Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102225/5/Fra/Ka

Linz, 14.11.1994

VwSen-102225/5/Fra/Ka Linz, am 14. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof in Vertretung von Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Weiß als Vertreter von Dr. Schieferer) über die Berufung des Rudolf B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 27. Juli 1994, Zl.St.1786/94, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Strafe wie folgt neu bemessen wird:

Es wird eine Geldstrafe von 20.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 2.000 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992-AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993 - VStG II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter Punkt 1 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt, weil er sich am 25. März 1994 um 6.10 Uhr in Steyr vor dem Wachzimmer Rathaus, Stadtplatz 27 etabliert, gegenüber einem zur Vornahme der Alkomatuntersuchungen besonders geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er kurz zuvor, nämlich um 5.50 Uhr in Steyr, vor dem Wachzimmer Rathaus, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Ferner wurde dem Berufungswerber gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Die durch die ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten bei der Erstbehörde fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Die Bundespolizeidirektion Steyr legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet hinsichtlich des gegenständlichen Faktums, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Kriterien im wesentlichen ausgeführt, das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis deshalb nicht als mildernd gewertet zu haben, weil es in einem gerichtlichen Strafverfahren abgelegt wurde. Erschwerend wurde hingegen eine einschlägige Bestrafung nach § 5 Abs.2 StVO 1960, welche erst am 6. April 1994 erfolgte, berücksichtigt. Bei der Strafzumessung war zudem auf das außergewöhnlich hohe Einkommen des Beschuldigten (laut eigenen Angaben 200.000 S monatlich) Bedacht zu nehmen. Getragen von dem Grundsatz, daß unter Berücksichtigung des Verschuldens, des Unrechtsgehaltes der Tat und des Einkommens jeden die Strafe gleich hart treffen solle, sei daher die nunmehr angefochtene Strafe zu verhängen gewesen.

I.3.3. Demgegenüber führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß das von der Erstbehörde an seinen Anwalt mit 4.7.1994 gerichtete Schreiben, ob das bei der Kripo Klagenfurt abgegebene Geständnis auch im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren Rechtsverbindlichkeit habe oder nicht, nicht unbeantwortet geblieben sei. Dieses Schreiben habe er der Erstbehörde im Wege eines Telefaxes übermittelt.

Er fühle sich insoweit beschwert, als sein Geständnis nicht auch hinsichtlich einer Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 als mildernd gewertet wurde. Zu dem von der Erstbehörde angenommenen monatlichen Einkommen in Höhe von 200.000 S halte er fest, daß er als Handelsvertreter in einigen Monaten seiner bisherigen Tätigkeit ein Höchsteinkommen von monatlich 200.000 S brutto erzielt habe. Es handle sich dabei jedoch nicht um den Regelfall, sondern waren das herausstechende Spitzenmonate. Im Jahresdurchschnitt bringe er wesentlich weniger ins Verdienen als monatlich 200.000 S brutto. Er habe im Jahr 1994 in den Monaten seit Jänner bis einschließlich August einen Betrag von rund 450.000 S verdient, weshalb sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von rund 56.000 S ergebe. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Geständnisses als Milderungsgrund und bei einer Strafzumessung ausgehend von einem tatsächlichen Einkommen von durchschnittlich monatlich brutto 56.000 S erweist sich somit die verhängte Geldstrafe von 30.000 S als zu hoch, weshalb er beantrage, die Geldstrafe auf ein schuldangemessenes und seiner Leistungsmöglichkeit angepaßtes Maß herabzusetzen.

I.3.4. Die ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten übermittelten dem O.ö. Verwaltungssenat aufgrund eines Ersuchens eine Mitteilung, wonach der Beschuldigte, welcher als selbständiger Handelsvertreter ausschließlich für die Firma Nova Med, Wolfgang T, tätig ist, im Zeitraum vom 1.1.1994 bis einschließlich 30.9.1994 ein Einkommen in Form von Provisionszahlungen in der Höhe von 340.991,22 S, darin enthalten 20 % MwSt, bezogen hat. Der O.ö. Verwaltungssenat geht aufgrund dieser Mitteilung davon aus, daß die vom Berufungswerber behauptete Einkommenssituation in etwa den Tatsachen entspricht und das am 25.3.1994 vor der Bundespolizeidirektion Steyr rund 6 1/2 Stunden nach der Tat angegebene monatliche Einkommen wohl darauf zurückzuführen ist, um dem Polizeibeamten aus welchen Motiven auch immer zu imponieren. Die verhängte Geldstrafe war daher entsprechend herabzusetzen. Weitere Gründe für die Herabsetzung der Strafe war das vom Berufungswerber klar zum Ausdruck gebrachte Geständnis sowie der Umstand, daß die von der Erstbehörde als erschwerend gewertete Vorstrafe zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht rechtskräftig war. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 15.6.1987, 87/10/0008 ua) hingewiesen, wonach ein Strafausspruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet wird, wenn eine zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftige Vorstrafe als erschwerend gewertet wird.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch einerseits im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Übertretung (Alkoholdelikte gehören zu den schwersten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, da sie geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit gravierend zu beeinträchtigen) sowie auf den Verschuldensgehalt (der Berufungswerber hat durch die gegenständliche Tat innerhalb eines Jahres bereits das zweite Mal einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen; daraus ist zu schließen, daß er eine offenbar bedenkliche Einstellung zur gegenständlichen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung aufweist, nimmt er doch damit in Kauf, daß er den Anforderungen, denen ein Kraftfahrzeuglenker zu entsprechen hat, nicht mehr gewachsen ist und setzt damit die Gesundheit von Menschen aufs Spiel) nicht vertretbar. Es sprechen somit auch spezialpräventive Gründe gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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