Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102199/2/Ki/Shn

Linz, 25.08.1994

VwSen-102199/2/Ki/Shn Linz, am 25. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Josip M, gegen das Straferkenntnis der BPD Wels vom 1. August 1994, Zl.III-St-1729/94/S, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Wels hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 1. August 1994, Zl.III-St-1729/94/S, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er am 26. April 1994 um 22.20 Uhr in Wels, auf der Ginzkeystraße, in der Höhe des Imbiß-Restaurantes "Mc DONALD's" Fahrtrichtung Westen, das Kfz mit Kennzeichen gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer für diese Gruppe gültigen Lenkerberechtigung war. Außerdem wurde er gemäß § 64 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (300 S) verpflichtet.

2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Eingabe vom 11. August 1994 Berufung, in welcher er ausschließlich ausführt, daß er wegen des Vorfalls vom 26. April 1994, der ihm zur Last gelegt wird, zum zweiten Mal Berufung einlegen möchte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich vorgebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht streng formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, Zl.85/05/0179 ua).

Im vorliegenden Fall enthält die Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf dieses Formerfordernis hingewiesen wurde, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel.

In Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen ist es daher dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen.

Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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