Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102217/14/Ki/Shn

Linz, 18.10.1994

VwSen-102217/14/Ki/Shn Linz, am 18. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Hermann Bleier, Beisitzer Dr. Manfred Leitgeb, Berichter Mag. Alfred Kisch) über die Berufung des D vom 16. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 1994, Zl.St.1526/94 In, hinsichtlich Faktum 4 des Straferkenntnisses nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 1994 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird im Punkt 4 des Straferkenntnisses keine Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 3.600 S, ds 20 % der Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Juli 1994, St.1526/94 In, über den Beschuldigten ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO iVm § 5 Abs.2 StVO gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängte, weil er am 13.1.1994 um 23.27 Uhr im Wachzimmer Funkstreife, trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, undeutliche Sprache, deutliche Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.500 S (jeweils 10 % der verhängten Strafen) verpflichtet.

Davon entfallen auf die verfahrensgegenständliche Bestrafung 1.800 S.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16. August 1994 Berufung und stellt den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, daß die verhängte Strafe entsprechend herabgesetzt wird.

In der Berufungsbegründung bestreitet er die zur Last gelegten Tatbestände mit Ausnahme des Tatbestandes zu Faktum 1 (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung). Er habe den Alkotest keineswegs verweigert.

Er sei nicht alkoholisiert gewesen und seien auch keine Anzeichen von Alkoholisierung erkennbar gewesen, sodaß ein Grund für die Aufforderung zum Alkotest nicht vorhanden war.

Es sei auch die Strafbemessung in keiner Weise begründet, abgesehen davon, daß die verhängten Geldstrafen überhöht sind, beantrage er hilfsweise die angemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, hinsichtlich Faktum 4 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 1994 Beweis erhoben. Bei der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte gehört und darüber hinaus RI Martin B, Abt.Insp. Gerald B, RI Peter S, RI Peter W und RI E I als Zeugen einvernommen. Ein Vertreter des Rechtsfreundes des Berufungswerbers sowie der belangten Behörde waren bei der Verhandlung ebenfalls anwesend.

I.5. Der Beschuldigte rechtfertigt sich bei seiner Einvernahme im wesentlichen damit, daß er den Alkotest verweigert habe, weil er damals Handschellen angelegt bekommen habe.

RI B hat als Zeuge sinngemäß im wesentlichen ausgeführt, daß er auf den Beschuldigten durch dessen auffälliges Fahrverhalten aufmerksam wurde. Er sei damals Beifahrer im Dienstkraftwagen (Zivilstreife) gewesen. Der Berufungswerber sei bereits am Anhalteort zum Alkotest aufgefordert worden und es habe sich dieser dazu bereit erklärt. Der Berufungswerber sei dann zum Wachzimmer Funkstreife gebracht worden, wo er nochmals zur Durchführung des Alkotests aufgefordert wurde. Dort habe er den Alkotest aber verweigert. Die Aufforderung sei erfolgt, weil starke Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber festgestellt werden konnten. Er habe auch keinen Grund dafür angegeben, warum er den Alkotest verweigerte, jedenfalls keine gesundheitlichen Umstände. Es sei diesbezüglich auch nichts festzustellen gewesen. Der Angezeigte müsse auch die Aufforderung zum Alkotest verstanden haben, zumal er die vorangegangenen Aufforderungen jeweils gut verstanden hat und diesen nachgekommen ist.

Zeuge RI Inderlieth war Lenker des Dienstfahrzeuges und hat bei seiner Einvernahme ausgesagt, daß ihm der Berufungswerber ebenfalls aufgrund seiner Fahrweise aufgefallen ist. Diese sei ziemlich unsicher gewesen. Am Anhalteort sei der Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert worden und er habe sich dazu vorerst bereit erklärt. Der Angezeigte habe eindeutige Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, insbesondere sei bereits bei seiner Annäherung der schwankende Gang aufgefallen. Bei der direkten Amtshandlung konnten weiters eindeutiger Alkoholgeruch aus dem Mund sowie gerötete Bindehäute festgestellt werden.

In der Folge sei der Angezeigte zum Wachzimmer gebracht worden, dort hat er dann den Alkotest verweigert.

Insp. W führte als Zeuge aus, daß er im Wachzimmer mitbekommen habe, daß der Berufungswerber den Test nicht durchführen wollte.

Die beiden anderen Beamten haben die Aufforderung zum Alkotest nicht direkt mitbekommen.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Polizeibeamten in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung Glauben zu schenken ist. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Die Angaben der vernommenen Zeugen waren dahingehend eindeutig, daß eine Aufforderung zum Alkotest aufgrund mehrerer eindeutiger Symptome vorgenommen und dieser letztlich im Wachzimmer Funkstreife ohne Angabe von Gründen verweigert wurde. Selbst der Berufungswerber hat dies anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Er meinte dazu sinngemäß, daß er dies deshalb nicht getan hätte, weil er sich schlecht behandelt fühlte.

Es bestehen sohin keine Bedenken, die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrundezulegen und die Verweigerung des Alkotestes durch den Berufungswerber als erwiesen anzusehen.

I.7. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Beweisverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Wer sich bei Vorliegen der im § 5 StVO (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, begeht gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich die Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Wie das oben dargelegte Beweisverfahren ergeben hat, wies der Berufungswerber zum Zeitpunkt seiner Anhaltung eine Reihe von Alkoholisierungsmerkmalen auf und es konnte somit vermutet werden, daß sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Der Meldungsleger als besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht war somit berechtigt, die Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Nachdem der Berufungswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Wachzimmer Funkstreife der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat er dieses Verhalten iSd zitierten Bestimmungen der StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Zur Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Dazu ist festzustellen, daß die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen.

Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Verdienst ca 80 S pro Stunde bei 38 Wochenarbeitsstunden, Sorgepflicht für eine Tochter, kein Vermögen) ist die verhängte Strafe aufgrund der zwei einschlägigen Vormerkungen, welche straferschwerend zu werten sind, jedenfalls gerechtfertigt und im Sinne der Spezialprävention auch erforderlich, zumal die bisherigen Bestrafungen nicht ausgereicht haben, den Beschuldigten davon abzuhalten, neuerlich ein Fahrzeug in einem offensichtlich alkoholisierten Zustand zu lenken.

Strafmilderungsgründe konnten keine festgestellt werden.

Überdies ist eine Herabsetzung der Strafe auch aus generalpräventiven Gründen im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde ebenfalls schuld- und tatangemessen festgesetzt, weshalb auch diesbezüglich dem Antrag auf Herabsetzung nicht Folge gegeben werden konnte.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung kann daher nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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