Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102144/4/Fra/Shn

Linz, 03.10.1994

VwSen-102144/4/Fra/Shn Linz, am 3. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Musa C, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.5.1994, Zl.VerkR96-3704-1994, verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Std) verhängt, weil er am 7. Jänner 1994 um 16.45 Uhr den PKW in Attnang-Puchheim von der Marktstraße kommend auf die Straße des 21. April in Richtung Schwanenstadt gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Die gegen das oa. Straferkenntnis fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Die BH Vöcklabruck sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung - wie oben erwähnt - nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Unter Zugrundelegung der oben genannten Bestimmungen kann nicht gefunden werden, daß die Erstbehörde den Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten hätte, obgleich die Strafbemessungskriterien in die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lediglich formal einbezogen wurden, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat eine Ergänzung wie folgt als erforderlich hält: Hinzuweisen ist vorerst auf den hohen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz (vgl ua VwGH 20.4.1988, 87/02/0154), weshalb diese Übertretungen, weil sie geeignet sind, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu gefährden, die Behörde streng zu sanktionieren hat. Was den Verschuldensgehalt anlangt, so ist zu konstatieren, daß der Beschuldigte in einem relativ kurzen Zeitraum Verstöße gegen die StVO 1960 sowie gegen das KFG 1967 gesetzt hat, weshalb ihm ein Milderungsgrund nicht zuerkannt werden kann. Erschwerend hingegen ist der Umstand, daß er bereits mehrere Male einschlägig gegen das KFG 1967 verstoßen hat, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Strafe, welche im Hinblick auf die oben genannten Umstände ohnehin als sehr milde zu bewerten ist (aufgrund des § 134 Abs.1 KFG 1967 könnten nämlich bereits Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden), auch unter dem Aspekt des behaupteten geringen Einkommens und der wirtschaftlichen Verbindlichkeiten sowie unter dem Aspekt der Spezialprävention nicht vertretbar ist.

Abschließend wird der Beschuldigte auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Bezahlung der Strafe in Raten zu stellen.

II: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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