Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102245/2/Kei/Shn

Linz, 19.10.1995

VwSen-102245/2/Kei/Shn Linz, am 19. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Andrea W Mattighofen, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 7. Juli 1994, Zl.VerkR96-1286-1994-Shw, zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil sie "am 3.11.1993 um 11.20 Uhr ihren PKW, Nissan blau, behördliches Kennzeichen in Mattighofen, Stadtplatz, vor dem Haus Nr.41, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" habe, "ohne dieses mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein zu versehen". Dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz iVm § 5/3 und § 6/1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 26. Juni 1991, 144/1 und 2 - 1991 begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 26. Juli 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 9. August 1994 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. September 1994, Zl.VerkR96-1286-1994-Shw, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Personenkraftwagen der Berufungswerberin, ein blauer Nissan mit dem behördlichen Kennzeichen wurde am 3. November 1993 so am Stadtplatz in Mattighofen vor dem Haus mit der Nummer 41 abgestellt, daß er sich um 11.20 Uhr dort befunden hat. Er war nicht mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein versehen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde insbesondere auch deshalb als erwiesen angenommen, weil er durch die Berufungswerberin nicht - nicht im Einspruch vom 8. April 1994 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. März 1994, Zl.VerkR96-1286-1994-Shw, und nicht in der Berufung - bestritten wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde dahingehend nicht an, daß durch die Tatsache, daß eine Stellungnahme durch die Berufungswerberin binnen einer eingeräumten Frist - siehe die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht abgegeben wurde, erwiesen ist, daß die Berufungswerberin selbst das Fahrzeug so abgestellt hat, wie es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt wurde. Durch den O.ö. Verwaltungssenat war bei seiner Beurteilung auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Berufungswerberin die Lenkereigenschaft in der Berufung nicht (explizit) eingestanden hat. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, daß eine Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft iSd § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ergangen ist oder daß die Einvernahme von Zeugen (zB Meldungsleger) erfolgt ist.

Gemessen an dem in einem Verwaltungsstrafverfahren anzulegenden Maßstab liegt nicht die notwendige Sicherheit dahingehend vor, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tat - und zwar im Hinblick auf die Lenkereigenschaft der Berufungswerberin - erwiesen ist.

Deshalb war nach dem Grundsatz in dubio pro reo (s hiezu Art.6 Abs.2 EMRK) vorzugehen, der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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