Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102162/6/Fra/Ka

Linz, 12.09.1994

VwSen-102162/6/Fra/Ka Linz, am 12. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Richard A, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 30.6.1994, VU/S/1605/93 L, betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 26. März 1993 um 17.30 Uhr in Linz, Kreuzung Freistädter Straße Nestroystraße, den Kombi, gelenkt hat, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B zu sein.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die Lenkereigenschaft. Die Erstbehörde legte ihrer Entscheidung die Aussage der Zeugin Mag. I, welche angab, daß der Beschuldigte den gegenständlichen PKW gelenkt hat, zugrunde. Der Berufungswerber hegt zwar keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin I, meint jedoch, es sei eine notorisch bekannte Tatsache, daß es infolge einer Streßsituation bei einem Verkehrsunfall durchaus möglich sei, daß zwei Personen schwarzer Hautfarbe verwechselt werden können. Er habe bereits in diversen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, daß dann, wenn dieser Irrtum der Zeugin Iro schon unmittelbar nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall unterlaufen ist, sich naturgemäß dieser Irrtum in allen Einvernahmen fortsetze.

Die Erstbehörde habe auch nicht ausgeführt, warum sie seinen Angaben und denen des Zeugen N, welcher das Fahrzeug gelenkt habe, keinen Glauben schenke. Weiters habe die Erstbehörde aufgrund der Aussage der Zeugin P festgestellt, daß er an der Straßenbahnhaltestelle Bulgariplatz am Beifahrersitz Platz genommen hätte. Die Behörde räume selbst ein, daß es unlogisch erscheine, daß auf der Strecke vom Bulgariplatz zur Unfallstelle ein Lenkerwechsel stattgefunden hätte. Zumal ein Lenkerwechsel nicht nur unlogisch erscheine, sondern kein Anhaltspunkt dafür vorhanden sei, daß ein solcher stattgefunden hätte, sind die Umstände, daß der Zeuge N Halter und Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges ist, auch ein Indiz dafür, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Im übrigen habe er beantragt, den Akt des Bezirksgerichtes mit der Zl.29C1509/93 beizuschaffen, da in diesem Verfahren sowohl der Zeuge N als auch er selbst unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.

Zusammenfassend ist zu den einzelnen Zeugenaussagen festzuhalten:

Die Aussage des Zeugen W scheidet als taugliches Beweismittel aus, da nicht angegeben werden konnte, wer von den Ausländern (gemeint: der Berufungswerber oder der vom Berufungswerber angegebene Lenker Andreas N das Fahrzeug gelenkt hat. Die Zeugenaussage P ist ein Indiz dafür, daß der Berufungswerber das Fahrzeug nicht gelenkt hat, weil dieser laut dieser Aussage beim Geschäft H am Bulgariplatz nach einem Einkauf auf der Beifahrerseite eingestiegen ist. Da die Zeugin P über den Unfall selbst nichts aussagen konnte, ist jedoch - wie die Erstbehörde zutreffend erwähnt hat - zu bedenken, daß ein Fahrerwechsel stattgefunden hat, wenngleich dies unlogisch erscheint. Für den Umstand, daß der Beschuldigte als Lenker in Betracht kommt, spricht die Aussage der Zeugin Mag. I vom 8.7.1993 sowie die Gegenüberstellung des Berufungswerbers und des Herrn N Andreas mit dieser Zeugin am 15.12.1993. Wenngleich dieser Aussage - wie oben erwähnt - auch seitens des Berufungswerbers die subjektive Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen wird, können die Überlegungen des Berufungswerbers - wie in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.1993 - aufgezeigt, nämlich, daß die Aussagen der Zeugin Iro möglicherweise auf einem Irrtum beruhende Schlußfolgerungen sind, nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden, insbesondere auch unter dem Aspekt, daß bei der Einvernahme im zivilgerichtlichen Verfahren sowohl der Beschuldigte als auch Andreas zeugenschaftlich ausgesagt haben, daß der Beschuldigte Beifahrer war und Herrn N das Fahrzeug gelenkt hat. Eine Einsichtnahme des O.ö. Verwaltungssenates in dem entsprechenden Gerichtsakt ergab, daß bei der zivilgerichtlichen Verhandlung am 11.11.1993 durch das Bezirksgericht Linz sowohl der Berufungswerber als auch Andreas N als Zeuge einvernommen wurden. Der Berufungswerber gab an, daß er Beifahrer des gegenständlichen Fahrzeuges war. Andreas N, der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges, gab an, Lenker gewesen zu sein. Die Zeugin I gab an, als sie der Zeuge W hinausließ, in die Freistädter Straße eingefahren zu sein, wobei sie sicher schon mit der Front ihres Wagens über den Wagen des Zeugen W hinausragte. In dieser Position sei sie mehrere Sekunden jedenfalls gestanden, weil sie noch Zeit hatte, nach beiden Seiten zu schauen, ob Verkehr kommt.

Das gegnerische Fahrzeug habe sie dabei nicht gesehen.

Ausgehend von der Zeugenaussage von Frau Mag. I vor der Bundespolizeidirektion Linz sprechen zwar gewichtige Indizien dafür, daß der Beschuldigte als Lenker in Betracht kommt, wobei jedoch diese Aussage durch die Zeugenaussage P, durch die Möglichkeit eines unterlaufenen Irrtums hinsichtlich Fahrer und Beifahrer, und nicht zuletzt durch die Zeugenaussagen des Herrn N sowie des Beschuldigten im zivilgerichtlichen Verfahren zu relativieren sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich konnte somit zusammenfassend keine für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Überzeugung finden, daß die Lenkereigenschaft eindeutig als erwiesen festzustellen ist, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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