Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106429/2/Wei/Bk

Linz, 19.06.2000

VwSen-106429/2/Wei/Bk Linz, am 19. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. April 1999, Zl. VerkR 96-6951-1998/ah, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a) und § 82 Abs 5 iVm § 4 Abs 7a und 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 (BGBl Nr. 267/1967, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 146/1998) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass auch § 102 Abs 1 und § 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschriften anzusehen sind.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 800,-- (entspricht  58,14 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 17.11.1998 gegen 15:04 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A 8 aus Richtung Deutschland kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben am Inn bei Abkm 75,600, wobei im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen war, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Kraftwagenzuges von 40 t durch die Beladung um 8120 kg überschritten wurde; somit haben Sie vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagenzug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 82 Abs 5 iVm § 4 Abs 7a KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 4.000,--. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 400,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 7. Mai 1999 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 20. Mai 1999, die noch am 20. Mai 1999 per Telefax um 17.04 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht wurde und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses angestrebt wird.

Inhaltlich nimmt die Berufung auf den im angefochtenen Straferkenntnis begründend zitierten § 102 Abs 1 KFG 1967 Bezug und behauptet, dass keine Zumutbarkeit iSd Vorschrift vorgelegen wäre. Der Bw hätte lediglich leere Container gegen volle ausgetauscht und in seinem Beisein wären die mitgeführten Container auch nicht beladen worden. An der Übernahmestelle wäre keine Waage vorhanden gewesen, mit deren Hilfe sich der Bw Gewissheit verschaffen hätte können. Er hätte auch weder vor noch nach Antritt der Fahrt durch eine erhöhte Motorbelastung erkennen können, dass das Fahrzeug überladen ist. Es könne ihm daher auch kein fahrlässiges Verschulden am Zustandekommen der angeblichen Überladung unterstellt werden.

Unzutreffend wäre auch, dass das vorliegende Fahrzeug Spurrillen auf der Fahrbahn bilden soll. Die Straßen seien so ausgelegt, dass auch bei einem angeblich festgestellten Gewicht von ca 48 Tonnen keine Beeinträchtigung entstehe oder auch nur zu befürchten wäre.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Nach der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Außenstelle Andrichsfurt, vom 18. November 1998, Zl. P-2321/98/Eck, lenkte der Bw am 17. November 1998 um 15.04 Uhr den Lastkraftwagen Mercedes Benz 2544 L6X2, deutsches Kz. , mit dem Anhänger Reisch deutsches Kz. , auf der Innkreisautobahn A8 aus Richtung Deutschland kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben bei km 075,600, wo auf der Einreisewaage ein Gesamtgewicht des Lastkraftwagenzuges von 48.120 kg festgestellt wurde. Dies entsprach bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg einer Überladung von 8.120 kg oder 20,3 %. Diese Tatsachen wurden dienstlich von BI E und GI K mit Hilfe der Einreisewaage des Autobahngrenzüberganges Suben, einer zweiteiligen geeichten "Florenz-Brückenwaage" festgestellt. Die Ladung bestand aus Reifen. Als Zulassungsbesitzer wurde die Firma E, festgestellt.

Der Kraftwagenzug wurde von BI E bis zur Spedition V in E begleitet und dem Bw mitgeteilt, dass er erst nach Gewichtskorrektur die Fahrt fortsetzen dürfte. Der Bw gab an, von der Überladung der gelenkten Fahrzeugkombination nichts gewusst zu haben.

2.1. Im erstbehördlichen Strafverfahren wurde der Bw mit Schreiben vom 14. Jänner 1999, zugestellt am 20. Jänner 1999, zur Rechtfertigung aufgefordert. In weiterer Folge beantragte er durch seine Rechtsvertreter Akteneinsicht, die ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Februar 1999 unter Bestimmung einer Frist von drei Wochen zur Rechtfertigung gewährt wurde. Da keine Stellungnahme erstattet wurde, erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 22. April 1999.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der oben dargestellte Sachverhalt unbestritten feststeht.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer dem KFG 1967, den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

Gemäß § 102 Abs 1 1. Halbsatz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Nach dem 2. Satz des § 102 Abs 1 KFG 1967 haben Berufskraftfahrer bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 bestimmt, dass unbeschadet der Ausnahmen nach den Abs 2 und 5 die Beladung von Kraftfahrzeugen nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Nach § 82 Abs 5 KFG 1967 dürfen Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischen Kennzeichen die im § 4 Abs 6 bis 9 und § 101 Abs 1 und Abs 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Gemäß § 4 Abs 7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die genannten Gewichte um 5 %, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Überzeugungspflicht des Lenkers nach § 102 Abs 1 KFG 1967 die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene Überzeugen zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl u.a. VwGH 16.3.1994, 93/03/0254; VwGH 28.12.1988, Zl. 88/02/0055).

4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Überladung des vom Bw zur angegebenen Tatzeit auf der Innkreisautobahn bei Km 75,600 beim Autobahngrenzübergang Suben und damit auf österreichischen Staatsgebiet (vgl dazu VwGH 18.12.1998, Zl. 98/02/0285) gelenkten Kraftwagenzugs um 8.120 kg nicht bestritten worden. Sie wurde mit einer geeichten zweiteiligen "Florenz-Brückenwaage" festgestellt. Die belangte Strafbehörde schloss daher mit Recht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine Fehlwiegung aus. Im Übrigen vertrat sie die Ansicht, dass der Bw durch die erhöhte Motorbelastung die Überladung erkennen musste. Dies vor allem deshalb, weil die Strafbehörde davon ausging, dass der Bw nicht ständig mit überladenen Schwerfahrzeugen öffentliche Straßen befährt und daher der Unterschied auffällig ist. Der Bw hat dem nur allgemein gehaltene Behauptungen entgegengehalten, für die er keine Beweismittel angeboten hat. Er hätte die erhöhte Motorbelastung nicht erkannt und wäre bei der Beladung nicht anwesend gewesen. Auch eine Waage wäre an der Übernahmestelle nicht vorhanden gewesen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 5 Abs 1 Satz 1 genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Nach dem Satz 2 ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall liegt ein solches Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet. Dies ist dem Bw mit seinem Vorbringen in der Berufung nicht gelungen. Den schlüssigen Überlegungen der belangten Strafbehörde hat der Bw nur unbegründete und pauschale Behauptungen entgegengehalten.

Er wäre unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, initiativ alles vorzubringen und unter Beweis zu stellen, was seiner Entlastung dient (vgl dazu mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 8 zu § 5 VStG). Denn alle objektiv festgestellten Umstände sprechen gegen seinen Standpunkt. Der Bw war verpflichtet, sich von der vorschriftsgemäßen Beladung zu überzeugen, auch wenn er selbst dabei nicht anwesend war. Die Nichtanwesenheit befreit ihn keineswegs von seiner Verantwortung. Der Bw, ein nach seinem Lebensalter offenbar erfahrener Berufskraftfahrer, hätte geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Überladung von vornherein zu verhindern oder um sie nachträglich fest- und abzustellen. Spätestens bei Inbetriebnahme und danach noch während der Fahrt hätte dem Bw durch die erhöhte Motorbelastung, die bei einer Überladung von 20,3 % evidentermaßen erkennbar ist, das Übergewicht bemerken und für eine Verringerung sorgen müssen. Auch beim Bremsen kann ihm ein Übergewicht von mehr als 8 Tonnen nicht verborgen geblieben sein. Es war daher nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates davon auszugehen, dass der Bw bloße Schutzbehauptungen vorgebracht hat.

Der Oö. Verwaltungssenat hatte demnach den Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen, wobei entsprechend der Vorschrift des § 44a Z 2 VStG die verletzten Verwaltungsvorschriften um die §§ 102 Abs 1 und 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 zu ergänzen waren.

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von einem geschätzten Monatseinkommen von DM 2.000,--, keinem relevanten Vermögen und Sorgepflicht für eine Gattin aus. Dieser Einschätzung ist der Bw nicht entgegengetreten. Er hat die erstbehördliche Strafzumessung auch nicht ausdrücklich bekämpft.

Die Überprüfung der Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat hat ergeben, dass auch der Strafausspruch zu bestätigen war. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- erscheint auch dem unabhängigen Verwaltungssenat beim anzuwendenden Strafrahmen bis zu S 30.000,-- und den gegebenen Strafzumessungsfaktoren angemessen. Dieser Betrag, der aus spezialpräventiven Gründen sicherlich notwendig ist, um künftiges Wohlverhalten zu erreichen, bewegt sich ohnehin noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Abstriche wegen ungünstiger persönlicher Verhältnisse waren nicht indiziert.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von 20% der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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