Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102137/4/Weg/Km

Linz, 07.11.1994

VwSen-102137/4/Weg/Km Linz, am 7. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über das als Berufung gewertete Schreiben des J K vom 29.

Juni 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14. Juni 1994, VerkR96/1786/1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 VStG; § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannshaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Josef K gegen die Strafverfügung vom 19. Mai 1994 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Die Erstbehörde begründet dies damit, daß die genannte Strafverfügung am 26. Mai 1994 beim Postamt Kirchdorf hinterlegt und noch ab dem selben Tag zur Abholung bereitgehalten worden sei. Da der Hinterlegung grundsätzlich die Wirkung der Zustellung zukomme, habe sohin die am 26.

Mai 1994 beginnende Einspruchsfrist am 9. Juni 1994 geendet.

Laut Poststempel sei jedoch der Einspruch erst am 10. Juni 1994 zur Post gegeben worden. Die Strafverfügung sei daher mit 9. Juni 1994 in Rechtskraft erwachsen, zumal gesetzliche Fallfristen nicht erstreckt werden könnten.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung ein, er stelle den Antrag um Wiederaufleben des Bescheides, um zu seinem Berufungsrecht zu kommen. Zur Information lege er den Typenschein des Kraftfahrzeuges vor.

4. Mit Schreiben vom 25. Juli 1994, welches am 29. Juli 1994 zugestellt wurde, wurde dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, zur Fristversäumnis binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Berufungswerber hat jedoch weder innerhalb dieser Frist noch in der Folge eine Stellungnahme abgegeben, sodaß aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist.

5. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, daß die in Rede stehende Strafverfügung am 26. Mai 1994 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Hinterlegung eines eigenhändig zu übernehmenden Schriftstückes hat gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes zur Folge, daß die Strafverfügung mit 26. Mai 1994 als wirksam zugestellt gilt. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG normierte zweiwöchige Einspruchsfrist endete somit am 9. Juni 1994. Der am 10.

Juni 1994 (Poststempel) zur Post gegebene Einspruch ist unter Berücksichtigung der Fristberechnungsbestimmungen des § 32 AVG somit verspätet.

In rechtlicher Hinsicht ist zum eben angeführten Sachverhalt zu bemerken, daß die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems - auch wenn dies als Härte empfunden werden könnte - ohne jeden rechtlichen Mangel ist, ja im Gegenteil die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems zu dieser Entscheidung sogar verpflichtet war.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es naturgemäß verwehrt, rechtmäßige Entscheidungen der Unterbehörden aufzuheben. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch verwehrt, gesetzlich festgelegte Fristen (vgl. § 33 Abs.4 AVG) zu verlängern.

Es konnte sohin dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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