Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102148/2/Fra/Ka

Linz, 12.09.1994

VwSen-102148/2/Fra/Ka Linz, am 12. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herbert E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.6.1994, VerkR96-1973-1994-Or/Mu, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtskraft des Schuldspruches der Strafverfügung vom 10.5.1994, VerkR96-1975-1994, behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber hat gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.5.1994, Zl.VerkR96-1975-1994, fristgerecht Einspruch erhoben. Er führt ua aus, es sei richtig, daß er die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe. Er sei jedoch nicht mit 135 km/h, sondern maximal mit 115 bis 120 km/h gefahren. Die über ihn verhängte Strafe im Ausmaß von 1.700 S sei daher zu hoch und entsprechend herabzusetzen.

2. Über den unter Ziffer 1 dargestellten Sachverhalt hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Wurde im Spruch einer Strafverfügung das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 oder § 20 Abs.2 StVO 1960 angegeben und bestreitet der Beschuldigte im Ausspruch ausdrücklich nur dieses Ausmaß, ohne jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in Abrede zu stellen, so wird dennoch lediglich das Ausmaß der auferlegten Strafe im Sinne des § 49 Abs.2 VStG bestritten (vgl. VwGH 22.2.1989, 88/02/0165, 24.5.1989, 89/02/0009, 27.9.1989, 89/02/0129).

Gemäß § 49 Abs.2 2. Satz VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden.

In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Da sohin der gegenständliche Einspruch - wie unter Ziffer 1 dargestellt - unter Berücksichtigung der vorhin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Einspruch gegen das Strafausmaß zu werten ist, ist somit der Schuldspruch der beeinspruchten Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

Die Erstbehörde trug jedoch diesem Umstand nicht Rechnung und hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten neuerlich den Tatbestand zur Last gelegt. Es war daher dieses Straferkenntnis zu beheben (vgl. VwGH 13.10.1976, 1089/76 ua). Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren über das Strafausmaß zu entscheiden haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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