Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102224/2/Ki/Bk

Linz, 02.09.1994

VwSen-102224/2/Ki/Bk Linz, am 2. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Gerald M vom 14. August 1994, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 1994, Zl.

VerkR96-3663-1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Strafe wird bestätigt.

II. Der Antrag der belangten Behörde um Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung vom 23. Juni 1994, VerkR96-3663-1994, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.700 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt, weil er am 23. Mai 1994 um 14.18 Uhr in Wels, 75,6 m westlich des Hauses Linzerstraße Nr. 220, Richtung Osten, mit dem Fahrzeug PKW, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h überschritten hat.

Die Geschwindigkeit sei mittels Meßgerät festgestellt worden.

Einem dagegen erhobenen Einspruch gegen das Strafausmaß wurde gemäß § 49 Abs.2 iVm § 19 VStG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folge gegeben. Die Geldstrafe wurde auf 1.400 S herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht reduziert. In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß gerade derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen (80 %), die im übrigen eine schwere Verwaltungsübertretung darstellen, immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind, sodaß diese Übertretungen mit entsprechender Strenge geahndet werden müssen. Bei der Überprüfung der Strafhöhe seien nun die persönlichen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt worden. Der Berufungswerber habe auf schriftliche Anfrage der Behörde angegeben, daß er derzeit einen Wehrdienst leiste und eine finanzielle Entschädigung von monatlich 1.920 S erhalte und weiters einen PKW der Marke Opel Manta, Bj. 1982 besitze.

2. Der Berufungswerber erhebt gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 14. August 1994 Berufung mit der Begründung, daß er sich derzeit beim Bundesheer befinde und dort seinen Präsenzdienst ableiste. Sein Gehalt sei dort 1.920 S, das wären 64 S täglich. Die herabgesetzte Strafe würde somit ca 22 Tagsätze betragen. Weiters belegt er durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung, daß sein Konto per 5. Juli 1994 bei der Sparkasse ein Minus von 27.594 S aufweise. Er bitte im Hinblick auf seine Vermögenslage bzw seine derzeitigen Einkünfte, sowie daß er noch nie eine Verwaltungsstrafe begangen habe, das Strafausmaß nochmals zu überdenken.

3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe beträgt lediglich 14 % der Höchststrafe und bewegt sich somit, insbesondere im Hinblick auf die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung (annähernd 80 % der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit) im unteren Bereich des Strafrahmens.

Im Hinblick auf seine in der Berufung gegen die Strafverfügung vom 3. Juli 1994 abgegebene Stellungnahme, wonach er als die Ampel grün blinkte, noch auf das Gaspedal stieg und dadurch die Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten habe, ist überdies abzuleiten, daß er die Verwaltungsübertretung zumindest bedingt vorsätzlich (dolus eventualis) begangen hat. Nachdem für die Strafbemessung auch das Ausmaß des Verschuldens wesentlich ist, muß dieser Umstand, da zur Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit ausreicht, bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

Andererseits hat bereits die belangte Behörde bei der Festlegung des Strafausmaßes auf die vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse strafmildernd Bedacht genommen. Insbesondere hinsichtlich dieser persönlichen Verhältnisse ist nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates auch zu bewerten, daß der Beschuldigte zwar ein geringes Einkommen bzw entsprechende Zahlungsverpflichtungen, nicht jedoch auch Sorgepflichten hat.

Strafmildernd ist zudem der Umstand zu werten, daß der Berufungswerber - nach den vorliegenden Unterlagen verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dennoch gelangt aufgrund der dargelegten Umstände der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Behörde hat trotz der gravierenden Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um nahezu 80 % den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 14 % ausgenützt. Wie aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides völlig zu Recht ausgeführt wurde, sind derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen, sodaß trotz verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit sowohl aus generalpräventiven als auch spezialpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht mehr vertretbar ist.

Zur Ersatzfreiheitsstrafe ist festzuhalten, daß diese durch die belangte Behörde zu Recht nicht reduziert wurde. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfolgte ausschließlich in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und es ist somit der Grund der Strafmilderung nicht in mildernden Umständen gelegen, die dem Bereich des Verschuldens betreffen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.2.1968, 484/66) muß in diesen Fällen die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Nach diesen ist der Zuspruch eines pauschalierten Aufwandersatzes an die belangte Behörde im Berufungsverfahren nicht vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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