Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102246/5/Bi/Fb

Linz, 17.11.1994

VwSen-102246/5/Bi/Fb Linz, am 17. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Josef H Schwanenstadt, vom 8. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Juni 1994, VerkR96/18948/1993, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG, §§ 52a Z10a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 30. August 1993 um 7.11 Uhr den PKW auf der B144 in Richtung Gmunden gelenkt und in Steyrermühl bei km 14.55 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 15 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben sein würde, erübrigte sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, ein Bildhintergrund könne nicht als Beweis für den Aufstellungspunkt einer mobilen Kamera gewertet werden, wenn der Beamte schriftlich erkläre, daß er sich geirrt habe. Die Behörde könne nicht zu seinen Ungunsten einen Tatort in den Beschränkungsbereich hineinverlegen. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Demzufolge wäre die Frage zu klären gewesen, bei welchem Straßenkilometer die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h endet. Der Irrtum des Meldungslegers wäre anhand des Radarfotos aufzuklären gewesen. Eine diesbezügliche Verfolgungshandlung liegt vor.

In rechtlicher Hinsicht ist jedoch auszuführen, daß seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitgeteilt wurde, daß für die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h auf der B122 im Ortsgebiet von Steyrermühl keine straßenpolizeiliche Verordnung existiere, aus der der exakte Geltungsbereich auf der B122 zu entnehmen wäre. Daraus folgt, daß das dort angebrachte Beschränkungszeichen in rechtlicher Hinsicht als nicht existent anzusehen ist.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Aufgrund der obigen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall des Verfahrenskostenbeitrages ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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