Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102174/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. August 1994 VwSen102174/3/Sch/<< Rd>>

Linz, 19.08.1994

VwSen 102174/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. August 1994
VwSen-102174/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Franz S vom 22. Juni 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 1994, VerkR96-5452-1994, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 22. April 1994, VerkR96-5452-1994, über Herrn Franz S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er am 19. Februar 1994 um 11.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Timelkam von der Bundesstraße 1 kommend auf der Ungenacher Bezirksstraße 1270 bis Kilometer 0,300 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde im Rahmen der Berufung nicht bestritten, daß er zur fraglichen Zeit den oben angeführten PKW gelenkt hat.

Im Hinblick auf die angebliche Gültigkeit seiner Lenkerbe rechtigung konnte der Berufungswerber nicht darlegen, wie er zu dieser Ansicht kommt, da zweifelsfrei feststeht, daß er zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer solchen war. Aufgrund der gegenüber den Meldungslegern gemachten Angaben des Berufungswerbers ist davon auszugehen, daß ihm durchaus bewußt war, nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung zu sein. Im übrigen enthält die Berufung lediglich mit der Sache nicht in Verbindung zu bringende Angaben, zum Teil unsachlichen Inhaltes, sodaß hierauf nicht eingegangen zu werden braucht. Da sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und vom Berufungswerber, abgesehen von schon aufgrund der Aktenlage widerlegten Behauptungen, nicht bestritten wurde, konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kann als hinlänglich bekannt vorausgesetzt werden, daß die Verkehrssicherheit den Schutzzweck des § 64 Abs.1 KFG 1967 darstellt. Ist eine Person nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung, aus welchen Gründen immer, etwa wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, so ist ihr das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwehrt.

Im konkreten Falle hat der Berufungswerber bereits zahlreiche einschlägige Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Trotz der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, dreimal bereits in der Höhe von 30.000 S, konnte er nicht von der neuerlichen Begehung eines gleichartigen Deliktes abgehalten werden. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit an den Tag legt, welches im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck einer Strafe die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe rechtfertigt. Milderungsgründe lagen demgegenüber nicht vor.

Der Berufungswerber wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eingeladen.

Dieser Einladung ist er jedoch nicht konkret nachgekommen.

Die Behörde war daher berechtigt, von solchen persönlichen Verhältnissen auszugehen, die dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ermöglichen. Abgesehen davon steht es dem Berufungswerber frei, allenfalls bei der Erstbehörde um Gewährung der Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege anzusuchen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f


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