Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102180/3/Weg/Ri

Linz, 16.08.1994

VwSen-102180/3/Weg/Ri Linz, am 16. August 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine fünfte Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die nur hinsichtlich der S t r a f h ö h e ngebrachte Berufung des Franz G das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Mai 1993, VerkR96/3100/10-1992/Pi/Ri, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil dieser am 7. Oktober 1992 um ca. 0.55 Uhr den Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen EF-697D auf der Grieskirchner-Landesstraße Nr.528 von Eferding kommend in Richtung Bad Schallerbach bis Straßenkilometer 15,200 gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,46 Promille Blutalkoholgehalt) befand.

Außerdem wurden betreffend das Faktum 1 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.200 S sowie als Ersatz der Barauslagen für das Alkomatenröhrchen 10 S, für die Blutabnahme 720 S und für die Blutuntersuchung 1.672 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner rechtzeitigen und zulässigen Berufung hinsichtlich des Faktums 1 lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe, sodaß hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbildes iSd § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 Rechtskraft eingetreten ist. Damit verbunden ist iSd § 5 Abs.9 StVO 1960 auch, daß die Kosten der durchgeführten Untersuchung der Atemluft und des Blutes vom Untersuchten zu tragen sind.

3. Da die ausgesprochene Geldstrafe 10.000 S übersteigt, hat über die gegenständliche Berufung eine dreigliedrige Kammer zu entscheiden, deren Zusammensetzung sich aus der Geschäftsverteilung ergibt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da ausdrücklich nur die Höhe der Strafe in Beschwer gezogen wurde (vgl. § 51e Abs.2 VStG). Es ist demnach auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

4. Der Berufungswerber bringt sinngemäß vor, daß die von der Erstinstanz durchgeführte Strafbemessung den gesetzlichen Bestimmungen widerstreite. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, daß keine strafmildernden Umstände vorlägen und sei weiters die Feststellung, daß 15 Strafvormerkungen aufschienen, zu § 55 Abs.1 VStG widersprüchlich. Zwei der angeführten Vormerkungen seien zum Zeitpunkt der Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses schon als getilgt anzusehen. Desweiteren wird darauf hingewiesen, daß keine einschlägige Vorstrafe aufscheine und von der Behörde sogar Vorstrafen, welche mit dem Straßenverkehr in keinerlei Zusammenhang stünden, als erschwerend angenommen worden seien. Auch der Milderungsgrund des Geständnisses liege vor und sei diesen nicht berücksichtigt worden. Die Erstbehörde hätte daher von der Verhängung einer Strafe absehen und mit einer "Mahnung" vorgehen müssen.

5. Nach der Aktenlage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Der Berufungswerber lenkte ein Kraftfahrzeug in einem erheblich alkoholbeeinträchtigten Zustand (1,46 Promille Blutalkoholgehalt). Er verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 war der Berufungswerber seit Anbeginn des Verfahrens geständig.

Dieses Geständnis und in der Folge das Nichteinbringen einer Schuldberufung führte dazu, daß der Schuldspruch des Straferkenntnisses betreffend das Faktum 1 in Rechtskraft erwachsen ist, was zur Folge hat, daß eine Überprüfung des Schuldspruches nicht mehr erfolgen mußte, wobei die Tatzeitproblematik möglicherweise zu einer Aufhebung des Schuldspruches geführt hätte. Das Geständnis des Berufungswerbers hat ihn somit nicht unwesentlich selbst belastet und zur Wahrheitsfindung (mit Ausnahme der Tatzeit) wesentlich beigetragen.

Nach der Aktenlage steht desweiteren fest, daß gegen den Berufungswerber dreizehn verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen, davon zwei Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes und elf Übertretungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Als einschlägig ist keine dieser Vormerkungen zu werten. Alle eben zitierten Vorstrafen sind noch nicht getilgt; die Straferkenntnisse oder Strafverfügungen wurden zwischen dem 17. Oktober 1989 und dem 21. April 1992 gefällt. Den von der Erstbehörde ermittelten persönlichen Verhältnissen (monatliches Einkommen: 18.000 S, keine Sorgepflichten) wurde nicht entgegengetreten, sodaß diese als zutreffend angenommen werden.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen hinsichtlich der Geldstrafe reicht gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 von 8.000 S bis zu 50.000 S.

Das Ausmaß der mit der gegenständlichen Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, war in Anbetracht der erheblichen Alkoholbeeinträchtigung beachtlich. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die kraftfahrspezifischen spezifischen Eigenschaften mit zunehmender Alkoholisierung gemindert werden und somit die Verkehrssicherheit in höherem Ausmaß bedroht ist, als bei niedriger Alkoholisierung. Der Berufungswerber hat auch einen Verkehrsunfall verursacht, insoweit hat die Tat (ohne daß die Kausalität geprüft wurde) auch nachteilige Folgen nach sich gezogen. Ein besonderer Erschwerungsgrund iSd § 33 StGB konnte nicht gefunden werden. Der vom Berufungswerber monierte Milderungsgrund iSd 34 Z2 StGB liegt nicht vor; hiefür wäre Voraussetzung, daß der Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Dieser Milderungsgrund scheidet in Anbetracht der dreizehn verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (in den letzten fünf Jahren) von vornherein aus. Es wird jedoch im Geständnis des Berufungswerbers, welches letztlich zu seiner Bestrafung führte, ein Milderungsgrund iSd §34 Z17 StGB gesehen. Die als erwiesen angenommenen finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Sorgepflichten) sind leicht über dem Durchschnitt liegend und nicht geeignet, die Geldstrafe zu mindern.

Aus all diesen Gründen erachtet die Berufungsbehörde die nunmehr reduzierte Strafe als ausreichend, um den Berufungswerber zu verhalten, in Hinkunft die Vorschriften des § 5 StVO 1960 gewissenhafter zu beachten. Eine Reduzierung der Geldstrafe unter die spruchgemäße Höhe war wegen der erheblichen Alkoholisierung und wegen des stattgehabten Verkehrsunfalles nicht möglich. Eine Ermahnung scheidet aus Gründen des § 100 Abs.5 StVO 1960 von vornherein aus. Vom außerordentlichen Milderungsrecht iSd 20 VStG war deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden kann.

7. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt

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