Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102257/8/Ki/Shn

Linz, 14.11.1994

VwSen-102257/8/Ki/Shn Linz, am 14. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Christian Z, eingelangt bei der belangten Behörde am 23. August 1994, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4. August 1994, Zl.VerkR96-599-1994/Shw, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. November 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 4. August 1994, Zl.VerkR96-599-1994-Shw, über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 15.11.1993 um 19.34 Uhr mit dem Kombi, Kennzeichen, auf der Mattseer Landesstraße von Mattsee kommend in Richtung Mattighofen bei Strkm 10,2 beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug vorschriftsmäßig plötzlich abgebremst worden wäre, zumal er bei einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h zu dem vor ihm fahrenden PKW nur einen Abstand von 1,5 bis 2,5 m eingehalten hat (§ 18 Abs.1 StVO 1960).

Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis eine als Einspruch bezeichnete Berufung und bestreitet darin im wesentlichen den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt. Er führt dazu aus, daß die Rück- und Seitenspiegel eines Fahrzeuges den Abstand zu dem hinteren Fahrzeug sehr verringern würden und sich der Zeuge daher während der Fahrt (wohl zur Feststellung des Abstandes) hätte umdrehen müssen. Dies sei bei einer Fahrt von 80 km/h verboten.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Beweis erhoben.

Bei dieser Berufungsverhandlung wurde Herr Josef Ebner (von Beruf Polizeibeamter) als Zeuge einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen. Der Beschuldigte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

I.5. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme im wesentlichen ausgeführt, daß er zum Vorfallszeitpunkt auf der Mattseer Landesstraße von Salzburg Richtung Mattighofen mit seinem PKW unterwegs gewesen sei. Kurz nach der Ortschaft Palting habe sich in gleicher Fahrtrichtung ein heller Kastenwagen genähert, welcher ziemlich schnell gefahren sei. Er habe dies im Rückspiegel bemerkt. Er selbst sei mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h gefahren. Es habe zum genannten Zeitpunkt beginnendes Schneetreiben geherrscht und sei auf der Fahrbahn leichter Schneematsch gewesen. Eine Sichtbehinderung wegen dieses Schneetreibens sei nicht gegeben gewesen, man habe ca 100 m mindestens sehen können.

Bei seinem Fahrzeug sei die Sicht nach hinten durch die Heckscheibe vollkommen frei gewesen, zumal er die Heckscheibenheizung und zugleich den Heckscheibenwischer eingeschaltet habe. Die Sicht in die Rückspiegel sei ebenfalls nicht beeinträchtigt gewesen.

Nachdem sich der Beschuldigte sehr schnell genähert hätte, habe er ihn auf sich aufmerksam machen wollen und daher die Nebelschlußleuchte eingeschaltet. Daraufhin sei ihm das Fahrzeug des Beschuldigten so knapp aufgefahren, daß er das Kennzeichen nicht mehr sehen konnte. Während dieses Vorganges habe der Beschuldigte ständig das Fernlicht aufgeblendet gehabt. Der Beschuldigte sei dann auf einer Strecke von genau 1 km im Abstand von max. 2 m hinter ihm hergefahren und habe ihn dann bei Strkm 9,2 überholt. Er (der Zeuge) habe daraufhin das Kennzeichen ablesen können und er habe sich dieses im Auto auf einem Notizblock notiert. Die exakte Kilometerangabe sei anhand der Kilometrierung neben der Straße festzustellen gewesen.

Der Zeuge erklärte nochmals ausdrücklich, daß es sich bei dem Kennzeichen um das in der Anzeige festgestellte handle und daß er den Abstand von max. 2 m durch einen Blick in den Rückspiegel feststellen konnte.

Weiters führte der Zeuge aus, daß er vor seiner derzeitigen Verwendung bei der Bundespolizeidirektion Salzburg Gendarmeriebeamter beim Gendarmerieposten Mattighofen gewesen sei und dort auch mit Verkehrsüberwachungen betraut war, sodaß es ihm keine Probleme bereite, derartige Situationen entsprechend abzuschätzen. Der Beschuldigte war ihm zum Zeitpunkt des Vorfalles bzw zum Zeitpunkt seiner Anzeige nicht bekannt.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Aussage des Herrn Josef Ebner Glauben zu schenken ist. Er hat seine Aussage nach ausdrücklicher Belehrung auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt und es stehen seine Angaben auch nicht zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Widerspruch. Auch ist davon auszugehen, daß der Zeuge nicht willkürlich einer fremden Person die festgestellte Verwaltungsübertretung unterschieben würde. Weiters ist davon auszugehen, daß der Zeuge auch in der Lage war, den gegenständlichen Sachverhalt objektiv und richtig zu beurteilen, zumal er selbst jahrelang als Gendarmeriebeamter mit Verkehrsüberwachungsangelegenheiten betraut war.

Der Beschuldigte konnte sich andererseits in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle aber wirkten doch die Angaben des Zeugen glaubwürdiger. Gegen den Beschuldigten spricht auch, daß er es trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht der Mühe wert gefunden hat, an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen bzw sich allenfalls zu entschuldigen.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Nach gesicherter Judikatur (vgl etwa OGH vom 24.4.1975, ZVR 1976/3) wird der Sicherheitsabstand gemäß § 18 Abs.1 gewöhnlich der Länge des Reaktionsweges entsprechen, sofern nicht Umstände dazukommen, die einen größeren Sicherheitsabstand erfordern.

Der Reaktionsweg beträgt bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ungefähr 24 m und es hat der Berufungswerber im gegenständlichen Falle dieses Maß erheblich unterschritten, sodaß es für die Bestrafung nicht darauf ankommt, ob der Abstand zum vorderen Fahrzeug letztlich einen oder zwei Meter betragen habe. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß eine derartige gravierende Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes durch Beobachtung im Rückspiegel ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wenn in diesem Zusammenhang der Berufungswerber andeutet, daß der Anzeiger die Nebelschlußleuchte eingeschaltet hätte, so ist dazu auszuführen, daß sich ein objektiv sorgfältiger besonnener Kraftwagenlenker auch durch solche Vorfälle nicht provozieren lassen darf.

Andere Schuldausschließungsgründe wurden nicht behauptet.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen und er hat diese auch verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung im wesentlichen aufgezeigt.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt im vorliegenden Falle nicht zum Tragen, zumal bereits rechtskräftig eine Verwaltungsübertretung vorgemerkt ist.

Bei den von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, welche vom Berufungswerber nicht bestritten werden, ist das festgelegte Strafausmaß jedenfalls gerechtfertigt.

Unter Bewertung der Tat- und Schuldangemessenheit erscheint die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 10.000 S) im Ausmaß von lediglich 8 % als äußerstes Mindestmaß und ist eine Herabsetzung dieser auf den konkreten Fall bezogenen gering bemessenen Strafe sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar, zumal auch zu berücksichtigen ist, daß das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Falle besonders gefährlichen Verhältnissen bzw einer besonderen Rücksichtslosigkeit iSd § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 nahekommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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