Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102190/2/Bi/Km

Linz, 25.08.1994

VwSen-102190/2/Bi/Km Linz, am 25. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Johann H, vom 12. August 1994, gegen das Ausmaß der mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.

August 1994, VerkR96-463-1994, verhängten Strafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich daher auf 300 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Mai 1994, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Puchenau, Ausweiche Achleiten, auf der B 127 bei km 8,0 abgestellt habe, sodaß es am 4. Februar 1994 um 3.50 Uhr dort gestanden sei, die Auskunft bis zum Ablauf des 30. Mai 1994 nicht erteilt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der Strafe hat der Rechtsmittelwerber im Anschluß an die mündliche Verkündung mündlich Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden, wobei die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war, weil sich die Berufung nur gegen das Ausmaß der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Berufung beantragt, das Strafausmaß herabzusetzen.

Die Erstinstanz hat die Verhängung der Strafe in dieser Höhe damit begründet, im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, den PKW selbst zum Aufstellungsort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschuldigte habe in keiner Weise zur Wahrheitsfindung beigetragen, sondern behauptet, eine männliche Person, von der er weder Name noch Anschrift wisse, habe seinen PKW gelenkt. Er habe damit offensichtlich einer Bestrafung (Mindeststrafe 8.000 S) und einem mindestens vierwöchigen Entzug der Lenkerberechtigung entgehen wollen, wobei beim bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen auch unter Berücksichtigung des Monatseinkommens von ca. 14.000 S, der Vermögenslosigkeit und des Fehlens von gesetzlichen Sorgepflichten davon auszugehen war, daß die Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat, mit der eine gravierende Schädigung des staatlichen Kontrollrechtes, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ausgeübt werde, angepaßt sei. Mildernd wurde gewertet, daß keine einschlägigen Vormerkungen über den Beschuldigten aufscheinen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw. sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber weist eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1993 auf, sodaß ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.

Laut eigenen Angaben bezieht er ein Monatseinkommen von 14.000 S und hat weder Sorgepflichten noch Vermögen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.

Februar 1988, 87/03/0253, ausgesprochen, daß das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse nicht das Interesse der Verkehrssicherheit, sondern das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen die in Verdacht stehen eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung ist. Mit dem Hinweis auf das Interesse der Verkehrssicherheit darf demnach das Ausmaß der verhängten Strafe nicht begründet werden. Im Erkenntnis vom 23.

September 1988, 88/02/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof den Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 als "nicht gering" bezeichnet.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Schwere des Grunddeliktes (im gegenständlichen Fall eine Alkoholübertretung) nicht dazu führen darf, daß dies als Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG gewertet wird.

Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses läßt indirekt darauf schließen, daß die Erstinstanz doch den Rechtsmittelwerber für den damaligen Lenker des Kraftfahrzeuges hält, jedoch entsteht beim unabhängigen Verwaltungssenat der Eindruck, daß die Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers im Falle eines Erkenntnisses wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 nicht ausreichend begründet hätte werden können. Damit, daß die Erstinstanz an den Rechtsmittelwerber ein Ersuchen um Lenkerauskunft gerichtet hat, hat sie nach außenhin manifestiert, daß nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Rechtsmittelwerber als damaliger Lenker des Kraftfahrzeuges angenommen werden kann. Aus diesem Grund kann aber dem Rechtsmittelwerber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe einer Geldstrafe von mindestens 8.000 S und einen vierwöchigen Führerscheinentzug entgehen wollen, indem er auf das Ersuchen um Lenkerauskunft nicht reagiert habe.

Für den Fall, daß tatsächlich eine andere Person das Kraftfahrzeug gelenkt hat, können Übertretungen, die diese Person eventuell begangen hat, nicht als Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Rechtsmittelwerber gewertet werden.

Aus diesen Überlegungen war mit einer Herabsetzung der Strafe vorzugehen, wobei die nunmehr festgesetzte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht als auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen standhält.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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