Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102181/3/Weg/Ri

Linz, 16.08.1994

VwSen-102181/3/Weg/Ri Linz, am 16. August 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Franz G, vom 14. Mai 1993 gegen das Faktum 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Mai 1993, VerkR96/3100/10-1992/Pi/Ri, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß betreffend das Faktum 4 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) die Geldstrafe auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 150 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 4 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil dieser am 7. Oktober 1992 um ca. 0.55 Uhr den Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Grieskirchner-Landesstraße Nr.528 von Eferding kommend in Richtung Bad Schallerbach bis Straßenkilometer 15,200 gelenkt hat und es nach einem Verkehrsunfall, bei dem er ursächlich beteiligt war, verabsäumt hat, den Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden.

Außerdem wurde hinsichtlich des Faktums 4 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bekämpft das Faktum 4 des zitierten Straferkenntnisses nur hinsichtlich der Strafhöhe, sodaß hinsichtlich der Tatbildverwirklichung des § 4 Abs. 5 iVm § 99 Abs.3 lit. b StVO 1960 Rechtskraft eingetreten ist. Die Berufung ist rechtzeitig und zulässig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die gegenständliche Berufung durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung ausdrücklich gegen die Höhe der Strafe richtet (vgl. § 51e Abs.2 VStG).

4. Der Berufungswerber macht geltend, daß zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, daß keine strafmildernden Umstände vorlägen und sei weiters die Feststellung der belangten Behörde, daß bereits 15 Strafvormerkungen aufschienen, zu § 55 Abs.1 VStG widersprüchlich. Zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding seien zwei Vormerkungen bereits als getilgt anzusehen. Desweiteren wird darauf hingewiesen, daß gegen den Beschuldigten keinerlei einschlägige Vorstrafe aufscheine. Von der Behörde seien sogar Vorstrafen, die nicht mit dem Straßenverkehr zusammenhängen, als erschwerend angenommen worden. Außerdem sei hinsichtlich des Faktums 4 ein Geständnis abgelegt worden, was einen gesonderten Milderungsgrund darstelle.

5. Nach der Aktenlage steht fest, daß gegen den Berufungswerber 13 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen, davon zwei Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes und elf Übertretungen entweder des KFG 1967 oder der StVO 1960.

Einschlägig ist keine dieser Vormerkungen. Alle eben zitierten Vorstrafen sind noch nicht getilgt; die Straferkenntnisse oder Strafverfügungen wurden zwischen dem 17. Oktober 1989 und dem 21. April 1992 gefällt. Richtig ist, daß der Beschuldigte hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ein Geständnis abgelegt hat, welches zwar nicht als reumütig gewertet wird, welches aber doch - zumindest diesbezüglich den Sachverhalt ohne aufwendige Ermittlungen klargestellt hat.

Den von der Erstbehörde ermittelten persönlichen Verhältnisssen (monatliches Einkommen: 18.000 S, keine Sorgepflichten) wurde nicht entgegengetreten, sodaß diese als zutreffend angenommen werden.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Ebenso nicht der vom Berufungswerber monierte besondere Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB. Hiefür wäre Voraussetzung, daß der Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Dieser Milderungsgrund scheidet in Anbetracht der 13 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (in den letzten fünf Jahren) von vornherein aus. Es wird jedoch im Geständnis des Berufungswerbers, welches ohne komplizierte Ermittlungen den Sachverhalt aufhellte, ein Milderungsgrund iSd § 34 Z17 StGB gesehen. Die als erwiesen angenommenen persönlichen Umstände (Einkommen und Sorgepflichten) sind leicht über dem Durchschnitt liegend und als solche nicht geeignet, die Geldstrafe zu mindern.

Aus all diesen Gründen erachtet die Berufungsbehörde die nunmehr reduzierte Geldstrafe als ausreichend, um den Berufungswerber zu verhalten, in Hinkunft die Vorschriften des § 4 StVO 1960 gewissenhafter zu beachten.

Eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG kam nicht in Betracht, da das Aufsuchen eines Gasthauses und die Konsumation alkoholischer Getränke nach dem Unfall, anstatt diesen zu melden, als ein Verhalten, welches nicht mit geringfügiger Schuld behaftet ist, zu werten war.

7. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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