Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102132/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Dezember 1994 VwSen102132/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 06.12.1994

VwSen 102132/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Dezember 1994
VwSen-102132/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J, vertreten durch RA Dr. W, vom 24. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. April 1994, VerkR96/19101993-Stei/Mu, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Tatzeitpunkt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt berichtigt wird:

"9.4.1993".

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Im übrigen hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 60 S (20 % der bezüglich Faktum 1) verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 iVm § 62 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 28. April 1994, VerkR96/1910/1993-Stei/Mu, über Herrn J M wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 103 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 lit.h KDV 1967 und 2) § 103 Abs.1 iVm § 49 Abs.7 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 300 S und 2) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) sechs Stunden und 2) sechs Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Mofas mit dem Kennzeichen UU-23 EE nicht dafür gesorgt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da am 9. April 1994 um 16.00 Uhr in Puchenau, Golfplatzstraße 17, anläßlich einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, daß 1) der Hinterreifen nicht mehr auf der ganzen Lauffläche die gesetzliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen habe und 2) die Kennzeichentafel nicht dauernd fest mit dem Fahrzeug verbunden, sondern mit Klebestreifen befestigt gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.

Die Erstbehörde hat mit Bescheid vom 28. Juni 1994, VerkR96/1910/1993-Stei/Mu, eine Berufungsvorentscheidung gefällt, die sich allerdings darauf beschränkt, einen offensichtlichen Schreibfehler hinsichtlich des Tatzeitpunktes zu berichtigen.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag des Berufungswerbers vom 13. Juli 1994 ist die gegenständliche Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b letzter Satz VStG außer Kraft getreten, weshalb die Berufungsbehörde wiederum vom unrichtigen Tatzeitpunkt auszugehen und eine entsprechende Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG durchzuführen hatte.

Abgesehen davon erscheint es der Berufungsbehörde befremdend, warum die Erstbehörde für einen offensichtlichen Berichtigungsbescheid die Form einer Berufungsvorentscheidung wählt, wo doch das Instrument der Berufungsvorentscheidung an völlig andere Voraussetzungen anknüpft (vgl.

§ 51b VStG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

a) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 lit.h KDV 1967 (Faktum 1)):

Am 13. September 1994 wurde in der Berufungssache G zur h. GZ VwSen-101869 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt. Aufgrund des identischen Sachverhaltes ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß nichts dagegen spricht, das Beweisergebnis auch im vorliegenden Verfahren zu verwenden, zumal im eingangs erwähnten Verfahren der Fahrzeuglenker und im nunmehr gegenständlichen Verfahren der Berufungswerber belangt worden ist. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Berufungswerber J zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör zur Stellungnahme übermittelt.

In der Sache selbst ist zu bemerken, daß nach der glaubwürdigen und schlüssigen Angabe des Zeugen GI E der Hinterreifen des verfahrensgegenständlichen Motorfahrrades stellenweise kein Profil mehr aufwies, sodaß für die Berufungsbehörde völlig außer Zweifel steht, daß dadurch zwangsläufig auch die gesetzliche Mindestprofiltiefe unterschritten worden ist. Für solche Feststellungen bedarf es keiner technischer Hilfsmittel; es muß vielmehr einem erfahrenen Gendarmeriebeamten zugebilligt werden, daß er in der Lage ist, einen stellenweise zur Gänze abgefahrenen Reifen auch nur durch Augenschein von einem vorschriftsgemäßen zu unterscheiden. Es wird entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kein Sinn darin erblickt, das Profil eines Reifens an einer Stelle zu messen, an der gar kein Profil mehr vorhanden ist, also die Messung von etwas nicht vorhandenem durchzuführen. Auf dem vom Zeugen angefertigten und im Akt befindlichen Lichtbild ist der Mangel im übrigen zweifelsfrei erkennbar.

Zur Einrede der Verfolgungsverjährung ist zu bemerken, daß innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG von der Erstbehörde mehrere Verfolgungshandlungen getätigt wurden die, zumindest in ihrer Gesamtheit, die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hinreichend konkretisieren (Strafverfügung vom 26. April 1993, Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Mai 1993 ua).

Zur Strafzumessung ist in diesem Punkt folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß abgefahrene Reifen eines Fahrzeuges dessen Eigenschaften in bestimmten Situationen verändern bzw. beeinträchtigen können. Dies hat naturgemäß auch Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 300 S kann bei einem Strafrahmen von bis zu 30.000 S schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden.

Dieser Ansicht dürfte auch der Berufungswerber selbst sein, da er in seiner Berufung auf das Strafausmaß mit keinem Wort eingeht.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde bereits berücksichtigt.

Die relative Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe läßt erwarten, daß der Berufungswerber auch ohne Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird, diese ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung zu bezahlen.

b) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 iVm § 49 Abs.7 KFG 1967 (Faktum 2)):

Gemäß § 49 Abs.7 KFG 1967 müssen die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein.

Der Gesetzgeber definiert nicht näher, was er unter dem Begriff "dauernd fest verbunden" verstanden wissen möchte.

Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (damals BMV) vertritt die Rechtsansicht, daß eine feste Verbindung der Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug nur dann vorliegt, wenn die Kennzeichentafeln angeschraubt oder angenietet wurden. Die Verbindung mit Draht entspreche nicht dem Erfordernis der festen Verbindung (BMV 16.5.1985, 70.030/13-IV/3-84).

Dieser Ansicht vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Einerseits kann nicht gefunden werden, warum die Befestigung einer Kennzeichentafel mit Klebestreifen am Fahrzeug keine dauernde feste Verbindung darstellen würde.

Die Kennzeichentafel wurde am oberen und am unteren Ende der Tafel mit Klebestreifen am Kotflügel des Motorfahrrades befestigt. Durch diese Befestigungsart wird nach hiesigem Dafürhalten der Intention des Gesetzgebers, nämlich daß sich Kennzeichentafeln durch den Fahrbetrieb bzw. durch Erschütterungen nicht vom Fahrzeug lösen können, noch entsprochen.

Abgesehen davon dürfte sich die Rechtsansicht dahingehend, daß nämlich nur eine Befestigung der Tafeln durch Anschrauben bzw. Annieten der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung entspreche, bei den meisten Behörden nicht mehr finden, da es sonst nicht verständlich wäre, warum die gängigen Kennzeichenhalterungen, insbesonders bei Personenkraftwagen, die die Befestigung der Kennzeichentafel durch Einlegen in die Halterung und Einrasten eines Halterungsrahmens vorsehen, unbeanstandet belassen werden.

Der Berufung war daher in diesem Punkt ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen, das sich mit dieser Frage ohnedies nicht auseinandersetzt, Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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