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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102179/14/Ki/Shn

Linz, 30.11.1994

VwSen-102179/14/Ki/Shn Linz, am 30. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Erich W, vom 10.August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juni 1994, Zl.VerkR-96/6311/1993-Hu, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. November 1994 durch Verkündung am 30. November 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als Beginn der Tatstrecke auf der Mühlkreisautobahn A7 anstelle von Strkm 6,000 Strkm 5,500 festgelegt wird.

II: Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und die gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängte Geldstrafe auf 3.500 S, die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt.

III: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 350 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG zu II: § 19 VStG zu III: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Juni 1994, VerkR-96/6311/1993-Hu, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt, weil er am 4.12.1992 um 06.01 Uhr den Kombi, Kz, vorerst im Stadtgebiet von Linz, auf der Mühlkreisautobahn A7, zwischen Strkm 6,000 und Strkm 4,400 in Richtung Westautobahn A1, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h gelenkt und in der Folge im Stadtgebiet von Linz und im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Mühlkreisautobahn A7 zwischen Strkm 4,400 und Strkm 0,500, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h gelenkt sowie in weiterer Folge im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A1, zwischen Strkm 170,000 und 173,000, in Fahrtrichtung Salzburg, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gelenkt hat.

Außerdem wurde er gemäß § 64 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (400 S) verpflichtet.

I.2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 10. August 1994 rechtzeitig Berufung erhoben und bemängelt, daß die ihm angelastete Straftat nicht der Richtigkeit entsprechen würde und auch in der Strafhöhe keinesfalls korrekt sei.

In der Berufungsbegründung führt der Beschwerdeführer aus, daß es richtig sei, daß er sich zum angegebenen Zeitpunkt auf der Straße befunden hätte. Das Fahrzeug sei von ihm gelenkt worden. Außer ihm hätten sich noch drei Arbeiter seines Betriebes im Fahrzeug befunden, die sich ebenfalls an keine Geschwindigkeitsüberschreitung erinnern könnten.

Weiters sei festzustellen, daß es sich beim Fahrzeug (Opel Omega blau) um ein Serienfahrzeug handle. Dieses Fahrzeug sei nicht ausgestattet mit einem Fahrtenschreiber und somit sei die Korrektheit der Geschwindigkeitsangabe seitens des Anzeigers nicht gegeben.

Es werde nicht bestritten, daß es gegenüber dem Fahrzeug des Meldungslegers einen Geschwindigkeitsunterschied gegeben habe, dies jedoch nur aus dem Grund, daß der Anzeiger anstatt 100 nur 85 km/h gefahren sei. Es sei auch suspekt, daß der Meldungsleger auch bei der Einmündung in die A1, wo er im Rückspiegel nicht mehr ersichtlich gewesen sei, immer noch eine genaue Geschwindigkeitsangabe über das Fahrzeug geben konnte. Weiters wurden die angenommenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse als gänzlich falsch bezeichnet.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. November 1994. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurden der Beschuldigte sowie als Zeugen Gabriel P und RI Alfred S einvernommen.

Weiters wurde an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein durchgeführt und Herr Ing. Christian M als Amtssachverständiger beigezogen.

I.5. Der Beschuldigte hat sich bei seiner Einvernahme im wesentlichen dahingehend gerechtfertigt, daß ihm das Fahrzeug des Meldungslegers als Dienstfahrzeug (Zivilstreife) bekannt gewesen sei. Er habe auf Höhe der Shell-Tankstelle Bindermichl (A7) auf das Fahrzeug des Anzeigers aufgeschlossen, dieser hätte sich am linken Fahrstreifen befunden obwohl der rechte Fahrstreifen frei gewesen wäre. Der Meldungsleger sei trotz erlaubter 80 km/h vorerst lediglich eine Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren und habe dann ungefähr auf Höhe des Beginnes der 100 km/h Beschränkung auf ca 85 km/h beschleunigt. Er (Beschuldigter) habe aufgrund der geringen Geschwindigkeit den Lenker des Dienstfahrzeuges kurz angeblinkt, worauf dieser auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe. Der Berufungswerber habe ihn daraufhin (etwa kurz nach Beginn der 100 km/h Beschränkung) überholt und sei weiter gefahren. Er habe das Dienstfahrzeug aus den Augen verloren und sei in der Folge auf die A1 gefahren und dann bei der Raststätte Ansfelden wieder Richtung Nettingsdorf abgefahren. Hingewiesen auf eine Angabe im Schriftsatz vom 3. Februar 1993, wonach er das Gendarmeriedienstfahrzeug erst beim Abbiegen in Höhe der Raststätte Ansfelden überholt hätte, führte der Beschuldigte aus, daß dies nicht stimmen könne. Der genannte Schriftsatz sei über seinen Auftrag durch seinen Sohn erstellt und von diesem auch unterfertigt worden. Er habe seinem Sohn den Vorfall in Grundzügen geschildert und er könne sich an den Vorfall genau erinnern, zumal er sich über die Fahrweise des Anzeigers damals sehr geärgert habe. Er habe auch noch drei Mitfahrer im Fahrzeug gehabt, welche er auf das Verhalten des Gendarmeriebeamten aufmerksam gemacht habe.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Berufungswerber aus, daß er kein Haus besitze, das Einkommen betrage in etwa 20.000 S monatlich netto, Sorgepflichten würden für die Gattin sowie für zwei Kinder bestehen.

Der Zeuge Gabriel Paun führte bei seiner Vernehmung aus, daß er Dienstnehmer des Beschuldigten sei und er damals bei ihm im Auto mitgefahren wäre. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei vorne am Beifahrersitz gesessen und es sei ihnen ein dunkelblauer Opel Omega aufgefallen, welcher ziemlich langsam auf der linken Spur gefahren sei.

Der Vorfall sei ihm etwa nach der Kurve vor der Tankstelle, etwa auf Höhe der Tankstelle, aufgefallen. Er habe zwar nicht auf das Tacho geschaut, die Geschwindigkeit sei jedoch nach seinem Dafürhalten ziemlich sicher niedriger als 80 km/h gewesen. Das Gendarmeriefahrzeug sei dann nach rechts gefahren, den genauen Ort wo überholt wurde, könne er heute aber nicht mehr angeben. Es dürfte etwa dort gewesen sein, wo das Tempo 100 km/h angefangen hat. Daß dann das Gendarmeriefahrzeug nachgefahren wäre, habe er nicht bemerkt. Im Bereich der 100 km/h Beschränkung dürfte sein Chef ein bißchen schneller gefahren sein, die genaue Geschwindigkeit könne er nicht mehr angeben. Sie wären dann glaublich bei der zweiten Ausfahrt (Haid) von der Autobahn abgefahren.

RI S führte aus, daß er am Vorfallstag von seiner Dienststelle weggefahren und bei der Auffahrt Prinz-Eugen-Straße auf die Mühlkreisautobahn aufgefahren sei. Bei der Kurve vor der Tankstelle Bindermichl sei ihm der Berufungswerber aufgefallen. Er sei zu diesem Zeitpunkt am linken Fahrstreifen gefahren und der Berufungswerber habe sich ihm von hinten relativ rasch genähert und sei ihm auf einen Abstand von ein paar Metern (ca drei bis vier Meter) aufgefahren. Am rechten Fahrstreifen hätten sich einige Fahrzeuge befunden, welche er überholt habe. Die Fahrgeschwindigkeit habe ca 80 bis 85 km/h betragen, er könne jedoch nicht genau sagen, daß er zu diesem Zeitpunkt konkret auf das Tacho geschaut habe. Der Berufungswerber habe etwa in dem Bereich, wo die Wankmüllerhofstraße in die A7 einmündet, aufgeschlossen gehabt. Nachdem er nicht sofort nach rechts ausgewichen sei, habe ihm der Berufungswerber ca zwei- bis dreimal mit der Lichthupe geblinkt. Etwa beim Kurvenausgang sei er dann nach rechts gefahren und habe ihn der Berufungswerber überholt. Er habe beim Überholvorgang feststellen können, daß außer dem Berufungswerber keine weiteren Personen im Fahrzeug gewesen wären.

Im Rahmen des Lokalaugenscheines (Befahren der vorgeworfenen Tatstrecke) führte RI Seiberl aus, daß er in etwa nach dem Kurvenausgang sich hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers befunden habe. Vom Verhandlungsleiter konnte festgestellt werden, daß die Kilometrierung 6,0 sich kurz nach dem Kurvenausgang befindet. Der Berufungswerber sei dann nach dem Überholen auf dem linken Fahrstreifen weitergefahren und habe bereits vor der Tankstelle beschleunigt. Nachdem er vom Berufungswerber überholt worden sei, habe RI Seiberl wieder nach links gewechselt und ebenfalls beschleunigt. Auf Höhe der Tankstelle habe er sich jedenfalls hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers befunden. Ungefähr im Bereich der Tankstelle habe er den Abstand von ca 20 bis 40 m zum Beschuldigtenfahrzeug hergestellt und diesen Abstand dann während der gesamten Nachfahrt eingehalten. Im Bereich der Tankstelle sei dann die Geschwindigkeit ganz sicher schon konstant gewesen. Der Tachometer des Dienstfahrzeuges sei bei der Fa. Destales genau eingestellt worden und es sei damit sichergestellt, daß es sich bei den angezeigten Geschwindigkeiten um die tatsächlichen Geschwindigkeiten gehandelt habe. Es sei die Geschwindigkeit gefahren worden, welche der Tacho angezeigt hat.

Entgegen der Zeugenaussage behauptete der Berufungswerber, daß er diesen ungefähr auf Höhe der Ausfahrtswegweiser Richtung Salzburgerstraße angeblinkt und er etwa bei Kilometer 4,6 den Überholvorgang begonnen habe. Beim Wegweiser zur Ausfahrt Franzosenhausweg sei dann der Überholvorgang abgeschlossen gewesen und er habe von diesem Punkt an das Dienstfahrzeug nicht mehr gesehen. Dieser Aussage entgegenhaltend führte der Meldungsleger aus, daß er die gesamte Strecke in konstantem Abstand nachgefahren sei und sich dabei immer unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers befunden habe. Die vom Berufungswerber gefahrene Geschwindigkeit habe er durch Kontrolle seines Tachometers feststellen können und er habe dabei mehrmals auf das Tacho geschaut und auch kontrolliert, daß der Abstand zum Beschuldigtenfahrzeug konstant geblieben sei. Er habe den Beschuldigten nicht angehalten, weil dies auf der Autobahn zu gefährlich gewesen wäre. Im Kurvenbereich zur Auffahrt A1 Richtung Salzburg könne er die Geschwindigkeit nicht genau angeben, er habe seine Geschwindigkeit reduziert, jedenfalls habe er im Bereich der Westautobahn wieder konstant hinter dem Berufungswerber nachfahren und die von ihm gefahrene Geschwindigkeit feststellen können. Er habe ab Erreichen der Westautobahn wieder eine konstante Nachfahrstrecke einhalten können.

RI Seiberl führte weiters aus, daß er dann bis kurz vor die Ausfahrt Traun dem Berufungswerber nachgefahren sei und die in der Anzeige festgehaltene Geschwindigkeit festgestellt habe. Der Berufungswerber hat dazu entgegnet, daß die Aussage des Zeugen nicht richtig sein könne, zumal er die Ausfahrt Ansfelden benützt habe.

Der Zeuge führte abschließend aus, daß bis Kilometer 133,0 (A1) die Geschwindigkeit bzw die Nachfahrstrecke konstant gewesen sei, ab dieser Stelle habe er dann keine Messungen mehr vorgenommen. Er habe daraufhin beim nächsten Parkplatz der Westautobahn angehalten und sich dort den Vorfall genau notiert.

Der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige führte dann in seinem Gutachten die Kriterien an, welche notwendig sind, um eine zuverlässige Geschwindigkeitsschätzung durch Nachfahren durchzuführen und er hat in der Folge beide Varianten (sowohl laut Aussage des Berufungswerbers als auch des Meldunglegers) gutächtlich wie folgt beurteilt:

"Beim Lokalaugenschein wurden die Varianten des Berufungswerbers und des Meldungslegers durch Abfahren der betreffenden Strecke auf der A7 und auf der A1 festgelegt und es ergaben sich dabei folgende Wegstrecken:

Laut Aussage des Hr. W ereigneten sich zw der Tankstelle am Bindermichl neben der A7 Mühlkreisautobahn auf Höhe des Strkm 5,500 ca bis zum Strkm 4,000 Geschwindigkeitsänderungen seines Fahrzeuges und auch des Dienstkraftfahrzeuges des LGK bzw überholte Hr. Willner den Dienstkraftwagen und war dieses Überholmanöver eben ca auf Höhe des Strkm 4,000 der A7 in Fahrtrichtung A1 abgeschlossen. Bis zur Einbindung der A7 in die A1, die in einer langgezogenen Rechtskurve in Fahrtrichtung Salzburg auf der A1 erfolgt, standen somit etwas weniger als 4,0 km, wenn man das leichte Verzögern zum Auffahren auf die A1 berücksichtigt, zur Verfügung, um eine Geschwindigkeitskontrolle bei einer festgestellten Geschwindigkeit von 130 km/h, durchführen zu können.

Laut Aussage des Meldungslegers, Hr. RI S, fuhr dieser bereits auf Höhe des Strkm 5,500 der A7 nach einem Beschleunigungsvorgang dem Fahrzeug des Berufungswerbers mit konstantem Abstand hinterher und war daher etwa ab dieser Straßenstelle die Konstanz der Nachfahrt gegeben und somit eine Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren möglich.

Da auch in diesem Falle ein leichtes Verzögern beim Auffahren auf die A1 zu berücksichtigen ist, sind in diesem Fall etwa 5,5 km zur Verfügung gestanden, um eine entsprechende Geschwindigkeitskontrolle durch Nachfahren durchführen zu können.

Wie aus dem obigen ersichtlich, ist für eine Geschwindigkeitskontrolle bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 130 km/h auch bei beeinträchtigten Verhältnissen wie im gegenständlichen Fall durch Finsternis und künstlicher Beleuchtung eine Wegstrecke von 360 m erforderlich und aber zumindestens eine Wegstrecke von 3,5 km gegeben, auf der eine derartige Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren erfolgen hätte können.

Laut Angaben von RI S erfolgte dann auch eine Nachfahrt auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg nach dem Beschleunigungsstreifen von der Auffahrt von der A7 auf die A1 ca ab Höhe des Strkm 169,800. Seinen Angaben nach betrug die festgestellte Geschwindigkeit in weiterer Folge dann konstant 120 km/h und war auch hier eine Konstanz bezüglich Geschwindigkeit und Tiefenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen gegeben. Ebenso befand sich zwischen den beiden Fahrzeugen kein anderes Fahrzeug. Die Nachfahrt auf der A1 wurde bis auf Höhe des Strkm 173,000 weitergeführt und dort dann beendet. Laut Aussage von RI S verließ Hr.

Willner die A1 über die Ausfahrt Traun. Daraus ergibt sich eine mögliche Nachfahrstrecke von 3,0 km.

Laut Aussage von Hr. W verließ er die A1 bereits über die Raststätte Ansfelden bzw über deren Ausfahrt zur Bundesstraße auf Höhe des Strkm 170,500. Dabei würde sich eine mögliche Wegstrecke zur Feststellung der Geschwindigkeit durch Nachfahrt von mindestens 400 m ergeben.

Da die erforderlichen Wegstrecken zur Geschwindigkeitsschätzung durch Nachfahrt bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h im gegenständlichen Fall 333 m betragen sollten und in einem Fall mind. 3,5 km und im anderen mindestens 400 m zur Verfügung standen, um diese durchzuführen, kann davon ausgegangen werden, daß unter Einhaltung der oa Kriterien eine Geschwindigkeitsschätzung durch Nachfahrt prinzipiell möglich gewesen wäre." I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Seine Aussagen sind schlüssig und in bezug auf die nachweisbare Nachfahrtstrecke widerspruchsfrei. Insbesondere wurde im Rahmen des Lokalaugenscheins im Beisein des Amtssachverständigen die Nachfahrt vollzogen, wobei der Zeuge die in der Anzeige gemachten Angaben im wesentlichen bestätigt hat.

Weiters ist zu berücksichtigen, daß RI Seiberl seine Aussage nach ausdrücklicher Belehrung auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt hat. Auch ist davon auszugehen, daß der Zeuge nicht willkürlich einer fremden Person die festgestellte Verwaltungsübertretung unterschieben würde und er als geschulter Gendarmeriebeamter auch in der Lage war, den gegenständlichen Sachverhalt objektiv und richtig zu beurteilen.

Was den Zeugen Gabriel P anbelangt, so wird diesem keine vorsätzliche falsche Zeugenaussage unterstellt. Unabhängig davon, daß seine Aussage im Hinblick auf sein Dienstverhältnis zum Berufungswerber unbewußt subjektiv beeinflußt sein könnte, war er nicht in der Lage, den Vorfall mit einer zur Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit zu beurteilen. Dies ist auch verständlich, zumal er öfters mit dem Berufungswerber die Strecke befahren hat und er sich im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum nicht mehr konkret an das Vorfallsdatum erinnern kann.

Was schließlich den Beschuldigten anbelangt, so konnte dieser sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle aber wirkten doch die Angaben des Meldungslegers aus den oben bereits dargelegten Gründen glaubwürdiger. Es spricht auch nicht für den Beschuldigten, daß er sich, wie er bei der mündlichen Verhandlung in seiner Rechtfertigung ausgeführt hat, seine Eingabe angeblich von seinem Sohn erstellen und unterfertigen läßt, ohne diesen formell mit der Vertretung zu betrauen.

Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig und steht nicht im Gegensatz zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Unter Zugrundelegung der Zeugenaussage bzw des Nachfahrens der fraglichen Fahrtstrecke hat der Sachverständige nachgewiesen, daß jedenfalls ab Kilometer 5,500 der A7 (laut Variante des Zeugen) die von dem Gendarmeriebeamten vorgenommene Schätzung der Geschwindigkeit durch Nachfahren möglich ist. Es bestehen sohin keine Bedenken, die vorliegenden Beweisergebnisse der Entscheidung zugrundezulegen.

I.7. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges die im Bereich des Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

In den verfahrensgegenständlichen Bereichen der Mühlkreisautobahn (A7) waren jedenfalls zum Tatzeitpunkt erlaubte Höchstgeschwindigkeiten von 80 km/h bzw 100 km/h sowie im verfahrensgegenständlichen Bereich der Westautobahn (A1) eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angeordnet.

Durch das oa dargelegte Beweisergebnis ist als erwiesen anzunehmen, daß der Beschuldigte die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten in dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Ausmaß überschritten hat.

Dies wurde vom Zeugen RI Seiberl durch Nachfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand und Ablesen der eigenen Geschwindigkeit am Tachometer des Dienstfahrzeuges geschätzt. Laut Rechtsprechung des VwGH ist das Nachfahren mit einem Behördenfahrzeug zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kfz eine brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und es muß einem verkehrsgeschulten Gendarmeriebeamten ein, wenn auch nur im Schätzwege gewonnenes, Urteil zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maß überschreitet oder nicht.

Die Rechtfertigungen des Beschuldigten können entsprechend den oben dargelegten Erwägungen nur als reine Schutzbehauptungen angesehen werden und es ist die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Die vorgenommene Spruchkorrektur war erforderlich, zumal sich aus dem Lokalaugenschein ergeben hat, daß RI Seiberl erst ab Kilometer 5,500 der A7 die konstante Nachfahrstrecke begonnen hat. Hinsichtlich der restlichen vorgeworfenen Tatstrecke konnte daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden. Die Spruchkorrektur war zulässig, zumal es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatortes handelt und eine allfällige Doppelbestrafung auszuschließen ist.

Zur Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum bezogen auf den Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis bzw auf die von ihr geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich nicht überschritten hat.

Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Bei dem gegebenen Strafrahmen bis zu 10.000 S wurde die Strafe durchaus tat- und schuldangemessen festgesetzt und es war auch zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte bereits wiederholt wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Verwaltungsübertretungen bestraft werden mußte. Auch die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere im Bereich der 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung, war zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die nunmehr evidenten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - diesbezüglich wird den Angaben des Berufungswerbers Glauben geschenkt - bzw auf den Umstand, daß der Strafvorwurf im Hinblick auf die Tatstrecke reduziert werden mußte, erscheint es jedoch geboten, die Geldstrafe auf 3.500 S (bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage) zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung ist im vorliegenden Falle sowohl aus generalpräventiven als auch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Zu berücksichtigen ist auch, daß keine Strafmilderungsgründe festgestellt werden konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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