Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102116/2/Weg/Ri

Linz, 23.02.1995

VwSen-102116/2/Weg/Ri Linz, am 23. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, vom 4. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13.

Juni 1994, CSt 664/ST/94, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Steyr keine Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 5. Jänner 1994 von 8.50 Uhr bis mindestens 9.45 Uhr in Steyr, Stadtplatz vor dem Hause Nr.38, abgestellt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde - wie sich aus der Aktenlage (insbesondere aus dem Rückschein) zweifelsohne ergibt, am 15. Juni 1994 dem Berufungswerber selbst zugestellt, welcher die Übernahme mit seiner eigenen Unterschrift bestätigte.

3. Der Berufungswerber legt gegen das zitierte Straferkenntnis mit Schreiben vom 4. Juli 1994 - zur Post gegeben am 5. Juli 1994 - Berufung ein. Dies ist zweifelsfrei aus dem Poststempel der eingeschriebenen Sendung zu ersehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Das bedeutet, daß gegen das am Mittwoch, dem 15. Juni 1994 übernommene Straferkenntnis bis spätestens Mittwoch, dem 29.

Juni 1994, die Berufung hätte zur Post gebracht werden müssen. Die am 5. Juli 1994 zur Post gebrachte Berufung ist sohin verspätet, wobei - dies sei festgehalten - der Rechtsfreund wegen der erst am 30. Juni 1994 erteilten Vollmacht nicht mehr rechtzeitig handeln konnte.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG ist es den Behörden verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, die Berufung als rechtzeitig anzuerkennen und in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil auf Grund des klaren Sachverhaltes die Berufung zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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