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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102218/12/Ki/Shn

Linz, 17.10.1994

VwSen-102218/12/Ki/Shn Linz, am 17. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D vom 16. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 1994, Zl.St.1526/94 In, hinsichtlich der Fakten 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch hinsichtlich der Fakten 2 und 3 jeweils um die Wortfolge "indem Sie nicht angehalten haben" ergänzt und die Strafnorm von § 99 Abs.3 lit.a StVO auf § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 berichtigt wird.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von insgesamt 1.000 S, ds jeweils 20 % der Strafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Juli 1994, St.1526/94 In, über den Beschuldigten ua Verwaltungsstrafen verhängt, weil er am 13.1.1994 um 22.45 Uhr in Linz, auf den Straßenzügen Dauphinestraße-Rohrmayrstraße-Vogelfängerplatz-Haiderstraße-Flötzerweg-Siemensstraße-Hainbuchenweg den PKW mit dem Kennzeichen 1) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt hat (§ 64 Abs.1 KFG), 2) auf der Siemensstraße unmittelbar nach der Kreuzung mit dem Flötzerweg das deutlich sichtbar gegebene Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes für "Halt" nicht beachtet hat (§ 97 Abs.5 StVO) und 3) unmittelbar darauf auf der Siemensstraße nächst dem Haus Nr.60 das deutlich sichtbar gegebene Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes für "Halt" nicht beachtet hat (§ 97 Abs.5 StVO).

Gemäß § 134 Abs.1 KFG bzw § 99 Abs.3 lit.a StVO wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) hinsichtlich Faktum 1, von je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage) hinsichtlich der Fakten 2 und 3 verhängt.

Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 S (jeweils 10 % der verhängten Strafen) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16. August 1994 Berufung und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, daß die über ihn verhängte Strafe entsprechend herabgesetzt wird.

In der Berufungsbegründung führt der Rechtsmittelwerber aus, daß er die ihm zur Last gelegten Tatbestände mit Ausnahme des Tatbestandes zu 1 (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung) bestreite. Er habe keinesfalls das Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes für "Halt" nicht beachtet. Die Strafbemessung sei in keiner Weise begründet und es erweise sich die verhängte Geldstrafe als überhöht.

Hilfsweise werde eine angemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe beantragt.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafungen weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 1994 Beweis erhoben.

Die vor der 9. Kammer anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 4 für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Aussagen der Zeugen RI B und RI I werden mit Einverständnis der Verfahrensparteien dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegt. An der mündlichen Verhandlung haben neben dem Beschuldigten ein Vertreter seines Rechtsfreundes sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

I.5. Der Vertreter des Beschuldigten wies bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hin, daß sich der Berufungswerber hinsichtlich des Faktums 1 (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung) für schuldig bekennt. Ansonsten äußerte sich der Vertreter des Beschuldigten dahingehend, daß man nicht von einer 100-%igen Beweissituation hinsichtlich der Schuld seines Mandanten sprechen könne.

RI B hat als Zeuge ausgeführt, daß ihm der Beschuldigte aufgrund seines Fahrverhaltens aufgefallen ist. Er sei zum Vorfallszeitpunkt Beifahrer im Dienstkraftwagen (Zivilstreife) gewesen und die Beamten seien dem Beschuldigten nachgefahren, wobei ihnen auf der gesamten Nachfahrstrecke die unsichere Fahrweise aufgefallen sei. Ca 100 Meter vor der Kreuzung mit der Siemensstraße hätten sie das Blaulicht auf das Dach gegeben und dieses eingeschaltet.

Seitens des Angezeigten sei darauf keine Reaktion erfolgt bis zur Kreuzung mit der Siemensstraße. An der Kreuzung mit der Siemensstraße seien beide Fahrzeuge (Beschuldigtenfahrzeug und Dienstfahrzeug) zum Stillstand gekommen. Der Beschuldigte sei in der Folge in weitem Bogen, das Dienstfahrzeug in einem kurzen Bogen eingebogen. Dort habe er dann Blickkontakt mit dem Angezeigten gehabt und ihm die beleuchtete Winkerkelle gezeigt. Der Abstand zu dem Fahrzeug des Angezeigten habe ca 1,5 Meter betragen und man habe sehen können, daß sowohl der Beifahrer des Angezeigten als auch dieser selbst das Anhaltezeichen mitbekommen haben mußten. Der Berufungswerber habe daraufhin die Fahrt fortgesetzt und sie seien immer mit der beleuchteten Winkerkelle und eingeschaltetem Blaulicht neben ihm hergefahren, wobei sie mehrmals ausweichen mußten, weil er seinen Seitenabstand zu ihnen verringert hat. In der Folge sei der Berufungswerber vor einer Ausfahrt zum Stillstand gekommen und sei von den Beamten am Wegfahren gehindert worden.

RI I als Fahrer des gegenständlichen Dienstfahrzeuges ist der Beschuldigte ebenfalls aufgrund seiner Fahrweise aufgefallen. Er hat bestätigt, daß sein Kollege mit der roten Winkerkelle ein Haltezeichen gegeben hat, welches vom Angezeigten nicht beachtet wurde. Er habe vielmehr seine Geschwindigkeit erhöht. Während der Nachfahrt sei am Dienstfahrzeug die blaue Leuchte auf das Dach gesetzt und das Blaulicht eingeschaltet worden.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Angaben der einvernommenen Polizeibeamten in bezug auf die festgestellten Verwaltungsübertretungen Glauben zu schenken ist. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar.

Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen spricht auch, daß der Beschudigte im Hinblick auf seine offensichtliche Alkoholisierung eine Anhaltung unbedingt vermeiden wollte (sh Verfahren hinsichtlich Faktum 4 vor der 9. Kammer). Aufgrund der vorgenannten Zeugenaussagen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß nach dem vorliegenden Beweisergebnis die der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalte als erwiesen anzunehmen sind.

I.7.1. Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Zu diesem Punkt hat sich der Beschuldigte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich für schuldig bekannt und es bedarf diese Frage somit keiner weiteren Erörterungen.

1.7.2. Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Diesbezüglich geht aus dem Beweisverfahren eindeutig hervor, daß der Beschuldigte von RI Bauer mit einem rot leuchtenden Signalanhaltestab deutlich zum Anhalten aufgefordert wurde und überdies am Dienstfahrzeug das Blaulicht eingeschaltet war. Der Berufungswerber ist der Aufforderung in beiden Fällen nicht nachgekommen, sodaß er auch diese Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat.

Die Spruchkorrektur in beiden Punkten war zur Tatkonkretisierung bzw zur Richtigstellung der Strafnorm erforderlich. Im Hinblick darauf, daß durch diese Konkretisierung eine Doppelbestrafung des Beschuldigten auszuschließen ist, war diese auch zulässig.

I.7.3. Was die Straffestsetzung anbelangt, so ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafen entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die hiezu erforderliche Lenkerberechtigung stellt einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen dar.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde den Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) lediglich zu 10 % ausgenützt, sodaß diese Strafe nicht als überhöht angesehen werden kann.

Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 wurde im Hinblick auf die Richtigstellung der Strafnorm zwar jeweils die gesetzlich festgelegte Höchststrafe verhängt. Dies erscheint aber im Hinblick auf die konkreten Umstände, wonach der Beschuldigte letztlich erst im Rahmen einer Verfolgungsfahrt gestellt werden konnte, völlig gerechtfertigt.

Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erhobenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (Verdienst ca 80 S pro Stunde bei 38 Wochenarbeitsstunden, Sorgepflicht für eine Tochter, kein Vermögen) erscheinen die verhängten Strafen notwendig, um den Beschuldigten auf sein Fehlverhalten entsprechend hinzuweisen und ihn vor weiteren Begehungen abzuhalten.

Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 war überdies zu erwägen, daß der Beschuldigte letztlich durch die Nichtbefolgung der Anhaltezeichen seine offensichtliche Alkoholisierung verschleiern wollte.

Strafmildernde Umstände konnten keine festgestellt werden und der unabhängige Verwaltungssenat vertritt auch die Ansicht, daß im Hinblick auf die Tat- und Schuldangemessenheit die festgelegten Ersatzfreiheitsstrafen von der belangten Behörde richtig bemessen wurden. Eine Herabsetzung sowohl der Geldals auch der Ersatzfreiheitsstrafen ist auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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