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 19. März 1992 brachte Herr Helmut Schweitzer einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verwaltungsstrafverfahrens ein, welcher mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Juni 1992, VwSen-100595/3/Sch/Rd, gemäß § 69 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 93/02/0015/3, als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Schreiben vom 30. März 1993 hat Herr Helmut Schweitzer bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des obgenannten Verwaltungsstrafverfahrens eingebracht. Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet und mit Erkenntnis vom 9. Juni 1993, VwSen-100595/17/Sch/Rd, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 1993, 93/02/0173, als unbegründet abgewiesen.

4. Ein weiterer, mit 2. Juni 1994 datierter Wiederaufnahmeantrag wurde mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juli 1993, VwSen-100595/20/Sch/Rd, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, 93/02/0243).

5. Mit Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der Antragsteller neuerlich die Wiederaufnahme des eingangs angeführten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Als Begründung führt der Antragsteller aus, er habe einem Artikel der "Kronenzeitung" vom 9. Juni 1994 entnommen, die klinische Untersuchung oder die Blutabnahme seien durchzuführen, wenn dies vom Beschuldigten verlangt werde.

Der entsprechende Zeitungsartikel wurde dem Antrag beigelegt.

Hierin wird von einer Weisung der (offensichtlich o.ö.) Landesregierung berichtet, derzufolge "entgegen der bisherigen Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes die neue Weisung der Landesregierung den Autofahrern nach zwei gescheiterten Versuchen eine viertelstündige Verschnaufpause einräumt. Erst wenn auch der vierte Versuch fehlschlägt, muß der Autofahrer mit einer Anzeige rechnen.

Und auch dann kann er noch auf eine klinische Untersuchung durch den Amtsarzt und eine Blutabnahme bestehen".

6. Hierüber wurde folgendes erwogen:

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm § 24 VStG (andere Wiederaufnahmetatbestände können im Hinblick auf das Parteivorbringen von vornherein ausgeschieden werden) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Antrag jedoch aus folgenden Gründen nicht zu:

Die Weisung einer Landesregierung bzw. ein Zeitungsartikel können von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund darstellen.

Noch dazu, wenn es lediglich um die (künftige) Vorgangsweise bei Alkomatuntersuchungen durch Gendarmerie- bzw. Polizeiorgane geht.

Im übrigen trifft der im Zeitungsartikel geschilderte Sachverhalt auf den Fall des Antragstellers nicht zu, da diesem bei der Alkomatuntersuchung keine Fehlversuche unterlaufen sind; vielmehr hat er sich überhaupt geweigert, eine Untersuchung der Atemluft durchführen zu lassen.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.6 VStG sind hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes dann anzuwenden, wenn einem Antrag eines Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt dieser Kostenbeitrag zu einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe.

Im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Mai 1991, VwSen-100006/1/Fra/Ka, wurde die über den Obgenannten verhängte Geldstrafe mit 12.000 S festgesetzt, sodaß sich unter Anwendung der oa Bestimmung als Kostenbeitrag zum abgeführten Wiederaufnahmeverfahren der Betrag von 2.400 S ergibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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