Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102164/2/Fra/Ka

Linz, 05.09.1994

VwSen-102164/2/Fra/Ka Linz, am 5. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des Karl B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Juli 1994, VerkR96-1932-1994-Ja, betreffend Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 und Abs.2a lit.b StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG; zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, eine Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 und Abs.2a lit.b StVO 1960 begangen zu haben, weil er am 8. Mai 1994 zwischen 19.15 Uhr und 19.35 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der B 124 - Königswiesener Straße zwischen km. 17,260 und 16,150 im Gemeindegebiet Bad Zell und Allerheiligen im Mühlkreis in Richtung Pregarten und im Marktgebiet Pregarten auf Höhe des Bauhofes Singer gelenkt und von 20.50 Uhr des genannten Tages bis zur Beendigung der Amtshandlung um 21.00 Uhr im Haus Pregarten, Bindergasse 16, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomat auf Verlangen durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl aufgrund des Alkoholgeruches seiner Atemluft vermutet werden konnte, daß er sich im Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt und 10 % der Strafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c VStG) entscheidet.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber bestreitet nicht, zu der im Schuldspruch angeführten Zeit und am angeführten Ort den PKW, Kennzeichen O-102.092, gelenkt zu haben. Allerdings behauptet er, weder vor Antritt noch während der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben. Er bringt vor, erst nach Beendigung der Fahrt in seiner Wohnung einige Dosen Bier konsumiert zu haben, weshalb er die Atemluftuntersuchung mit dem Alkomat verweigerte (siehe Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.6.1994, Zl.VerkR96-1932-1994-Ja-We). Mit diesen Rechtfertigungsangaben kann der Beschuldigte seinem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Frage eines Nachtrunkes ist unentscheidend. Ein sogenannter Nachtrunk - also Konsumation von Alkohol nach Beendigung der Lenkertätigkeit, aber vor Aufforderung der Ablegung der Atemluftprobe - befreit nicht von der Verpflichtung zur letzteren (vgl VwGH 19.10.1983, 83/03/0062 = ZfVB 1984/3/1140). Ein Lenker ist also nicht berechtigt, die Atemluftprobe mit dem Hinweis auf die erst nach dem Lenken des Fahrzeuges getrunkene größere Alkoholmenge zu verweigern (vgl. VwGH 19.3.1982, ZfVB 1983/3/1282). Sonstige Anhaltspunkte für eine allenfalls aus medizinischen Gründen gegebene physische Unmöglichkeit, die verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, wurden weder behauptet noch liegen sie vor.

Der Berufungswerber vermag mit den von ihm vorgebrachten Einwand eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht darzutun, weshalb gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden war, wobei ergänzend auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen wird.

I.3.2. Was die ohnehin nicht angefochtene Strafbemessung betrifft, so vermag der O.ö. Verwaltungssenat in der Verhängung einer Geldstrafe, welche im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (8.000 S bis 50.000 S) festgesetzt ist, unter Zugrundelegung der Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht zu erkennen. Die Erstbehörde hat die Umstände und Erwägungen, welche zur Straffestsetzung führten, ausreichend aufgezeigt und entsprechend gewürdigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Kostenausspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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