Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102131/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. Oktober 1994 VwSen102131/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 03.10.1994

VwSen 102131/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. Oktober 1994
VwSen-102131/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über den Antrag des H S vom 21. Juni 1994 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 1993, VwSen-100663/22/Sch/<< Rd>> , abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

I. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat als Kostenbeitrag zum Wiederaufnahmeverfahren den Betrag von 4.000 S binnen vier Wochen ab Zustellung zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm §§ 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.6 iVm § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 15. März 1993, VwSen-100663/22/Sch/<< Rd>> , über die Berufung des H S, damals vertreten durch RA Dr. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. März 1992, VerkR-96/1217/1992-Hä, entschieden und das Verwaltungsstrafverfahren hiemit abgeschlossen.

2. Gegen dieses Erkenntnis hat der Antragsteller Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 860/93-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Dieser hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29. September 1993, 93/02/0142, als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Schreiben vom 5. April 1993 und 27. September 1993 hat Herr H S Anträge auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gestellt, die Anträge jedoch mit Schreiben vom 5. Jänner 1994 wieder zurückgezogen.

4. Mit Eingabe vom 21. Juni 1994 hat der Antragsteller (neuerlich) die Wiederaufnahme des eingangs angeführten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

5. Als Begründung führt der Antragsteller aus, er habe einem Artikel der "Kronenzeitung" vom 9. Juni 1994 entnommen, die klinische Untersuchung oder die Blutabnahme seien durchzuführen, wenn dies vom Beschuldigten verlangt werde. Der entsprechende Zeitungsartikel wurde dem Antrag beigelegt.

Hierin wird von einer Weisung der (offensichtlich o.ö.) Landesregierung berichtet, derzufolge "entgegen der bisherigen Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes die neue Weisung der Landesregierung den Autofahrern nach zwei gescheiterten Versuchen eine viertelstündige Verschnaufpause einräumt. Erst wenn auch der vierte Versuch fehlschlägt, muß der Autofahrer mit einer Anzeige rechnen. Und auch dann kann er noch auf eine klinische Untersuchung durch den Amtsarzt und eine Blutabnahme bestehen".

6. Hierüber wurde folgendes erwogen:

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm § 24 VStG (andere Wiederaufnahmetatbestände können im Hinblick auf das Parteivorbringen von vornherein ausgeschieden werden) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Antrag jedoch aus folgenden Gründen nicht zu:

Die Weisung einer Landesregierung bzw. ein Zeitungsartikel können von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund darstellen.

Noch dazu, wenn es lediglich um die (künftige) Vorgangsweise bei Alkomatuntersuchungen durch Gendarmerie- bzw. Polizeiorgane geht.

Im übrigen trifft der im Zeitungsartikel geschilderte Sach verhalt auf den Fall des Antragstellers nicht zu, da diesem bei der Alkomatuntersuchung keine Fehlversuche unterlaufen sind; vielmehr hat die Untersuchung der Atemluft ein taugliches und verwertbares Ergebnis erbracht.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.6 VStG sind hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes dann anzuwenden, wenn einem Antrag eines Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt dieser Kostenbeitrag zu einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe.

Im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 1993, VwSen-100663/22/Sch/<< Rd>> , wurde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S bestätigt, sodaß sich unter Anwendung der oa Bestimmung als Kostenbeitrag zum abgeführten Wiederaufnahmeverfahren der Betrag von 4.000 S ergibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f



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