Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102192/2/Fra/Ka

Linz, 28.10.1994

VwSen-102192/2/Fra/Ka Linz, am 28. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Martina E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.7.1994, VerkR96/208/15-1993-Pi/Hs, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 3.300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 64 Abs.1 KFG 1967, 3.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 4.) § 4 Abs.5 StVO 1960, zu 1.) eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), zu 2.) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden), zu 3.) eine Geldstrafe von 2.000 S und zu 4.) eine Geldstrafe von 1.500 S verhängt, weil sie am 18.11.1992 um 2.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen in Linz auf der Wienerstraße aus Richtung Bulgariplatz kommend auf Höhe des Hauses Wienerstraße Nr.27a in Richtung Blumauerplatz gelenkt hat, obwohl 1.) sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,85 mg/l Atemluftalkoholgehalt) befand, 2.) sie nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe B war, beim Hause Wienerstraße Nr.27 stieß sie gegen ein parkendes Fahrzeug und hat es als in ursächlichem Zusammenhang mit diesem Unfall stehende Person unterlassen, 3.) ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 4.) den Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

Ferner wurde die Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding legte das Rechtsmittel samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Da lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, konn te von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufungswerberin wendet lediglich Verfolgungsverjährung ein und führt aus, daß innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG vorgenommen worden sei, insbesondere nicht im Hinblick auf die ihr nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Sämtliche Verfolgungshandlungen innerhalb von 6 Monaten nach dem 18.11.1992 weisen nicht die vom Gesetz und der Judikatur geforderte ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes, insbesondere eine ausreichend genaue Umschreibung des Ortes der Tatbegehung auf. Namentlich im Ladungsbescheid vom 25.1.1993 ist der ihr nunmehr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tatort "Linz" nicht enthalten.

Die Berufungswerberin stellt daher den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Hiezu wird ausgeführt:

Es trifft zwar zu, daß der Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25.1.1993 mangels Tatortkonkretisierung (der Tatort Linz ist nicht enthalten) nicht als taugliche Verfolgungshandlung zu werten ist. Der Einwand der Verfolgungsverjährung geht jedoch deshalb ins Leere, zumal dem Vertreter der Beschuldigten am 12.3.1993 - somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - Akteneinsicht gewährt wurde (siehe ON 7a des erstbehördlichen Aktes). Da sich aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.11.1992 der von der Behörde angenommene, die in Rede stehenden Übertretungen betreffende, Sachverhalt ergibt, lag somit eine taugliche, die Verjährung unterbrechende, Verfolgungshandlung vor (VwGH 18.5.1988, 87/02/0178). Daß die Berufungswerberin wohl keinen Zweifel hatte, welche Übertretungen ihr seitens der Erstbehörde zur Last gelegt werden, ergibt sich auch aus dem Schriftsatz vom 5.4.1993 an die Bezirkshauptmannschaft Eferding.

Die Berufungswerberin bestreitet im übrigen die ihr zur Last gelegten Tatbestände nicht, weshalb der Berufung hinsichtlich des Schuldspruches der Erfolg zu versagen war. Was die Strafen anlangt, so kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht erkennen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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