Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102149/6/Br

Linz, 27.09.1994

VwSen - 102149/6/Br Linz, am 27. September 1994 DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn Josef R, H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Juli 1994, Zl. VerkR96-3961-1993, nach der am 16. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 27. September zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 30.09.1993 um 11.56 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der P Bezirksstraße bei Strkm. 7,12 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei. 1.1. Begründend führt die Erstbehörde in der Sache aus wie folgt: "Sie lenkten am 30.09.1993 um 11.56 Uhr den PKW, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von P in Richtung S. G. Nachdem einem Beamten des Gendarmeriepostens P, welcher bei der Kreuzung G Landesstraße-P Bezirksstraße, Verkehrsüberwachungsdienst versah, bekannt war, daß Sie nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung sind, wurde die Nachfahrt aufgenommen. Anschließend konnten Sie bei der bei Strkm. 7,12 der P Bezirksstraße durchgeführten Lenkerkontrolle lediglich einen tschechischen Führerschein, ausgestellt von der Polizei in Pisek am 23.03.1992, vorweisen; einen österreichischen Führerschein konnten Sie nicht aushändigen. Mit Ladungsbescheid vom 14.10.1993 wurde Ihnen die gegenstandliche Verwaltungsübertretung angelastet. Sie wurden eingeladen, innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vorzusprechen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, daß das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werde, wenn Sie keine Rechtfertigung abgeben. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 20.10.1993 zu eigenen Handen zugestellt. Da Sie die Ihnen eingeräumten Möglichkeiten ungeachtet ließen, war nun aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg mit Bescheid vom 19.10.1993 gemaß § 64 Abs. 5 KFG 1967 festgestellt, daß Sie nicht berechtigt sind, Kraftfahrzeuge der Gruppen A,B,C und T anhand Ihrer ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich zu lenken. Gegen diesen Bescheid brachten Sie Berufung ein, welche jedoch mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregirung vom 31.03.1994, VerkR-391.156/6-1994/Au, keine Folge gegeben wurde. In dieser Berufungsentscheidung wird unter anderem angeführt, daß Sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhielten, um eine Lenkerberechtigung zu erwerben. Dabei haben Sie jedoch Ihren ordentlichen Wohnsitz in österreich niemals aufgegeben, sodaß Sie gemäß der Ausnahmebestimmung des § 64 Abs. 5 KFG 1967 nicht berechtigt sind, in Österreich Fahrzeuge zu lenken. Die genannte Bestimmung erlaubt vielmehr nur jenen Personen aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, die Ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet begründen und seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; Abschließend wurden Sie mit Schreiben vom 12.04.1994 eingeladen, zur hs. Behörde zu kommen, um Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen. Da Sie dieser Ladung wiederum unentschuldigt keine Folge leisteten, war nun ohne Ihre Anhörung zu entscheiden. Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlaß zu zweifeln findet, und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Sie haben durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet waren, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Die verhängte Strafe wurde unter Bedachtnahme auf Ihre soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt und entspricht dem Ausmaß des Verschuldens. Mildernde Umstände liegen nicht vor. Als erschwerend wurden mehrere gleichartige Verwaltungsübertretungen aus den Vorjahren gewertet. Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet." 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus: "Betreff: BERUFUNG gegen VerkR96-3961-1993, Sehr geehrte Behörde! Ich möchte gegen diese 3 Strafverfügungen (gemeint wohl Straferkenntnisse) berufen, da ich mich meines Erachtens nicht wegen lenken eines PKW ohne gültiger Fahrerlaubnis schuldig gemacht habe. Ich habe im März 1992, als ich in die CSFR verzogen bin, dort einen gültigen Führerschein durch eine Fahrprüfung erlangt. Als ich dann nach ca. 2 Monaten für meine neu gegründete tschechische Firma in Österreich zu tun hatte, fragte ich beim Verkehrsministerium bzw. der Gültigkeit in Österreich beim zuständigen Referenten Herrn Dr. K an, welcher mir bestätigte, daß unter diesen Voraussetzungen der Führerschein auch in Österreich Gültigkeit habe, sobald ich jedoch wieder in Österreich gemeldet sei, nur für 1 weiteres Jahr. Zusätzlich fragte ich beim Gendarmerieposten in Baumgartenberg an, welcher mir nach einigen Tagen ebenfalls mitteilte, daß dieser Führerschein gültig sei. Ich hatte auch ständig Kontrollen am Grenzübergang Wullowitz, wo extra die Gendarmerie von Leopoldschlag herbeigerufen wurde, und mir wurde ebenfalls nach einigen Rechergen (gemeint Recherchen) die Weiterfahrt gestattet. Auch durch die Gendarmerie Baumgartenberg und Autobahngendarmerie hatte ich bei vielen Kontrollen keine Probleme. Es wurde mir im Oktober 1993 von einem Gendarmeriebeamten in P der Führerschein abgenomnen um eine Kontrolle auf Echtheit des Dokumentes durchführen zu lassen. Seitdem habe ich meinen gültigen Führerschein nie mehr gesehen. Daher ist es mir auch nicht möglich, meinen Verpflichtungen bei meiner tschechischen Firma und meiner ungarischen Firma nachzukommen, wodurch ich schon einen sehr hohen Schaden erlitten habe, in der tschechischen zB. wurden mir bereits einige Autos und Maschinen im Wert von 300.000.-ATS unterschlagen. Als ich diesbezüglich auf die BH-Perg bei Herrn Referent S vorsprechen wollte, wurde mir mitgeteilt, den Referenten des Verkehrsministeriums und den tschechiscen Führerschein kann ich mir irgendwo hinstecken. Tatsache jedoch ist, daß die Landesregierung für o.ö. im März 1994 den Führerschein für ungültig erklärt hat, da es mir unmöglich war, bei der Mithilfe des Sachverhaltes mitzuhelfen, da ich alleine nicht in die Tschechei gelangen konnte." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Ferner wurde der Berufungswerbers als Beschuldigter vernommen. Vorgelegt und dem Beweisverfahren einbezogen wurden zwei Meldebestsätigungen, eine Beglaubigung der Echtheit des tschechischen Führerscheines, die Abnahmebestätigung des Führerscheines, sowie eine Bestätigung des Zollamtes Wullowitz vom 27. Mai 1992 hinsichtlich des Verbringens einer Hebebühne nach Tschechien. Der zusätzlich Transfer einer Richtbank und eines Dampfstrahlers ergibt sich auch aus den Feststellungen im Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung. 3.1. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitgleid zur Entscheidung berufen. Da das Berufungsvorbringen sich nicht nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch gegen das von der Erstbehörde zugrundegelegte Beweisergebnis richtet, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). 4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber hat bis Ende des Jahres 1991 in Linz eine KFZ-Werkstätte betrieben. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand schon ein geschäftlicher Kontakt nach Tschechien betreffend den Handel von Gebrauchtfahrzeugen. Nach der Schließung der Werkstätte in Linz wurden ab Mai 1992 die Geschäftskontakte des Berufungswerbers mit den tschechischen Geschäftspartnern intensiviert, sodaß unter führender Mitwirkung des Berufungswerbers in Pisek eine Autowerkstätte aufgebaut und damit die Firma O gegründet wurde. Seitens des Berufungswerbers wurde eine Richtbank, eine Hebebühne, ein Dampfstrahler sowie diverses Werkzeug, welches aus der aufgelassenen Linzer KFZ-Werkstätte stammte, in die Firma in P eingebracht. Der Wert dieser Gegenstände wird vom Berufungswerber mit 600.000 S beziffert. Ab Oktober 1992 hat sich der Berufungswerber aus beruflichen Gründen ausschließlich in Tschechien aufgehalten. Er bewohnte gemeinsam mit einem anderen Mitarbeiter eine im ersten Stock des Werkstättengebäudes eingerichtete Wohnung. Nur teilweise zu den Wochenenden kam er nach Österreich auf Besuch. Vom Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich kann daher für diese Zeit nicht gesprochen werden. Durch einen zufälligen Kontakt mit einem Fahrschulinhaber aus Pisek wurde dem Berufungswerber nach einer 1 1/2 monatigen Ausbildung in Tschechien am 23. März 1992 eine Lenkerberechtigung erteilt. Wegen der Zustellung mehrerer Versäumungsurteile gegen den Berufungswerber an die Adresse in Baumgartenberg, hat er sich mit 27. März 1992 polizeilich abgemeldet. Anfangs 1993 hat sich der Berufungswerber beim Bundesministerium für öffentlichen Verkehr und Wirtschaft bei einem Dr. K über die Möglichkeit des Umschreibens seiner tschechischen Lenkerberechtigung erkundigt. Von dort hat er die Mitteilung erhalten, daß dies möglich sei, es dürfe aber der Auslandsaufenthalt nicht bloß scheinhalber gegeben gewesen sein. Die Wiederanmeldung in Baumgartenberg ist am 15. April 1993 erfolgt. Mit der tschechischen Lenkerberechtigung blieb der Berufungswerber trotz mehrerer Fahrzeugkontrollen durch die Gendarmerie und Organen der Grenzkontrolle bis zum September 1993 unbeanstandet. Im Hinblick auf den am 19. Oktober 1993 von der Erstbehörde erlassenen und vom Berufungswerber angefochtenen Bescheid, hat das Amt der O.ö. Landesregierung als Berufungsbehörde betreffend die Gültigkeit des in Tschechien erworbenen Führerscheines mit Berufungsbescheid vom 31. März 1994 keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Oktober 1993, VerkR-1204/04/2637-1993/Schi, wurde bestätigt. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß zufolge § 64 Abs.5 KFG 1967 das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig sei, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.1975, 1648/73, müsse die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht unbedingt mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes verbunden sein. Es sei zweifelsfrei davon auszugehen, daß dem Berufungswerber am 23.3.1992 von der Polizei in Pisek zur Zl. 1422 Land Tschechien die Lenkerberechtigung ausgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe der Berufungswerber jedoch unwiderleglich (gemeint wohl unwiderlegt) seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt. Er sei daher nicht berechtigt, aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 64 Abs. 5 KFG 1967 (aufgrund der in Tschechien erteilten Lenkerberechtigung) in Österreich Fahrzeuge zu lenken. Die Bestimmung des § 64 Abs.5 KFG 1967 erlaube vielmehr nur jenen Personen aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet begründen und seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. Das Amt der o.ö. Landesregierung hat die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang vorgelegten - und auch in diesem Berufungsverfahren vorgelegten - Beweismittel als nicht ausreichend für die Annahme der Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich gewertet. Sie wertete die Beweise wohl als ein Indiz nicht aber als unwiderlegbaren Beweis für die Begründung bzw. Beendigung des Wohnsitzes, sodaß sie daraus folgert, daß der Berufungswerber nicht berechtigt gewesen sei in Österreich ein Kraftfahrzeug der Gruppe B zu lenken. 4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Gegensatz zur Sicht der Erstbehörde und des Amtes der o.ö. Landesregierung im Rahmen seines Verfahrens zur Ansicht, daß der Berufungswerber einerseits seinen Wohnsitz in Österreich jedenfalls ab Oktober 1992 aufgegeben gehabt hat und somit zur Tatzeit noch kein Jahr bis zur Wiederbegründung eines österreichischen Wohnsitzes verstrichen gewesen ist. Unter sorgfältiger Würdigung der vom Berufungswerber diesbezgülich gemachten Angaben und der Vorlage entsprechender Belege, ergibt sich die Tatsache der Wohnsitzaufgabe in Österreich, weil durch den Berufungswerber eine umfassende geschäftliche Tätigkeit - bereits vor dem Erwerber der Lenkerberechtigung - in Tschechien ausgeübt worden ist. Diese Tatsache findet insbesondere durch den nachgewiesenen Transfer von beträchtlichen Sachwerten (Richtbank, Hebebühne, Dampfstrahler u. diverser zu einer Autowerkstätte gehörenden Gegenstände) ihre glaubwürdige Bestätigung. Unbedeutend ist dagegen, daß die polizeiliche Abmeldung an der österreichischen Adresse erst nach der tatsächlichen Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich erfolgt ist. Dies ist vielmehr ein bedeutendes Indiz dafür, daß der Berufungswerber nicht schon mit der Absicht, in Tschechien eine Lenkerberechtigung zu erwerben, dort tätig geworden ist. Die vom Berufungswerber vorgelegten Beweise sind unter lebenspraktischer Sicht und Würdigung dergestalt zu sehen, daß sehr wohl von einer weitestgehenden Verlagerung des Mittelpunktes seines Lebensinteresses nach Tschechien auszugehen ist. Dieser Betrachtung auch nicht entgegenstehend wird erachtet, daß der Berufungswerber die Abmeldung an seiner österreichischen Adresse wenige Tage nach der Ausstellung seiner tschechischen Lenkerberechtigung vorgenommen hat. Angesichts des vom Berufungswerber in diesem beruflichen Zusammenhang getätigten Aufwandes konnte jedenfalls nicht nachvollzogen werden, daß - wenn auch knapp nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung - bloß für den Erwerb dieser und daher (bloß) zur Wahrung des Anscheines ein derart großer und kostenintensiver Aufwand betrieben worden wäre. Für eine solche Sicht lassen sich nahezu keine Anhaltspunkte finden. Der Berufungswerber wirkte in seinen Angaben sachlich überzeugend. Die von ihm angeführten Motive und wirtschaftlichen Überlegungen für seine Aktivitäten in Tschechien waren glaubwürdig auf den Aufbau einer Firma und nicht (jedenfalls anfangs nicht und später nicht vorrangig) auf den Erwerb einer Lenkerberechtigung gerichtet zu sehen. Der Erwerb der Lenkerberechtigung hat sich für den Berufungswerber ergeben und warum hätte er davon nicht Gebrauch machen sollen. Aufgrund der als erwiesen angenommenen Kriterien war anhand der objektivierten Tatsachen von einer Wohnsitzaufgabe auszugehen gewesen. Der Berufungswerber hat schließlich auch längere Zeit unbeanstandet von seiner Lenkerberechtigung Gebrauch gemacht und geschah dies angesichts diesbezüglicher einschlägiger Auskünfte (Ministerium) offenbar gutgläubig. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: 5.1. Nach § 64 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet dann zulässig, wenn seit der Begründung des orÚdentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Für die Aufgabe eines ordentlichen Wohnsitzes ist nicht Voraussetzung, daß sich die betreffende Person dort nie mehr aufhält, es darf jedoch nicht insgesamt das Bild entstehen, daß es sich nur um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt gehandelt hat. Erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab der (Wieder-) Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich kommt ein Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer ausländischen Lenkerberechtigung nicht mehr in Betracht (VwGH 23.2.1993, Zl. 92/11/0197 u.a.). Es trifft wohl zu, daß ein bloß vorübergehender Aufenthalt im Ausland mit Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, eine Person noch nicht berechtigt, entsprechend der Ausnahmebestimmung nach § 64 Abs.5 KFG auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung, in Österreich Kraftfahrzeuge zu lenken. Zur Tatzeit lagen für den Berufungswerber jedoch die Voraussetzungen für die Berechtigung mit einer ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich ein Kraftfahrzeug der Gruppe B zu lenken sehr wohl vor. Der Berufungswerber vermochte demnach darzutun, daß sein Aufenthalt im Ausland nicht bloß ein Vorübergehender gewesen ist (VwGH 27.2.1992, 92/02/0035). Eine noch stärkere Form einer faktischen Beziehungsaufgabe zu Österreich als es hier der Fall gewesen ist, ist im Zusammenhang mit einer beruflichen Veränderung fast schon nicht mehr denkbar. Ein über das hier vorliegende Ausmaß hinausgehendes, noch spezifizierteres, Beweiserfordernis für eine Verlagerung der Stätte eines Wirkens zu verlangen würde einerseits zum Ergebnis der praktischen Unbeweisbarkeit, sowie aus der "ex-ante-Sicht" für den Betroffenen, zu einer problematischen Rechtsunsicherheit führen. Eine Wertung und Beurteilung über innerste Motive eines menschlichen Handelns vorzunehmen entzieht sich einerseits jeder objektiven Beurteilbarkeit, wäre Spekulation, und kann auch nicht (mehr) Aufgabe des Staates sein. Zumal zum gegenständlichen Tatzeitpunkt dem Berufungswerber mittels Bescheid das Recht von seiner tschechischen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen noch nicht aberkannt gewesen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die sich aus der Rechtskraft eines derartigen Bescheides für das Strafverfahren ergebenden rechtlichen Problematik. Abschließend sei bemerkt, daß aus melderechtlicher Sicht zur polizeilichen Abmeldung des Berufungswerbers in Baumgartenberg festzustellen ist, daß eine Verpflichtung zur polizeilichen Abmeldung dann besteht, wenn die Absicht aufgegeben ist, sich auf Dauer in einer Unterkunft aufhalten zu wollen. Eine hier allenfalls erst verspätete Abmeldung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht von Relevanz (siehe Kurzkommentar zum Meldegesetz in der Ausgabe "Österr. Recht", 1.2.1989). Den Materialen zum Meldegesetz (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 418 der Beilagen Seite 9 bis 17) ist hiezu zu entnehmen, daß der Sinn und Zweck der Regelung neben sicherheitspolizeilicher Aspekte, das Meldewesen auch Grundlage für die Erstellung der Wählerevidenz, sowie verschiedenartiger statistischer Belange, hat. Ebenfalls ist der Regelungszweck in der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, die Ausforschung von Schuldnern u.v.m. gelegen. Das Meldesystem kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn der jeweilige Aufenthalt einer bestimmten im Bundesgebiet wohnhaften (naturgemäß daher auch einer im Bundesgebiet wohnhaft gewesenen) Person erforderlichenfalls jederzeit festgestellt werden kann. Mangels eines zentralen österreichischen Melderegisters ist es daher auch unumgänglich, die Verpflichtung zu konstituieren, anläßlich eines Unterkunftswechsels die Ortsgemeinde seiner nächsten, der polizeilichen Anmeldeverpflichtung unterliegenden Unterkunft anzugeben, um im Falle von behördlichen oder privaten Nachforschungen einen Hinweis darüber zu erhalten, im Bereiche welcher der zahlreichen Meldebehörden diese Nachforschungen sinnvoll fortgesetzt werden können. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber mit seiner Abmeldung offenbar folgerichtig Rechnung getragen, indem er damit seinen Wohnsitzwechsel öffentlich rechtlichen Institutionen zur Kenntnis gebracht hat, sodaß mit ihm jedenfalls die Kontaktnahme möglich gewesen wäre und er damit ferner Probleme mit Zustellungen an seine österreichische Adresse zu vermeiden gesucht hat. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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