Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102129/11/Weg/Ri

Linz, 17.01.1995

VwSen-102129/11/Weg/Ri Linz, am 17. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des H vom 6. Juli 1994 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 1994, VU/S/3679/93 W, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser am 11. Juli 1993 um 2.35 Uhr in Reichenau auf Straßen mit öffentlichem Verkehr das Kraftfahrzeug gelenkt hat und sich in der Folge trotz rechtmäßiger Aufforderung geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Außerdem wurde hinsichtlich des Faktums 1 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Angemerkt wird, daß mit dem selben Straferkenntnis unter Punkt 2 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs.3 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (im NEF 36 Stunden) verhängt wurde. Über die dagegen ebenfalls eingebrachte Berufung entscheidet ein Einzelmitglied, weil die Geldstrafe niedriger als 10.000 S ist, während über das gegenständliche Faktum die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet.

3. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig und mit einem Amtsmißbrauch behaftet sein, über verspätete Berufungen in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung.

4. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 1994 nach einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Mödling im Wege des Gendarmeriepostens Vösendorf am 15. Juni 1994 dem Beschuldigten selbst zugestellt wurde, was durch dessen eigenhändige Unterschrift auf dem diesbezüglichen Rückschein bestätigt wurde. Das Straferkenntnis wurde sohin am Mittwoch, dem 15. Juni 1994 den Vorschriften des Zustellgesetzes entsprechend zugestellt, sodaß die Berufungsfrist am Mittwoch, den 29. Juni 1994 endete. Die Berufung vom 6. Juli ist sohin verspätet.

Aus dem Akt ist ersichtlich, daß das Straferkenntnis über telefonisches Ersuchen des Berufungswerbers per Telefax am 6. Juli 1994 neuerlich übermittelt wurde. Dabei hat der Berufungswerber angegeben, die ihm zugestellte Ausfertigung verloren zu haben. Diese neuerliche Übermittlung des Straferkenntnisses am 6. Juli 1994 ist nicht geeignet, den Fristenlauf zu beeinflussen, zumal zum Zeitpunkt dieser Telefax-Übermittlung die Berufungsfrist schon abgelaufen ist.

Aus den dargelegten Gründen war in Befolgung der oben zitierten Gesetzesstellen die Berufung hinsichtlich des Faktums 1 wegen Verspätung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum