Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106283/3/Gf/Km

Linz, 21.04.1999

VwSen-106283/3/Gf/Km Linz, am 21. April 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des H K, vertreten durch RA Dr. E B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 24. März 1999, Zl. VerkR96-2678-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 24. März 1999, Zl. VerkR96-2678-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage) verhängt, weil er sich am 6. März 1999 geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

1.2. Gegen dieses ihm am selben Tag mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. April 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Tatbestand aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen zweier Gendarmeriebeamten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen bisherige Unbescholtenheit entsprechend gewertet und adäquat gegenüber den durch die Strafdrohung geschützten öffentlichen Interessen abgewogen worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß nicht er, sondern eine andere Person zum Tatzeitpunkt sein KFZ gelenkt und es die belangte Behörde generell unterlassen habe, zu seinen Gunsten auch darauf bezügliche, ihn entlastende Beweise - wie z.B. den von ihm beantragten Lokalaugenschein - aufzunehmen.

Im übrigen sei das Verfahren aber auch objektiv mangelhaft geblieben, weil sich das Straferkenntnis in Wahrheit nur auf die Anzeige der Gendarmerie stütze, eine förmliche Beweisaufnahme jedoch gänzlich unterblieben sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zu Zl. VerkR96-2678-1999; im übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 16.000 S bis zu 80.000 S zu bestrafen, der verdächtig ist, in einem vermutlich zur Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben und sich weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

4.2. Schon bei der Sachverhaltsaufnahme durch die einschreitenden Gendarmeriebeamten hat sich der Berufungswerber damit verantwortet, daß zum Tatzeitpunkt nicht er, sondern eine andere Person sein KFZ gelenkt habe, während er am Rücksitz geschlafen habe (vgl. die Anzeige des GPK W vom 10. März 1999, Zl. P-343/99, S. 4).

Davon ausgehend erscheint es geradezu unverständlich, weshalb es die belangte Behörde zum einen unterlassen hat, eine Lenkererhebung durchzuführen und zum anderen nicht einmal die Gendarmerieorgane zeugenschaftlich einvernommen hat.

Derart substantielle Mängel des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens können jedoch auch vom Oö. Verwaltungssenat, der nach Art. 129 B-VG von Verfassungs wegen nicht als ein Verwaltungsorgan, sondern als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet ist, weshalb die gleichzeitige Ausübung der richterlichen und der anklagenden Funktion durch diesen mit seiner verfassungsmäßigen Aufgabenstellung unvereinbar wäre, nicht substituiert werden (vgl. die insoweit ständige Rechtsprechung, z.B. VwSen-102696 v. 10.3.1995 = ZUV 1995/1/25 und VwSen-130182 v. 17.4.1997).

4.3. Es war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Da die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß die Verfolgungsverjährungsfrist noch offen ist, aus eigenen zu beurteilen hat, ob bzw. inwieweit das Strafverfahren weiterzuführen ist, war hingegen eine gleichzeitige Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG nicht zu verfügen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

 

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