Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102214/3/Bi/Ri

Linz, 04.10.1994

VwSen-102214/3/Bi/Ri Linz, am 4. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Albert G, vom 19. August 1994 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Juni 1994, VerkR96-1753-1994-Or/Mu wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Rechtsmittelwerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 11. April 1994 von 0.30 Uhr bis 3.05 Uhr den Kombi, Kennzeichen bei Straßenkilometer 1,23 der Pleschinger Landesstraße von Luftenberg kommend in Richtung Linz mit zwei Rädern am Gehsteig geparkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im betreffenden Punkt des Straferkenntnisses keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er erhebe in offener Frist Einspruch. Sollte diesem nicht stattgegeben werden, ersuche er auf Grund seiner Einkommensverhältnisse um Strafminderung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens rechtsfreundlich vertreten war, wobei das Straferkenntnis seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. M, am 7. Juni 1994 zugestellt wurde. Die vom Rechtsmittelwerber persönlich verfaßte Berufung hat dieser lt. Poststempel am 19. August 1994 eingebracht.

Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. September 1994 wurde der Rechtsmittelwerber auf die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Er erschien am 16. September 1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat und teilte mit, der Rechtsanwalt habe ihm erklärt, die Rechtsschutzversicherung übernehme die Kosten nicht. Der Anwalt habe ihm aber das Straferkenntnis innerhalb der Rechtsmittelfrist übergeben.

Er habe die Frist übersehen, weil er zu diesem Zeitpunkt große gesundheitliche Probleme gehabt habe. Er sei einen Tag im Krankenhaus gewesen und sonst beim Hausarzt in Behandlung, sodaß ihm die fristgerechte Einbringung des Rechtsmittels wohl möglich gewesen wäre.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Im gegenständlichen Fall begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Straferkenntnisses an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Rechtsmittelwerbers am 7. Juni 1994 und endete demnach am 21. Juni 1994.

Aus den Angaben des Rechtsmittelwerbers läßt sich auch nicht ersehen, daß dieser innerhalb der Berufungsfrist tatsächlich gehindert war, die Berufung rechtzeitig einzubringen. Obwohl verständlich ist, daß er sich wegen seines gesundheitlichen Zustandes Sorgen gemacht und daher auf die Einbringung der Berufung vergessen hat, hat er beim unabhängigen Verwaltungssenat eingeräumt, daß es ihm wohl möglich gewesen wäre, das Rechtsmittel auf dem Weg zum Hausarzt zur Post zu bringen.

Das beinahe zwei Monate nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegebene Rechtsmittel war auf dieser Grundlage als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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