Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102259/8/Weg/Ri

Linz, 14.12.1994

VwSen-102259/8/Weg/Ri Linz, am 14. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Franz K vom 25. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 12. Juli 1994, VerkR96/7166/1993/Wa/Wp, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 520 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.600 S, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 8. September 1993 um 7.03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei Baukilometer 83,160, Gemeinde Roßleithen, in Richtung Linz gelenkt hat und die durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h um 53 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 260 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diese Verwaltungsübertretung nahm die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems auf Grund einer mittels eines stationären Radargerätes vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung sowie auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten ordentlichen Verfahrens als erwiesen an.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 9. März 1994 sinngemäß ein, daß eine Fehlmessung nicht auszuschließen sei, weil auf dem Radarfoto auch ein anderes Fahrzeug (und zwar mit dem Kennzeichen sichtbar sei. Außerdem sei ihm aus zuverlässiger Quelle bekannt, daß auf der Pyhrn-Autobahn A9 bei Baukilometer 83,160 in Fahrtrichtung Linz keine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h verordnet worden sei.

Zum Beweis dafür, wolle der Verordnungsakt beigeschafft werden. Der eigentliche Beweisanantrag des Beschuldigten lautet allerdings, den Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems betreffend die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h auf der Pyhrnautobahn A9 bei Baukilometer 82,160 beizuschaffen. Es dürfte sich hier hinsichtlich der Kilometrierung um einen Schreibfehler handeln und hinsichtlich der Behördenbezeichnung um einen Irrtum, weil für die Verordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Hinblick auf die seitens des Berufungswerbers vorgebrachten Einwendungen für den 12. Dezember 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die diesbezüglichen Ladungen wurden allen Parteien des Verfahrens nachweislich zugestellt. Zur mündlichen Verhandlung ist jedoch niemand erschienen. Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (§ 51f Abs.2 VStG).

Es wurde in der gegenständlichen Angelegenheit wegen des unentschuldigten Fernbleibens der ordnungsgemäß geladenen Parteien keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern bei der Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie auf die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juli 1987, Zl.615009/6-I/11-87, zurückgegriffen.

Letztgenannte Verordnung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die Einwendungen des Berufungswerbers eingeholt.

Demnach steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen überschritt am 8. September 1993 um 7.03 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei Baukilometer 83,160, Gemeinde Roßleithen, in Richtung Linz fahrend die in diesem Bereich verordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h. Der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW's, nämlich der nunmehrige Berufungswerber, gab in der rechtzeitig erteilten Lenkerauskunft bekannt, daß er zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Fotos festgehalten. Aus den im Akt aufliegenden Fotos ist kein zweites Fahrzeug zu ersehen. Der diesbezügliche Einwand des Berufungswerbers, daß nämlich das auf den Fotos ersichtliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-483.235 eine Fehlmessung verursacht haben könne, geht sohin ins Leere. Das verwendete Meßgerät wurde nach dem vorliegenden Eichschein am 10. Februar 1992 geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft am 31. Dezember 1995 ab. Die vorgenommene photogrammetrische Geschwidigkeitskontrolle der Radarmessung ergab, daß die errechnete Geschwindigkeit mit der vom Radargerät gemessenen Geschwindigkeit übereinstimmt (die Abweichung betrug bei gemessenen 119 km/h 0,57%). Das zur Messung verwendete Gerät ist örtlich gebunden in einer Kabine untergebracht. Die Örtlichkeit wurde vom Eichamt kommissioniert und unter Berücksichtigung aller für den Betrieb notwendigen Voraussetzungen genehmigt. Alle Aufstellungsmerkmale wurden eingehalten und die Tests ergaben einwandfreie Ergebnisse.

Die vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen, daß nämlich das Gerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei, entbehren sohin jeder Grundlage. Den von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, nämlich 25.000 S Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, wurde nicht widersprochen. Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die gegen ständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde - wie dem diesbezüglichen Schreiben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juli 1987, Zl.

615.009/6-I/11-87, zu entnehmen ist, gesetzmäßig verordnet und durch die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen auch kundgemacht. Seit Juli 1987 bis heute gehört diese Verordnung dem Rechtsbestand an. Entsprechend dem zitierten Schreiben vom 9. Juli 1987 wurde im Bereich der Anschlußstelle Roßleithen - Windischgarsten der Pyhrnautobahn A9 in Fahrtrichtung Linz ab Kilometer 83,530 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und ab Kilometer 83,280 bis Autobahnende (das ist bis km 82,880) auf 60 km/h verordnet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 aufgestellte Verkehrszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h) zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ein Zuwiderhandeln ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis 10.000 S zu ahnden.

Der oben angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber das Tatbild des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sowohl objektiv als auch subjektiv verwirklicht hat.

Zur Geldstrafe wird bemerkt, daß diese trotz der Unbescholtenheit des Berufungswerbers eher als zu gering angesehen wird, da das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich der Verkehrssicherheit, ein nicht unbeträchtliches war. Das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius läßt jedoch keine Erhöhung der Strafe zu.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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