Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102258/7/Ki/Shn

Linz, 15.11.1994

VwSen-102258/7/Ki/Shn Linz, am 15. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Heinrich M vom 29. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 19. August 1994, Zl.VerkR96-2885-1994/Gi, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. November 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 140 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 19. August 1994, Zl.VerkR96-2885-1994/Gi, über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 1.4.1991 um 15.56 Uhr den PKW Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, bei km 68,01 mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 21 km/h überschritten hat (§ 20 Abs.2 StVO 1960).

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis Berufung und bestreitet darin die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

Begründet wurde die Berufung im wesentlichen damit, daß, selbst wenn man davon ausgehe, daß ein Gerät von Typ Multanova 6 F zuverlässiger arbeite, eine Vielzahl von Fehlerquellen vorhanden sei, welche jeweils geeignet wären, die Richtigkeit des Meßvorganges negativ zu beeinflussen.

Gleichzeitig wurde ersucht, daß Meßprotokoll nebst Originalfoto zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Beweis erhoben.

Bei dieser Berufungsverhandlung wurde der Gendarmeriebeamte RI Alfons Hörmanseder als Zeuge einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde bzw der Berufungswerber, letzterer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, sind zur Verhandlung nicht erschienen.

I.5. Der Zeuge hat nach Belehrung bei seiner Einvernahme im wesentlichen ausgeführt, daß er zum Vorfallszeitpunkt auf der Innkreisautobahn A8, Fahrtrichtung Suben Radarmessungen durchgeführt habe. Das auf einem Stativ befestigte Radargerät sei etwa 2,5 m von der Randlinie entfernt aufgestellt gewesen. Die jeweils gemessenen Geschwindigkeiten seien durch Displayanzeige festzustellen gewesen.

Im vorliegenden Falle habe er die in der Anzeige festgestellte Geschwindigkeit des Berufungswerbers am Display abgelesen und diese sofort notiert. Über Funk habe er den Sachverhalt seinem Kollegen weitergemeldet, welcher die Anhaltung vorgenommen habe.

Das Radargerät sei entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt worden. Überdies hat der Zeuge bestätigt, daß die im Akt aufliegende Kopie des Radarfotos mit dem auf der Dienststelle aufliegenden Negativ übereinstimme. Andere Fahrzeuge haben sich nicht im Meßbereich befunden.

Weiters legte der Zeuge den entsprechenden Meßbericht vor, welcher in Kopie der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Bezüglich Kamerawinkel hat der Zeuge ausgeführt, daß es sich hiebei um ein technisches Detail handle. Das Radargerät werde auf dem Stativ, welches parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, befestigt, der Winkel ergebe sich automatisch. Bei einer falschen Winkeleinstellung würde mit großer Wahrscheinlichkeit das Fahrzeug nicht auf dem Foto aufscheinen bzw kein gültiges Meßergebnis zustande kommen.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Aussage des Zeugen Glauben zu schenken ist. Er hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt und sind seine Aussagen in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Weiters ist zu berücksichtigen, daß dem mit der Radarmessung betrauten Gendarmeriebeamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist.

Der Beschuldigte konnte sich andererseits in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle aber wirkten doch die Angaben des Zeugen glaubwürdiger. Gegen den Beschuldigten spricht auch, daß er es trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht der Mühe wert gefunden hat, an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen bzw sich allenfalls zu entschuldigen.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche handelt es sich um eine Autobahn, sodaß der Beschuldigte, da weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, nicht schneller als 130 km/h fahren durfte.

Im gegenständlichen Falle wurde die vom Beschuldigten am Tatort gefahrene Geschwindigkeit durch Messung mit einem Radargerät Multanova VR 6 FM Nr.511 festgestellt. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht und wurde, wie die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers ergab, entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet. Unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze bzw des zusätzlichen Sicherheitsfaktors für Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen auf Radarbasis (Erlaß des BMI vom 4.10.1991, Zl.35079/44-II/19/91) ergibt sich die der Bestrafung zugrundeliegende Geschwindigkeit von 151 km/h am vorgeworfenen Tatort.

Laut gesicherter Judikatur stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (vgl etwa VwGH 24.4.1986, ZfVB 1987/1/205).

Wenn nun der Berufungswerber allgemein auf mögliche Fehlerquellen bei der Verwendung des Radargerätes hinweist, so ist dem zu entgegnen, daß die festgestellte Art der Bedienung und Kontrolle des Meßgerätes durch Menschen die Möglichkeit von Fehlmessungen aufs Äußerste einschränkt.

Gewiß ist, abstrakt gesehen, auch menschliches Fehlverhalten möglich, doch fehlt es im vorliegenden Fall an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, daß ein solches Fehlverhalten vorlag. Der das Gerät bedienende Beamte hat bei seiner Zeugenaussage ausdrücklich bestätigt, daß er das Radargerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat (vgl dazu VwGH vom 10.9.1980, ZfVB 1981/4/1100).

Aufgrund der dargelegten Erwägungen geht der unabhängige Verwaltungssenat zusammenfassend davon aus, daß im vorliegenden Falle eine ordnungsgemäße Messung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit zustande gekommen und somit der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist das festgelegte Strafausmaß bei den von der belangten Behörde - unbestritten gebliebenen - geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen jedenfalls gerechtfertigt.

Unter Bewertung der Tat- und Schuldangemessenheit erscheint die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 10.000 S) im Ausmaß von lediglich 7 % als äußerstes Mindestmaß und ist eine Herabsetzung dieser auf den konkreten Fall bezogenen gering bemessenen Strafe sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum