Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102134/2/Sch/Rd

Linz, 04.10.1994

VwSen-102134/2/Sch/Rd Linz, am 4. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H, vertreten durch RA Dr. F B, vom 4. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. Juni 1994, VerkR96-1904-1993-Win, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß die übertretene Verwaltungsvorschrift wie folgt lautet: § 103 Abs.1 Z1 iVm § 104 Abs.9 KFG 1967 II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1994, VerkR96-1904-1993-Win, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der S GesmbH, , für die die Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen sind (LKW und Anhänger ), nicht dafür gesorgt habe, daß der Kraftwagenzug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da am 29. Juni 1993 um 13.30 Uhr auf der Dreisesselberg-Landesstraße in Schindlau bei Straßenkilometer 2,800 festgestellt worden sei, daß die gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger von 38.000 kg um 6.000 kg überschritten worden sei, ohne daß für das Ziehen des Anhängers eine Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 erteilt worden wäre.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver handlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 ist das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen.

Unbestritten ist, daß im vorliegenden Fall die gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger von 38.000 kg um 6.000 kg überschritten wurde.

Außer Streit steht auch, daß hiefür keine Bewilligung gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 vorgelegen ist.

Wenn die Ausführungen in der Berufungsschrift so zu verstehen sind, daß der Berufungswerber der Meinung war, er hätte mit Erhalt des Einzelgenehmigungsbescheides für den eingangs angeführten Anhänger diesen bereits mit dem ebenfalls erwähnten Zugfahrzeug unter Überschreitung der Summe der beiden höchstzulässigen Gesamtgewichte im Ausmaß von insgesamt 38.000 kg verwenden dürfen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die geänderten Eintragungen im Einzelgenehmigungsbescheid naturgemäß keine Bewilligung im Sinne des § 104 Abs.9 KFG 1967 zu ersetzen vermochten. Der Berufungswerber dürfte offensichtlich von dieser Rechtsan sicht auch nicht ganz überzeugt sein, da er - laut eigenen Angaben - unmittelbar nach Erhalt des geänderten Einzelgenehmigungsbescheides um die entsprechende "Sondergenehmigung" angesucht habe.

Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, er habe vom Amt der o.ö. Landesregierung - gemeint offensichtlich die KFZ-Überprüfungsstelle - die Auskunft erhalten, der Anhänger dürfe nunmehr mit den neuen (höheren) Gewichten verwendet werden, so ist ihm entgegenzuhalten, daß ihm als einschlägigen Unternehmer bekannt sein müßte, daß ein Kraftwagenzug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38.000 kg nicht überschreiten darf, sofern keine entsprechende Genehmigung hiefür vorliegt. Nach der Eintragung der Änderungen im Einzelgenehmigungsbescheid und im Zulassungsschein kann ein Fahrzeug zweifelsfrei mit den entsprechenden höheren Gewichten verwendet werden, dies setzt aber voraus, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges dann dergestalt ist, daß beide Fahrzeuge in Summe das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg nicht überschreiten.

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber zwar das ihm zur Last gelegte Delikt zu verantworten, anders als bei tatsächlichen Überladungen von Fahrzeugen, war im vor liegenden Fall von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht auszugehen. Andererseits muß erwartet werden, daß ein Zulassungsbesitzer bzw. dessen Verantwortlicher die entsprechenden Rechtsvorschriften kennt und sich auch daran hält.

Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend war eine Übertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 zu werten.

Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. seiner Sorgepflichten in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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