Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102113/5/Weg/Ri

Linz, 06.09.1994

VwSen-102113/5/Weg/Ri Linz, am 6. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J, vom 23. Juni 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Juni 1994, Cst.-13.799/93-S, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Verwirklichung des tatbildmäßigen Verhaltens iSd § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß vor dem Wort "Kfz" das Wort "mehrspurige" einzufügen ist. In Anwendung des § 21 VStG wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 21, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 12. Juli 1993 um 14.30 Uhr in Linz, Nestroystraße Nr. 8, das KFZ mit dem Kennzeichen in der Kurzparkzone aufgestellt und nicht dafür gesorgt hat, daß es mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß zum Tatzeitpunkt Umbauarbeiten durchgeführt worden seien und im gegenständlichen Bereich lediglich ein Parkverbot gegolten habe. Er sei daher zur durchgeführten Ladetätigkeit, die nicht länger als 4 Minuten gedauert habe, berechtigt gewesen. Er habe in Ermangelung einer Kurzparkzone nicht die Verpflichtung gehabt, eine Parkscheibe anzubringen.

3. Die von der Berufungsbehörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergaben, daß zum Tatzeitpunkt keine Baustelle aktenkundig geworden ist und daß zur Tatzeit im Tatortbereich eine Kurzparkzone verordnet war. Die diesbezügliche Verordnung, womit der Tatortbereich zur Kurzparkzone erklärt wurde, stammt vom 9. Jänner 1987.

Nach der Aktenlage steht nicht fest, daß der Berufungswerber seinen PKW zum Parken iSd § 2 Abs.1 Z28 aufgestellt hat, vor allem ist auch durch die Anzeige sowie durch den vom Meldungsleger eingeholten Bericht vom 22. Februar 1994 nicht erwiesen, daß das Kraftfahrzeug länger als 10 Minuten abge stellt war. Es kann also diesbezüglich den Ausführungen des Berufungswerbers entgegengetreten werden, daß der verfahrensgegenständliche PKW lediglich ca. 4 Minuten abgestellt war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs.1 StVO 1960 ist die Behörde lediglich berechtigt, das P a r k e n zeitlich zu beschränken.

Aus der diesbezüglichen Verordnung der Behörde vom 9. Jänner 1987 ist abzulesen, daß der Tatortbereich zur Kurzparkzone erklärt wird und die Parkdauer 60 Minuten beträgt. Die verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung kann zu keinem anderen Ergebnis führen, als daß (zumindest seit der 9. StVO-Novelle) lediglich das Parken zeitlich beschränkt ist. Das Halten ist davon naturgemäß nicht erfaßt und braucht auch nicht erfaßt zu werden, was aber bedeutet, daß die diesbezügliche Verordnung, die ohnehin nur das Parken zeitlich beschränkt, gesetzmäßig ist.

Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung BGBl.Nr. 250/1983 idF BGBl.Nr. 411/1989, sieht im § 1 Abs. 1 lit.a vor, daß ab dem Aufstellen (also ab dem Beginn des Haltens) eine Parkscheibe anzubringen ist. Nun könnte man der Meinung sein, diese Verordnung sei verfassungsrechtlich bedenklich, da die Verordnungsbestimmung nicht ausreichend gesetzlich gedeckt ist (so zB Benes-Messiner), doch vermeint der O.ö.

Verwaltungssenat, daß derartige verfassungsrechtliche Bedenken aus nachstehenden Gründen nicht bestehen:

Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung erging nämlich nicht auf Grund des § 25 Abs.1 StVO 1960 sondern auf Grund des § 25 Abs.4 StVO 1960. Die Regelungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung setzen begriffsmäßig eine Verordnung iSd § 25 Abs.1 StVO 1960 voraus, können also in die zuletzt genannte Verordnung inhaltlich nicht eingreifen, sondern können lediglich die Art der Überwachung beinhalten.

Die Kennzeichnungspflicht mit einer Parkscheibe knüpft offenbar aus Überwachungsgründen - bereits an das Abstellen, womit ab dem Beginn des Haltens die Parkscheibe anzubringen ist. Dafür spricht auch die Bestimmung des § 25 Abs.3 StVO 1960, wonach beim A b s t e l l e n eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben hat.

Der Berufungswerber hat somit der Bestimmung des § 1 Abs.1 lit.a Kurzpakzonen-Überwachungsverordnung zuwidergehandelt, indem er keine Parkscheibe anbrachte, auch wenn er nicht geparkt sondern lediglich gehalten hat.

Die als erwiesen angenommene vierminütige Haltedauer, verbunden mit einer als erwiesen angenommenen Ladetätigkeit (Transport von Kabelrollen), läßt jedoch das Verschulden für die gegenständliche Verwaltungsübertretung, die sich als reines Ordnungsdelikt darstellt, als geringfügig erscheinen.

Negative Folgen sind durch diese Verwaltungsübertretung nicht entstanden. Es war also trotz des tatbildmäßigen Handelns iSd § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen, weil beide in dieser Bestimmung normierten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.

Der erstinstanzliche Spruch, der lediglich von einem KFZ spricht, war auf "m e h r s p u r i g e s K r a f t f a h r z e u g" zu berichtigen, weil die Kennzeichnungspflicht lediglich für mehrspurige Fahrzeuge besteht. Zu dieser Spruchberichtigung war die Berufungsbehörde berechtigt, weil innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, nämlich durch die Einsichtnahme in die Anzeige am 30. Dezember 1993, wo von einem PKW (und somit von einem mehrspurigen Fahrzeug) die Rede ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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