Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102222/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 13. Oktober 1994 VwSen102222/10/Sch/<< Rd>>

Linz, 13.10.1994

VwSen 102222/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 13. Oktober 1994
VwSen-102222/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 13. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Alfred S vom 23. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. August 1994, VerkR-13843/1993-Ra, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Oktober 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 8. August 1994, VerkR-13843/1993-Ra, über Herrn Alfred S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 24. November 1993 um 14.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet von Linz auf der Grillparzerstraße nächst dem Haus Nr. 6 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, nicht er, sondern seine Gattin, Frau Elsbeth S, habe das eingangs angeführte Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt.

Diesem Vorbringen steht die glaubwürdige und schlüssige Aussage des anläßlich der oa öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Meldungslegers BI Herwig E entgegen. Dieser gab an, den Berufungswerber beim Einparken im Tatortbereich beobachtet zu haben. Da der Lenker im Fahrzeug sitzen geblieben ist, was dem Meldungsleger offensichtlich ungewöhnlich vorgekommen ist, wurde von ihm eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Es wurde ein - unbestrittenerweise - ungültiger schweizer Führerschein vorgewiesen. Der Berufungswerber hat hiebei in keiner Weise bestritten, daß er das Fahrzeug vor der Amtshandlung gelenkt hat. Vielmehr hat er über Vorhalt, er habe nunmehr ein Fahrzeug eingeparkt, diese Feststellung bejaht. Es war also während der Amtshandlung die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers überhaupt kein Thema, da sie nicht in Frage gestellt wurde. Der Einparkvorgang wurde vom Meldungsleger aus einer Entfernung von etwa 15 bis 20 Metern wahrgenommen. Schließlich hat er keine weitere Person im bzw. beim Fahrzeug gesehen, sodaß auch dieser Umstand gegen die Verantwortung des Berufungswerbers spricht.

Gegenüber dieser Zeugenaussage mußte die Verantwortung des Berufungswerbers, der sich als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren sanktionslos nach allen Seiten hin frei verantworten kann, in den Hintergrund treten.

Zu den Angaben der Gattin des Berufungswerbers, Frau Elsbeth S, die zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 1994 nicht erschienen ist, der Berufungsbehörde jedoch im Wege des Berufungswerbers eine schriftliche Schilderung des Vorfalles zukommen hat lassen, ist nachstehendes auszuführen:

Zum einen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß in der Regel die Ehegatten untereinander kein Interesse haben können, den jeweils anderen durch entsprechende Aussagen zu belasten. Jedenfalls kann nicht von jener Objek tivität ausgegangen werden, die von einem geschulten und unter Diensteid stehenden Polizeibeamten erwartet werden muß. Zum anderen hat die Gattin des Berufungswerbers ausgeführt, das Fahrzeug gelenkt und eingeparkt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei von einem Polizisten "weit und breit" nichts zu sehen gewesen. Auch wenn man ihr konzediert, daß diese Angaben den Tatsachen entsprechen, so konnte sie sich, da sie sich laut eigenen Ausführungen dann vom Fahrzeug entfernt hat, naturgemäß nicht dazu äußern, was der Berufungswerber im Zeitpunkt ihrer Abwesenheit getan hat, also ob er allenfalls das Fahrzeug, wenn auch nur ein kurzes Stück, gelenkt hat. Einer dezidierten und erschöpfenden Beweisaufnahme zu dieser Frage stand jedoch der Umstand entgegen, daß die Zeugin, wie bereits ausgeführt, zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist. Die Berufungsbehörde nimmt selbstverständlich die hiefür vorgebrachten familiären bzw. geschäftlichen Gründe zur Kenntnis, es war ihr aber dadurch verwehrt, diese Zeugin zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt genau zu befragen.

Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Hiebei ist es ohne Belang, ob eine Person allenfalls mit der Handhabung eines Fahrzeuges vertraut ist, es kommt ausschließlich darauf an, ob eine aufrechte Lenkerberechtigung vorliegt oder nicht. Bei der Festsetzung der Geldstrafe wurde von der Erstbehörde, wenn auch nicht expressis verbis, offensichtlich bereits berücksichtigt, daß der Berufungswerber das Fahrzeug - nachweislich - eine relativ kurze Fahrtstrecke gelenkt hat. Einer Herabsetzung der Strafe stand allerdings der Umstand entgegen, daß der Berufungswerber bereits zweimal wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden mußte, also spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen waren. Milderungsgründe lagen nicht vor.

Dem Berufungswerber muß die Bezahlung der verhängten Geldstrafe aufgrund der aktenkundigen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse (Einkommen monatlich netto ca.

11.000 S, Miteigentümer eines Einfamilienhauses, Sorgepflichten für drei Kinder) ohne Vernachlässigung seiner Sorgepflichten bzw. Beeinträchtigung seiner Lebensführung zugemutet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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