Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102241/4/Fra/Ka

Linz, 13.12.1994

VwSen-102241/4/Fra/Ka Linz, am 13. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Brigitte B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.7.1994, VerkR96/10857/1992, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie am 2. Juni 1994 (gemeint wohl: 2. Juni 1992) gegen 9.05 Uhr den PKW, Kz: auf der Atzbacher Bezirksstraße von Atzbach kommend in Richtung Schwanenstadt gelenkt hat, wobei sie auf Höhe des Hauses Aich Nr.5 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h überschritten hat. Ferner wurde der Berufungswerberin gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51 c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das vom O.ö. Verwaltungssenat ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Verordnung vom 2.12.1976 auf der Atzbacher Straße zwischen km 8,020 und km 8,650 die Fahrgeschwindigkeit auf 80 km/h eingeschränkt hat.

Aus einem Vermerk der Erstbehörde ist zu entnehmen, daß sich das Haus Aich Nr.5, auf dessen Höhe die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben soll, bei km 7,81 befindet. Aus einem Telefax der Straßenmeisterei Timelkam I vom 3.11.1994 ist zu entnehmen, daß die entsprechenden Verkehrszeichen bei km 7,612 und 7,901 angebracht sind, wobei der Bereich von km 7,612 bis 7,901 ident mit dem Bereich km 8,020 bis km 8,650 sein soll, jedoch die Kilometrierung 1980 geändert wurde. Diese Feststellung ist schon deshalb unschlüssig, weil laut oben zitierter Verordnung der Beschränkungsbereich eine Strecke von 630 m aufweist, während der Beschränkungsbereich laut Neukilometrierung lediglich eine Strecke von 289 m umfaßt.

Es ist daher zweifelhaft, ob der zwar durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung eine ausreichend determinierte Verordnung zugrundeliegt, weshalb bei dieser Gelegenheit angeregt wird, die diesbezügliche Verordnung durch eindeutige Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches neu zu fassen.

Darüber hinaus ist aufgrund der Aktenlage nicht schlüssig beweisbar, daß die Beschuldigte zur Tatzeit (2.6.1992) gegen 9.05 Uhr die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Während vom Meldungsleger zeugenschaftlich ausgeführt wird, daß die Lenkerin gegen 9.05 Uhr am Tatort das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat, gab der von der Beschuldigten namhaft gemachte Zeuge Heimar DONNER am 28.10.1992 vor der Erstbehörde an, daß die Beschuldigte mit Sicherheit nicht vor 9.15 Uhr die Bank (in der er beschäftigt ist) verlassen hat. Die Beschuldigte sei etwa zwischen 9.05 Uhr und 9.10 Uhr (auf jedenfalls nach 9.00 Uhr) in die Bank gegangen. Beide Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt. Auch die Erstbehörde hat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Zeugen Donner gemachten Angaben geäußert. Genau genommen wurden die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Tatzeiten nicht abgewogen. Aufgrund dieser differierenden Angaben bestehen jedoch keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Tatzeit und kann diese unter Zugrundelegung der diesbezüglich widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht schlüssig als erwiesen angenommen werden.

Aus diesem Grund erübrigt es sich, mit den weiteren Einwendungen der Berufungswerberin hinsichtlich der "Brauchbarkeit" des technischen Gutachtens einzugehen und es war aus den oben genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Ergebnis hat die Berufungswerberin keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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