Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102152/2/Fra/Ka

Linz, 25.08.1994

VwSen-102152/2/Fra/Ka Linz, am 25. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Werner B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.6.1994, VerkR96-1635-1994, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG; zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 3.6.1992 um 9.07 Uhr den PKW, Kennzeichen, im Stadtgebiet von Steyr gelenkt und bei der Kreuzung Pachergasse - Bahnhofstraße bei rotem Licht der Verkehrsampel das Kraftfahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten hat.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich im Grunde des § 51e Abs.1 VStG als nicht erforderlich.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der vom Berufungswerber erhobene Einwand der Verfolgungsverjährung geht ins Leere; diesbezüglich wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Der Berufungswerber ist allerdings im Recht, wenn er vorbringt, daß das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben hat, daß er der Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges war. Aus dem Akt geht hervor, daß Frau Gertraud S, eine Angestellte der Firma A, der Zulassungsbesitzerin des ggst. PKW's, über Befragen durch Rev.Insp. Manfred L, BPD Linz, erklärt hat, daß der Beschuldigte die geforderte Auskunft erteilen könne. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens der BPD Steyr vom 3.2.1993 an die BPD Linz um zeugenschaftliche Einvernahme der für die Lenkerauskunft Verantwortliche der Firma A die Identität des Lenkers festgestellt wurde, hat die BPD Linz am 18.3.1993 nochmals Frau Salzlechner zeugenschaftlich vernommen, wobei diese angab, "leider nicht angeben zu können, wer für die Firma nach § 103 Abs.2 KFG zuständig ist." Resümierend ist daher festzustellen, daß der Beschuldigte niemals von einer entsprechend informierten und verantwortlichen Person des Zulassungsbesitzers des ggst.

PKW's als Lenker bezeichnet wurde, weshalb auch kein Beweis dahingehend vorliegt, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der diesbezüglichen Feststellung des Berufungswerbers, er sei niemals von der Fa. Mayr GesmbH. Zulassungsbesitzerin des ggst. PKW's als Lenker namhaft gemacht worden, kann somit aufgrund des Beweisverfahrens nicht entgegengetreten werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Kostenausspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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