Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102239/2/Kei/Shn

Linz, 30.09.1994

VwSen-102239/2/Kei/Shn Linz, am 30. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. Wolfgang M Linz, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Zl.933-10-2713786-Ho, wegen einer Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird.

II: Der Antrag, daß die Behörde erster Instanz in den Kostenersatz verfällt, wird mangels einer Rechtsgrundlage abgewiesen.

III: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z2, § 51 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Zl.933-10-2713786-Ho, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "als verantwortlicher Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen der schriftlichen Aufforderung des Magistrates Linz zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 2.7.1993, nachweislich hinterlegt am 15.7.1993, in Zusammenhang mit der Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung vom 27.11.1992 nicht Folge geleistet" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung idgF, verlautbart im Amtsblatt Nr.11/89 vom 12. Juni 1989, begangen, weshalb er nach § 6 Abs.1 des OÖ. Parkgebührengesetzes zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 12. Juli 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 20. Juli 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und somit fristgerecht erhoben wurde. Der Berufungswerber beantragt, daß der Berufung stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird und daß die belangte Behörde in den Kostenersatz verfällt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 2. September 1994, Zl.933-10-2713786-Ob, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Juli 1993 wurde der Berufungswerber "als Fahrzeugbesitzer(in)/(Verantwortlicher) unter Hinweis auf § 2 Abs.2 der auf das Oberösterreichische Parkgebührengesetz, LGBl.Nr.28/1988, in der geltenden Fassung, gestützten Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989, i.d.g.F., aufgefordert, der Behörde mittels des unteren Teils dieses Formulares binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das mehrspurige Kraftfahrzeug, Citroen dunkelrot, mit dem polizeilichen Kennzeichen, am 27.11.1992, um 08.54 Uhr, abgestellt hat". In diesem Schreiben wurde weiters ausgeführt: "Ihre Auskunft muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Können Sie die verlangte Auskunft nicht erteilen, so benennen Sie bitte jene Person, welche sie erteilen kann.

Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Sie werden darauf hingewiesen, daß Sie nach der oben zit. Gesetzesbestimmung verpflichtet sind, die verlangte Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zu geben." Auf der unteren Hälfte der Seite waren drei Auswahlmöglichkeiten vorgegeben:

"Als Zulassungsbesitzer(in)/(Verantwortlicher) gebe ich bekannt, daß - das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn/Frau ............... geboren am ........... wohnhaft in ......... gelenkt bzw. an den bekanntgegebenen Ort abgestellt wurde.

- ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann. Die Auskunftspflicht trifft Herrn/Frau ............. geb. am ............. wohnhaft in ........ Telefonnummer ..........

- Sollten obige Punkte nicht zutreffen, werden Sie um eine Erklärung auf der Rückseite ersucht.

-----------(Unterschrift)".

Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 15. Juli 1993 durch Hinterlegung beim Postamt 4040 Linz zugestellt. Die untere Hälfte des Schreibens wurde an die belangte Behörde auf dem Postweg so retourniert, daß es dort am 30. Juli 1993 eingelangt ist. Das Formular war mit der Unterschrift des Berufungswerbers versehen, auf eine der vorgegebenen Alternativen wurde nicht eingegangen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Artikel II des Bundesgesetzes, BGBl.Nr.384/1986, treten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Gemäß § 2 Abs.2 .Parkgebührengesetz (und der gleichlautenden Bestimmung des § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen) ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Aus den nachstehenden - beispielhaft angeführten Gründen wird die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers als mangelhaft und nicht gesetzeskonform beurteilt:

Wenn in der Aufforderung "unter Hinweis auf § 2 Abs.2 der auf das Oberösterreichische Parkgebührengesetz, LGBl.Nr.28/1988, in der geltenden Fassung, gestützten Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989, i.d.g.F., ........." ausgeführt wird, so wird festgehalten, daß diese angeführte Bestimmung nicht existiert (gemeint war vermutlich die Bestimmung des § 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz oder des gleichlautenden § 3 Abs.2 der oben angeführten Verordnung). Für eine Einengung des Zulassungsbesitzers bzw des Auskunftspflichtigen dahingehend, daß die Auskunft (nur) auf einem vorgegebenen Formular (arg. "mittels des unteren Teils dieses Formulares") zu erfolgen hätte, liegt eine gesetzliche Grundlage nicht vor.

Wenn die Formulierung "als Fahrzeugbesitzer(in)/(Verantwortlicher)" in der Aufforderung gebraucht wird, so ist festzuhalten, daß sich diese nicht mit der im Gesetz verwendeten Formulierung "Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat" deckt.

Das gegenständliche Auskunftsbegehren der belangten Behörde wird - aus den beispielhaft angeführten Gründen - als mangelhaft und nicht gesetzeskonform beurteilt.

Daher war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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