Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102127/5/Sch/Rd

Linz, 16.08.1994

VwSen-102127/5/Sch/Rd Linz, am 16. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des T vom 8. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 1994, VerkR96-7541-1994-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 1.600 S (20 % der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. Juni 1994, VerkR96-7541-1994-Hu, über Herrn T S, Rosengasse 45, 4050 Traun, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2) und 3) § 38 Abs.5, 4) § 11 Abs.3 und 5) § 7 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1), 2) und 3) jeweils 2.000 S sowie 4) und 5) jeweils 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1), 2) und 3) jeweils 48 Stunden und 4) und 5) jeweils 24 Stunden verhängt, weil er am 24. Dezember 1993 um 18.10 Uhr in Linz, Leonfeldnerstraße, stadtauswärts fahrend den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei 1) bei der Kreuzung Leonfeldnerstraße/Kepplerstraße, 2) beim Haus Leonfeldnerstraße 97 und 3) bei der Kreuzung Leonfeldnerstraße/Ferdinand Marklstraße jeweils bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten habe.

Weiters habe er vorerst 4) unmittelbar vor dem Haus Linz, Leonfeldnerstraße 97, den Wechsel des Fahrstreifens nach links nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezeigt und habe er in der Folge 5) sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Ver waltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Bei den vom Berufungswerber zu verantwortenden Delikten handelt es sich ausnahmslos um solche, die eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Das Nichtbeachten des Rotlichtes einer Verkehrsampel muß ebenso als schwerer Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angesehen werden wie das Nichtanzeigen des Fahrstreifenwechsels bzw. das Nichteinhalten des Rechtsfahrgebotes. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch ein derartig vorschriftswidriges Verhalten von Fahrzeuglenkern immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Wenngleich die Erstbehörde das Geständnis des Berufungswerbers als Milderungsgrund angesehen hat, wobei dahingestellt werden kann, ob ein solches im rechtlichen Sinne überhaupt vorlag, zumal das Unbestrittenlassen von kaum widerlegbaren Fakten wohl nicht als solches angesehen werden kann, vermochte dieser Umstand die Festsetzung von niedrigeren Geldstrafen nicht zu rechtfertigen. Beim Berufungswerber muß ein beträchtliches Ausmaß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, da über ihn bereits eine große Anzahl von Verwaltungsstrafen verhängt werden mußten, von denen ein nicht unbeträchtlicher Teil als einschlägig in bezug auf die nunmehr gesetzten Delikte anzusehen ist.

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Ansicht, daß eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht gerechtfertigt ist, insbesonders aus den geschilderten spezialpräventiven Erwägungen heraus.

Über entsprechende Einladung der Berufungsbehörde hat der Berufungswerber sein monatliches Nettoeinkommen bekanntgegeben, wobei ein Betrag von 40.000 S bis 45.000 S genannt wurde. Dieses Einkommen läßt erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen in der Lage sein wird, und zwar auch dann, wenn er seine Kreditverpflichtungen einhält.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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