Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102208/2/Weg/Ri

Linz, 19.04.1995

VwSen-102208/2/Weg/Ri Linz, am 19. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Georg L vom 27. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 19. Juli 1994, VerkR96-2971-1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe zum Faktum 1 mit 4.000 S sowie zum Faktum 2 mit 3.000 S festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafen ermäßigen sich zum Faktum 1 auf 4 Tage und zum Faktum 2 auf 3 Tage.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 700 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) und 2.) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1a KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 7.000 S und 2.) 6.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 7 Tagen und 2.) 6 Tagen verhängt, weil dieser am 8. Juni 1994 um 10.30 Uhr den mit Holz beladenen LKW-Zug, Kennzeichen Anhänger-Kennzeichen auf der B115 bei Strkm 1,2 im Gemeindegebiet von Enns in Richtung B1 gelenkt hat, wobei er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, obwohl ihm dies zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Fahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften, nämlich dem § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 insofern entspricht, als durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht 1. des Kraftwagens von 16.000 kg um 7.000 kg und 2. des Anhängers von 22.000 kg um 5.800 kg überschritten wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung (die er als Einspruch bezeichnet) sinngemäß ein, daß das geladene Rundholz sehr lange in Bachnähe gelagert gewesen wäre, was einen großen Feuchtigkeitsgehalt nach sich ziehe, weshalb der LKW nur halb voll beladen worden sei. Wie sich allerdings später herausgestellt habe, hätte das transportierte Holz einen Feuchtigkeitsprozentsatz von über 58% aufgewiesen, was letztlich Ursache für die festgestellte Überladung gewesen sei. Der Berufungswerber ersucht um Milderung der Strafe, da das Gewicht eines feuchten Holzes sehr schwer abzuschätzen sei.

3. Bei verständiger Würdigung der Berufungsargumente im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag handelt es sich um eine Strafberufung, sodaß der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, dann ist eine mündliche Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde. Nachdem dies nicht geschehen ist, war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wobei nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen wird:

Der Berufungswerber hat den LKW-Zug um 12.800 kg überladen.

Es wird als glaubwürdig gewertet, daß feuchtes Holz zum Zeitpunkt der Beladung hinsichtlich des Gewichtes schwer abzuschätzen ist. Es steht fest, daß der Berufungswerber wie im Straferkenntnis ausgeführt - drei Mal einschlägig vorgemerkt ist. Es wird desweiteren als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber über kein Vermögen verfügt. Er ist für drei uneheliche Kinder sorgepflichtig und bezieht ein monatliches Einkommen von ca. 10.000 S.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S.

Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes sowie der diesbezüglichen Gesetzesstelle (§§ 4 Abs.7a, § 101 Abs.1 lit.a und § 102 Abs.1 KFG 1967 in der Fassung der ab 28. Juli 1990 in Kraft getretenen 13. KFG-Novelle) erachtet es die Berufungsbehörde einerseits als ausreichend und andererseits gerade noch als vertretbar, die mit insgesamt 13.000 S bestrafte Verwaltungsübertretung auf insgesamt 7.000 S zu reduzieren. Demzufolge war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, ebenso der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz.

5. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 64 und 65 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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