Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102122/9/Ki/Shn

Linz, 29.09.1994

VwSen-102122/9/Ki/Shn Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P, vom 6. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I vom 30. Mai 1994, Zl.VerkR96/18518/1993/Sch/Zö, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. September 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie lenkten am 30.9.1993 den PKW , im Ortsgebiet von Uttendorf, auf der B 147 beim Haus Uttendorf Nr.23, wobei um 23.45 Uhr festgestellt wurde, daß Sie auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet zum linken Fahrbahnrand zugefahren sind, obwohl Sie sich in keiner Einbahnstraße befanden." II: Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 80 S, ds 20 % der Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 ABs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I hat mit Straferkenntnis vom 30. Mai 1994, VerkR96/18518/1993/Sch/Zö, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.4 zweiter Satz iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 30.9.1993, um 23.45 Uhr, den PKW, im Ortsgebiet von Uttendorf auf der B 147 beim Haus Uttendorf Nr.23 gelenkt hat, wobei er auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet zum linken Fahrbahnrand zugefahren ist, obwohl er sich in keiner Einbahnstraße befand.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (40 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 6. Juli 1994 Berufung. Er führt darin aus, daß es zwar richtig sei, daß er am 30.9.1993 gegen 23.45 Uhr seinen PKW im Ortsgebiet von Uttendorf auf der Vorrangstraße B 147 beim Haus Uttendorf Nr.23 parkte, der einschreitende Gendarmeriebeamte habe jedoch keinesfalls feststellen können, wie er sein Fahrzeug aufgestellt hatte, da er zum Zeitpunkt des Einschreitens sein Fahrzeug bereits wieder aus der Parklücke gelenkt bzw gestartet habe. Er vertritt die Auffassung, daß er keine Übertretung nach § 7 StVO begangen habe.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. September 1994 Beweis erhoben.

Bei der Berufungsverhandlung, welche an Ort und Stelle durchgeführt wurde, wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen BI B und RI J D einvernommen.

I.5. Der Beschuldigte hat im wesentlichen ausgeführt, daß es richtig sei, daß er auf die verfahrensgegenständliche Parkfläche links zugefahren sei. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle sei er jedoch im Begriff gewesen, bereits wieder wegzufahren. Er sei zu diesem Zeitpunkt außerhalb des in Richtung Braunau führenden Fahrstreifens gestanden.

Der Zeuge H B hat ausgeführt, daß er die Amtshandlung durchgeführt habe. Ihm sei aufgefallen, daß das Fahrzeug des Beschuldigten mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf der Parkfläche vor dem Gasthaus Luger derart abgestellt gewesen sei, daß etwa ein Drittel der Fahrzeugbreite auf den Richtung Braunau führenden Fahrstreifen hinausgeragt habe. Es sei vorerst niemand im bzw beim Fahrzeug gewesen. Nachdem sie das Dienstfahrzeug gewendet hatten, um eine Verkehrskontrolle vorzunehmen, sei der Beschuldigte im Fahrzeug gewesen.

Der Zeuge Josef Denk hat die Angaben des erstgenannten Zeugen im wesentlichen bestätigt, er selbst sei jedoch im Dienstfahrzeug geblieben und habe an der Amtshandlung nicht teilgenommen. Ob eine Alarmblinkanlage eingeschaltet gewesen wäre, könne er nicht angeben, er habe aber ebenfalls feststellen können, daß vorerst niemand im bzw beim abgestellten Fahrzeug gewesen ist.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung Glauben zu schenken ist. Beide Aussagen wurden in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenz einer falschen Zeugenaussage getätigt und sind schlüssig. Darüber hinaus hat der Beschuldigte bei seiner Einvernahme selbst zugegeben, daß er links auf die gegenständliche Parkfläche zugefahren ist.

I.7. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses hat der O.ö.

Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs.4 zweiter Satz StVO 1960 ist ua auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.

Bei der verfahrensgegenständlichen Parkfläche handelt es sich um einen Parkstreifen, welcher im Zuge der B 147 (Vorrangstraße im Ortsgebiet) situiert ist.

Wird zu einem Parkstreifen, mag dieser mittels weißen Bodenmarkierungen gekennzeichnet sein oder nicht, zugefahren, so liegt ein Linkszufahren vor.

Nachdem das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, daß der Beschuldigte aus Richtung Braunau kommend links auf diesen Parkstreifen zugefahren ist und darüber hinaus das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle derart abgestellt war, daß es am linken Fahrbahnbereich zu etwa einem Drittel der Fahrzeugbreite auf den Fahrstreifen Richtung Braunau geragt hat, liegt ein Verstoß gegen die obzitierte Vorschrift des § 7 StVO 1960 vor, welchen der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt. Im Hinblick darauf, daß dem Beschuldigten der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt und auch sonstige Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe nicht vorliegen, erscheint bei dem gegebenen Strafrahmen (bis zu 10.000 S) die verhängte Strafe, auch unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, durchaus angemessen.

Eine Herabsetzung der im Verhältnis zum vorgesehenen Strafrahmen gering bemessenen Strafe ist sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Spruchänderung war zur genaueren Konkretisierung des strafbaren Verhaltens erforderlich.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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