Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102169/10/Weg/Km

Linz, 04.04.1995

VwSen-102169/10/Weg/Km Linz, am 4. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Bekir K, vom 23. Juni 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Mai 1994, VerkR96/18689/1993, nach der am 29. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Es wird jedoch die Geldstrafe von 1.000 S auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 24 Stunden reduziert.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 16. Oktober 1993 um ca. 23 Uhr den PKW aus einem Parkplatz der Diskothek B in St. Georgen i.A. ausgeparkt und dabei den daneben geparkten PKW mit dem Kennzeichen im Bereich der vorderen Stoßstange beschädigte. Obwohl sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, hat er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Hinweis auf seinen Einspruch am 13. Dezember 1993 sinngemäß vor, daß er den Schaden (Minimalschaden) trotz genauer Besichtigung der Anstoßstelle mit einer Taschenlampe unter Beisein zweier Parkplatzwächter nicht bemerkt habe.

Die beiden Parkplatzwächter hätten ihm gesagt, daß er wegfahren könne. Der Berufungswerber habe seinen Namen und die Versicherungsdaten hinterlassen. Ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden liege nicht vor, weil diese auch die fahrlässige Unkenntnis des Verkehrsunfalles mit Sachschaden umfassen müsse. Neben der Einstellung des Verfahrens beantragt der Berufungswerber zum Beweis dafür, daß seine Personalien bekanntgegeben worden seien und daß ihm von den Parkplatzwächtern gesagt worden sei, er solle wegfahren, die Einvernahme des Zeugen R.

3. Die belangte Behörde nahm nach dem durchgeführten ordentlichen Verfahren insbesondere aufgrund der Aussage der beiden Parkplatzwächter als erwiesen an, daß der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und in der Folge - obwohl ein gegenseitger Nachweis von Name und Wohnanschrift mit dem Geschädigten nicht erfolgte - diesen Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle meldete. Sie nahm auch als erwiesen an, daß der Berufungswerber seinen Namen mit den Versicherungsdaten nicht bekanntgab, was trotz der angenommenen Einkommenslosigkeit zu einer Sanktionierung mit dem Ausspruch einer Geldstrafe von 1.000 S führen mußte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch die zeugenschaftliche Vernehmung des P (einen der Parkplatzwächter) und durch Vernehmung des Beschuldigten selbst anläßlich der am 29. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der als Zeuge namhaft gemachte R war unter der angeführten Adresse nicht erreichbar, sodaß dessen Vernehmung nicht erfolgen konnte. Der mit Schreiben vom 24. März 1995 beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Angela C zum Beweis dafür, daß trotz eingehender Besichtigung am angeblich beschädigten Fahrzeug kein Schaden feststellbar gewesen sei, konnte wegen des verspäteten Einlangens dieses Antrages keine Folge gegeben werden, doch wurde dem Rechtsfreund des Berufungswerbers anläßlich eines Telefonates am 27. März 1995 mitgeteilt, der Berufungswerber möge die angeführten Zeugen zur Verhandlung mitnehmen. Es wurde jedoch weder R noch Angela C vom Berufungswerber zur Verhandlung stellig gemacht.

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses steht fest, daß der Berufungswerber bei einem Ausparkmanöver im Schrittempo mit einem abgestellten PKW kollidierte. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug sofort an und bemühte sich, mit dem Zulassungsbesitzer, Kontakt aufzunehmen. Dabei ersuchte er einen der beiden Parkplatzwächter, den Zulassungsbesitzer in der Diskothek ausrufen zu lassen. Er selbst entfernte in der Folge das Fahrzeug wegen des in der Zwischenzeit eingetretenen Staus und stellte es an einer anderen Stelle ab. In der Folge begab er sich mit den beiden Parkplatzwächtern zum beschädigten PKW, wo mittels einer Taschenlampe nach einem Schaden gesucht wurde. Auch der Berufungswerber gestand anläßlich der mündlichen Verhandlung letztlich ein, daß dabei ein Schaden entdeckt wurde, allerdings nur ein ca. 5 cm langer haarbreiter Riß in der Stoßstange. Der Berufungswerber hat einem der beiden Parkplatzwächter auch seinen Namen, die Versicherungsnummer und die Fahrzeugdaten bekanntgegeben. Warum der Berufungswerber in der Folge nicht beim beschädigten PKW verblieb, sondern letztlich wegfuhr, konnte nicht endgültig geklärt werden. Gesichert ist, daß der Berufungswerber keine Fahrerflucht begehen wollte, hat er doch aus eigenem Antrieb (wenn auch vergeblich) mit dem Zulassungsbesitzer wegen der Schadensbereinigung Kontakt aufnehmen wollen. Das diesbezügliche ca. halbstündige Bemühen war jedoch nicht von Erfolg gekrönt. Daß der Berufungswerber letztlich nicht auf den Zulassungsbesitzer gewartet hat, sondern wegfuhr, lag möglicherweise in einem sprachlichen Mißverständnis.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung beteuerte der Berufungswerber glaubhaft, keinesfalls Fahrerflucht begangen haben zu wollen. Er räumte zwar ein, die Gesetzeslage im Detail nicht gekannt zu haben und der Meinung gewesen zu sein, die Bekanntgabe seines Namens und der Fahrzeugdaten sowie der Versicherungsnummer zum Zwecke der Schadensbereinigung sei ausreichend gewesen. Er gestand also einen Rechtsirrtum ein. Dieser Rechtsirrtum sei ihm erst bewußt geworden, als ein Gendarmeriebeamter bei ihm zu Hause erschienen ist. In Anschluß daran habe er mit dem Zulassungsbesitzer Kontakt aufgenommen und den Schaden aus eigener Tasche sofort bezahlt, ohne die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

Es wird also letztlich als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit einem nur mit Mühe aber letztlich doch sichtbaren Sachschaden verursachte. Es wird auch als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber aus eigenem Antrieb versuchte, mit dem Zulassungsbesitzer sofort Kontakt aufzunehmen, um den Schadensfall zu bereinigen. Diese Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten ist an der Unfallstelle selbst nicht geglückt. Auch ein gegenseitiger Nachweis von Name und Wohnanschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ist an der Unfallstelle selbst nicht erfolgt. In der Folge wurde dieser Schaden nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet. Allerdings hat der Berufungswerber seine persönlichen Daten an der Unfallstelle zurückgelassen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 wird - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Das bedeutet, daß der Berufungswerber der Meldeverpflichtung im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht nachgekommen ist. Es wird jedoch in diesem Verhalten keine Fahrerflucht in klassischem Sinn erblickt, sondern eben nur eine Verletzung der Meldepflicht, die auf einer glaubhaft gemachten Unkenntnis der Gesetzeslage zurückzuführen war. Diese Unkenntnis entschuldigt den Berufungswerber allerdings nicht, müßte er doch als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit den Vorschriften der StVO 1960 vertraut sein. Allerdings wird kein grobes Verschulden (also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) unterstellt sondern die leichteste Form der Schuld, nämlich eine leichte Fahrlässigkeit.

Unter diesem Gesichtspunkt war in Befolgung des § 19 VStG die Geldstrafe und somit auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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