Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102175/7/Fra/Ka

Linz, 15.11.1994

VwSen-102175/7/Fra/Ka Linz, am 15. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof in Vertretung von Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Weiß in Vertretung von Dr. Schieferer), über die Berufung des Christopher A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Juli 1994, VerkR96-2654-1994, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Das im angefochtenen Spruch angeführte Kennzeichen hat "" zu lauten.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 2.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992, iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993.

II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt, weil er am 26. Juni 1994 um 8.55 Uhr den PKW, Kennzeichen, in Steyr auf der Kreuzung Seifentruhe - Paulmayrstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Die Erstbehörde hat zudem einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe und gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 10 S als Ersatz der Barauslagen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, über die die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c VStG) entscheidet.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unstrittig ist, daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat. Der Berufungswerber bestreitet auch nicht die vom Meldungsleger Rev.Insp. Reinhard B, BPD Steyr, festgestellten Alkoholisierungssymptome, die Aufforderung zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung im Wachzimmer "Ennserstraße" sowie das Ergebnis dieser Atemalkoholuntersuchung von 0,53 mg/l um 9.15 Uhr des Tattages und von 0,54 mg/l Atemluftalkoholgehalt um 9.17 Uhr des Tattages. Die Messung, welche mittels des Atemalkoholmeßgerätes der Bauart "M 52052/A 15" (Alkomat), Fabrikationsnummer: W 05-580, durchgeführt wurde, war laut Meßprotokoll verwertbar. Dieses Meßgerät wurde laut beigeholtem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 25.5.1994 geeicht.

Vor dem Hintergrund dieser Tatsachenfeststellungen ist das Vorbringen des Berufungswerbers nicht zielführend und gehen die damit im Zusammenhang stehenden Beweisanträge, weil es auf sie nicht ankommt, ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. ua das Erkenntnis vom 25.3.1994, Zl.94/02/0086) zum Ausdruck gebracht, daß selbst dann, wenn der betreffende Fahrzeuglenker behauptet haben sollte, er hätte kurz vor der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt "aufgestoßen", wodurch - so die weitere Behauptung - das Ergebnis durch den auf die Mundschleimhäute gelangten Alkohol verfälscht worden sei, für den Betreffenden nichts gewonnen wäre; diesem Vorbringen sei nämlich entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 5 Abs.4a StVO 1960 als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs.2a lit.b StVO 1960 die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme und im übrigen der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Testes durch den im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre.

Sollte daher der Berufungswerber - wie er behauptet - seinen Mund mit einem Mundspülmittel, welches er im übrigen nicht bezeichnet, ausgespült haben und laut Hinweis auf der Flasche in diesem Spülmittel Alkohol enthalten gewesen sein und somit - wie der Berufungswerber weiters behauptet daher sein Rachen unmittelbar vor der Atemluftalkoholkontrolle mit Alkohol in Berührung gekommen sein, so hätte der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern - wie oben dargestellt - "RST" angezeigt. Selbst wenn man von der Wahrheit dieser Behauptung ausgehen würde, kann das Vorbringen nicht als schlüssig im Hinblick auf die einzuhaltende Wartezeit von 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum angesehen werden, denn die Anhaltezeit war um 8.55 Uhr und die erste Alkomatmessung um 9.15 Uhr, woraus sich ergibt, daß zwischen Anhalte- und Meßzeitpunkt ein Zeitraum von 20 Minuten verstrichen ist. Der Berufungswerber behauptet jedoch, "vor Antritt der Fahrt" das Spülmittel verwendet zu haben. Im übrigen hat der Berufungswerber keinen sonstigen konkreten Umstand aufgezeigt, welcher allenfalls auf eine Funktionsunfähigkeit des verwendeten Meßgerätes schließen lassen könnte und auch nicht behauptet, eine Blutabnahme verlangt zu haben.

Da somit ein einwandfrei zustandegekommenes Meßergebnis vorliegt, konnte die Erstbehörde den dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand als erwiesen annehmen, weshalb auch die vom Berufungswerber behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein können. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Behauptung des Beschuldigten, daß er kein Geständnis abgelegt hatte und das erlassene Straferkenntnis angeblich nicht begründet wurde (aus dem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 4.8.1994 werden diese Behauptungen als unrichtig dargestellt), hätte es im Hinblick auf das eindeutige Alkomatergebnis des Geständnisses ohnehin nicht bedurft; im übrigen hat die Erstbehörde das Geständnis bei der Strafbemessung als mildernd gewertet. Der behauptete Verfahrensmangel des Beschuldigten ist somit auch nicht als relevant anzusehen.

Der Spruch war mit der Anführung der richtigen Kennzeichen zu berichtigen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 66 Abs.4 AVG und § 44a Z1 VStG und dem Umstand, daß während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

Was die Strafbemessung anlangt, so kann selbst unter Bedachtnahme auf das geringe Einkommen des Beschuldigten, auf die Vermögenslosigkeit sowie des als Milderungsgrund anerkannten Geständnisses im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der sogenannten Alkoholdelikte (diese sind geeignet, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit gravierend zu beeinträchtigen) sowie auf die einschlägige Vorstrafe, welche von der Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet wurde und nicht zuletzt auf den Umstand der erheblichen Alkoholisierung (der gesetzliche Grenzwert wurde um ca. 30 % überschritten) eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden. Über den Berufungswerber wurde ca. 1 Jahr vor dem gegenständlichen Vorfall wegen eines Alkoholdeliktes eine Geldstrafe von 11.000 S verhängt.

Da diese Strafe nicht ausreichte, um den Berufungswerber von einem neuerlichen einschlägigen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung abzuhalten, ist eine Herabsetzung der Geldstrafe, welche sich noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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